BECV: Weitere Branchen könnten kurzfristig beihilfeberechtigt werden
Nach unseren Informationen steht eine Erweiterung der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren im Rahmen der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) offenbar kurz bevor. Für zahlreiche energieintensive Unternehmen außerhalb der bislang anerkannten Branchen könnte sich daraus erstmals ein Zugang zur nationalen CO₂-Kompensation ergeben. Besonders betroffen wären nach aktuellem Kenntnisstand Teile der metallverarbeitenden Industrie.
Die wirtschaftliche Bedeutung einer solchen Nachlistung kann erheblich sein. Bei einem beispielhaften Erdgasverbrauch von 10 Mio. kWh pro Jahr wäre, abhängig von Kompensationsgrad, beihilfefähigen Brennstoffmengen und den finalen Vorgaben der Verordnung, eine Rückerstattung von ca. 45.000 € für das Jahr 2025 bei einem Kompensationsgrad von 65% denkbar. Sollte die Aufnahme eines Sektors zudem rückwirkend für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 erfolgen, könnten sich für einzelne Unternehmen entsprechend spürbare Nachzahlungsansprüche ergeben.
Rechtlich relevant ist dabei insbesondere § 13 BECV. Für nachträglich anerkannte Sektoren gilt grundsätzlich eine besondere Antragsfrist von drei Monaten nach offizieller Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Erst mit dieser Veröffentlichung werden die jeweiligen Sektoren formal beihilfeberechtigt. Gleichzeitig werden dort auch der jeweilige Kompensationsgrad sowie der Zeitpunkt der Einbeziehung in das Beihilfesystem festgelegt.
Für betroffene Unternehmen entsteht dadurch jedoch nicht automatisch ein unkomplizierter Förderzugang. Das BECV-Antragsverfahren gilt in der Praxis als anspruchsvoll und stark dokumentationsgetrieben. Neben der eigentlichen Antragstellung über das Formularmanagementsystem der Deutsche Emissionshandelsstelle sind umfangreiche Nachweise erforderlich. Dazu zählen insbesondere Brennstoffverbräuche, Emissionsmengen, Bruttowertschöpfung, beihilfefähige Kostenpositionen sowie Wirtschaftsprüferbestätigungen. Hinzu kommen seit dem Abrechnungsjahr 2023 die sogenannten ökologischen Gegenleistungen, die mittlerweile ein zentraler Bestandteil der Beihilfegewährung sind.
Gerade diese ökologischen Gegenleistungen werden in vielen Unternehmen bislang noch unterschätzt. Tatsächlich geht es längst nicht mehr nur darum, formale Mindestanforderungen zu erfüllen. Entscheidend ist vielmehr eine wirtschaftlich
sinnvolle Gesamtstrategie, die technische Effizienzmaßnahmen, standortspezifische Klimaschutzmaßnahmen und mögliche Investitionen sinnvoll miteinander verbindet. Gleichzeitig müssen energiewirtschaftliche, regulatorische und prüferische Anforderungen sauber aufeinander abgestimmt werden. In der Praxis zeigt sich häufig, dass genau diese Schnittstellen zwischen Technik, Energiewirtschaft, Wirtschaftsprüfung und Förderrecht über Erfolg oder Misserfolg eines Antrags entscheiden.
Besonders relevant wird dies vor dem Hintergrund der zunehmend komplexeren Förderlandschaft. Viele Unternehmen prüfen derzeit parallel Themen wie Industriestrompreis, Strompreiskompensation, Transformationsförderungen oder Flexibilitätsmaßnahmen. Die BECV entwickelt sich dabei immer stärker von einer reinen Rückerstattung nationaler CO₂-Kosten hin zu einem strategischen Transformationsinstrument für energieintensive Standorte.
Aus unserer Erfahrung sind gerade mittelständische Industrieunternehmen häufig auf pragmatische und wirtschaftlich orientierte Unterstützung angewiesen. Persönliche Ansprechpartner mit energiewirtschaftlichem und technischem Hintergrund sind deshalb häufig der entscheidende Faktor, um komplexe Förderverfahren wirtschaftlich sinnvoll umzusetzen. Genau an dieser Schnittstelle arbeiten die Energieberatung Dimnik GmbH und die Energiewirtschaftliche Beratung EINTEC in Kooperation zusammen. Beide Beratungshäuser verfügen über langjährige Erfahrung im Umfeld energieintensiver Industrieunternehmen. Ziel ist dabei nicht nur die formale Antragstellung, sondern die Entwicklung einer wirtschaftlich tragfähigen Gesamtstrategie rund um CO₂-Kompensation, Energieeffizienz und regulatorische Anforderungen.
Für Unternehmen potenziell neu anerkannter Branchen dürfte es sinnvoll sein, sich frühzeitig mit den möglichen Auswirkungen einer Nachlistung auseinanderzusetzen. Denn sollte die Erweiterung tatsächlich kurzfristig veröffentlicht werden, beginnt unmittelbar die vergleichsweise kurze Sonderantragsfrist. Gerade bei rückwirkenden Ansprüchen für mehrere Jahre können die potenziellen Entlastungsvolumina erheblich sein.
Beide vorgenannten Beratungshäuser haben für betroffene Unternehmen die Plattform becv-erstattung.de eingerichtet. Hier werden die Voraussetzungen und Abläufe für einen erfolgreichen Antragsprozess erläutert.
