Erstes KSV-Gebotsverfahren abgeschlossen

Am 15. Oktober 2024 haben Vertreterinnen und Vertreter von 15 Unternehmen der energieintensiven Grundstoffindustrie aus den Händen von Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, einen Klimaschutzvertrag entgegengenommen.

Am ersten Gebotsverfahren des neuen Förderprogramms beteiligten sich Unternehmen verschiedener Sektoren der energieintensiven Industrie aus ganz Deutschland. Darunter waren sowohl kleine Betriebe mit einem Umsatz von rund 50 Millionen Euro als auch multinationale Konzerne, die mehr als fünf Milliarden Euro umsetzen.

Von den 17 Unternehmen, die ein Gebot abgaben, erhielten 15 einen Zuschlag. Fünf der geförderten Unternehmen planen, ihre Produktionsprozesse mithilfe von Wasserstoff zu dekarbonisieren – und setzen damit auf eine Schüsseltechnologie für den Übergang in eine nachhaltigere Industrie.

Ein zweites Gebotsverfahren um Klimaschutzverträge soll noch in diesem Jahr starten. Für die Transformationsprojekte, die sich in dieser zweiten Runde im Wettbewerb gegen andere Vorhaben durchsetzen, will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen niedrigen zweistelligen Milliardenbetrag bereitstellen.

Hier ein Video vom BMWK: Die Klimaschutzverträge unterstützen Industrieunternehmen dabei, in klimafreundliche Produktionsanlagen zu investieren und diese langfristig zu betreiben. Die Unternehmen werden gegen Preisrisiken (etwa von Strom oder Wasserstoff) abgesichert und Mehrkosten werden ausgeglichen.




Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) gestartet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert Industrieprojekte, die einen Beitrag zur Treibhausgasneutralität des Industriesektors und damit verbundener Sektoren in Deutschland leisten.

Sie können eine Förderung für Projekte erhalten, die zur Dekarbonisierung der Industrie beitragen, inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung.

Die Förderung besteht aus drei Teilmodulen:

  • Teilmodul 1: Förderung von Projekten zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse (AGVO).
  • Teilmodul 2: Förderung von Projekten zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse durch Elektrifizierung oder durch Nutzung von Wasserstoff oder daraus gewonnener Brennstoffe (TCTF).
  • Teilmodul 3: Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, die anwenderorientierte Technologien für die in den Teilmodulen 1 und 2 beschriebenen Ziele entwickeln (AGVO).

Im Teilmodul 1 können Sie eine Förderung von maximal 30 Millionen Euro pro Unternehmen erhalten. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent, wenn die Projekte zu einer einhundertprozentigen Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen führen.

Im Teilmodul 2 können Sie eine Förderung von maximal 200 Millionen Euro pro Unternehmen erhalten:

  • Bei Elektrifizierungsprojekten beträgt die Förderung bis zu 30 Prozent.
  • Bei Projekten zur Umstellung auf Wasserstoff oder Brennstoffe, die aus Wasserstoff gewonnen werden, können Sie eine Förderung von bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten beantragen.

 Im Teilmodul 3 können Sie

  • für Projekte der industriellen Forschung eine Förderung von maximal 35 Millionen Euro erhalten.
  • für Projekte der experimentellen Entwicklung eine Förderung von bis zu 25 Millionen Euro erhalten.
  • für Durchführbarkeitsstudien eine Förderung von bis zu 8,25 Millionen beantragen.

 Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

 

Das Antragsverfahren ist zweistufig.

In der 1. Stufe reichen Sie Ihre Projektskizzen bei dem Projektträger ein. Dies ist das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI).

In der 2. Verfahrensstufe werden Sie für Ihre positiv bewertete Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Für die Erstellung Ihrer Projektskizze und Ihres Antrags nutzen Sie bitte das elektronische Antragssystem easy-Online.

Fristen

Projektskizzen müssen bis zum 30.11.2024 eingereicht werden.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Konsortien, die Anlagen mit schwer vermeidbaren Emissionen von CO2 planen oder betreiben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
  • Ihr Projekt muss auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden.
  • Sie müssen schriftlich bestätigen, dass Sie den gesamten Eigenanteil von zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten tragen können.
  • Zuwendungsempfänger in Teilmodul 1 und 2 müssen sich verpflichten, die Investitionen nach deren Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen) in dem betreffenden Gebiet zu erhalten.

 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind.
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung des BMWK nicht nachgekommen sind.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
  • Unternehmen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat.



Vorbereitendes KSV-Verfahren hat begonnen

Das vorbereitende Verfahren hat zum Ziel, Informationen zu gewinnen, um das nachfolgende Gebotsverfahren möglichst effektiv und bedarfsgerecht ausgestalten zu können. Interessierte Unternehmen müssen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens Informationen zu ihrem geplanten Vorhaben übermitteln – nur dann können sie am nachfolgenden Gebotsverfahren teilnehmen.

Eine Beteiligung an dem Interessenbekundungsverfahren, dem ersten vorbereitenden Verfahren oder dem ersten Gebotsverfahren ersetzen die Teilnahme am zweiten vorbereitenden Verfahren nicht: Jeder, der am zweiten Gebotsverfahren teilnehmen möchte, muss am zweiten vorbereitenden Verfahren teilnehmen.

Aktuelle Termine

Das nächste vorbereitende Verfahren startet am 29. Juli 2024 und endet am 30. September 2024. Fragen, die in diesem Zusammenhang aufkommen, können bis zum 20. September 2024 an fragen@klimaschutzvertraege.info gestellt werden.

 

 

 

Einzureichende Unterlagen
 
Die Unterlagen, die für die Teilnahme am zweiten vorbereitenden Vorverfahren ausgefüllt werden müssen, stehen  im Dokumentenschrank  zum Download zur Verfügung. Sie beziehen sich auf Art und Umfang des geplanten Vorhabens, das gewählte Referenzsystem und die erwarteten Kosten. Durch Hinweise an die Unternehmen vor dem Start des Gebotsverfahrens haben diese die Möglichkeit, ihre Vorhaben an die Anforderungen des Gebotsverfahrens anzupassen.

 

Förderbedingungen für das zweite Gebotsverfahren

Aktuell steht die Durchführung eines zweiten Gebotsverfahrens unter Haushaltsvorbehalt. Auch bedarf die Durchführung eines zweiten Gebotsverfahrens einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Wir starten das vorbereitende Verfahren aber bereits jetzt, um für den Fall, dass insbesondere die Finanzierungsfrage positiv geklärt wird, keine Zeit zu verlieren. Das zweite Gebotsverfahren soll Ende 2024 starten.

 




Artikel zur Transformation in den VIK-Mitteilungen

Mit der energetischen Transformation steht ein Industrieunternehmen in aller Regel vor gravierenden Eingriffen in die etablierten Produktionsprozesse. Die zu tätigenden Investitionsentscheidungen müssen vor dem Hintergrund großer politischer und wirtschaftlicher Ungewissheit gefällt werden und das mit langjährigen Folgen.

Eine falsche Entscheidung kann die Existenzfähigkeit eines Unternehmens gefährden. Vor diesem Hintergrund beschreiben die Autoren Markus Gebhardt und Thorsten Dimnik, in Ihrem Artikel für die VIK-Mitteilungen, „den steinigen Weg zur Transformation für Industrieunternehmen“ am Beispiel von Pharmaserv. Dieser Artikel kann hier abgerufen werden.




BAFA stoppt vorläufig Förderprogramme

Das Urteil des Bundesverfassungsgericht wirkt sich auch auf die Förderprogramme des  BAFA  aus, da die finanziellen Mittel für diese Programme häufig aus dem Klima- und Transformationsfond bedient werden.

Mit der Urteilsverkündung hat das Bundesfinanzministerium eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend werden mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres sowohl die  Annahme als auch Bewilligung von Anträgen pausiert.  Wichtig ist dabei folgender Hinweis: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.

Für viele weitere bedeutende Klima- und Tranformationsmaßnahmen der Industrie gibt es eine Finanzierungsunsicherheiten. Es wird berichtet, dass z.B. allein 62 H2-Projekte, die teilweise aufgrund vorläufiger Förderbescheide mit der Umsetzung schon begonnen haben, auf die endgültigen Förderbescheide warten.

Folgende Förderprogramme sind derzeit pausiert:

  • Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
  • Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
  • Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
  • Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)
  • Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW)*
  • Förderprogramm Serielle Sanierung
  • Richtlinie zur Förderung von Kälte-und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen (Kälte-Klima-Richtlinie)
  • Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Wirtschaft und Kommunen (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
  • Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land

Ausgenommen von der Antragspause sind die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus).




Gebotsverfahren Klimaschutzverträge

Das ersten vorbereitende Verfahren des Förderprogramms Klimaschutzverträge endet am 07. August 2023. Dieses Verfahren dient dem BMWK vornehmlich dazu, Informationen für das in der Förderrichtlinie vorgesehene Gebotsverfahren zu gewinnen. Die Teilnahme an diesem Verfahren und die vollständige, sowie fristgerechte Übermittlung der angeforderten Angaben ist zwingende Voraussetzung für eine Teilnahme am nachfolgenden Gebotsverfahren. Unternehmen, die nicht daran teilgenommen haben, können aber möglicherweise in einem gesonderten, späteren Verfahren auch noch an weiteren Ausschreibungsrunden teilnehmen und sollten sich darauf vorbereiten.

Die Durchführung des Gebotsverfahren steht aktuell noch unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission dieses im laufenden Notifizierungsverfahren genehmigt und die zuwendungsrechtliche Prüfung durchlaufen wird. Hierbei können sich auch noch Änderungen am Förderprogramm ergeben. 

Nach der Teilnahme am vorbereitende Verfahren, beginnen aber für viele Unternehmen erst die Arbeiten für die Gebotsverfahren, denn dafür sind umfangreiche Materialien einzureichen. Die weitere Vorgehensweise ist von einem sehr engen Zeitplan geprägt, und u.a. sind die nachfolgenden Punkte zu berücksichtigen:

  • Eine Erfassung und Bewertung der möglicherweise geänderten Vorgaben für das endgültige Gebotsverfahren, unter Berücksichtigung aller bisherigen Erkenntnisse und Daten ist vorzunehmen. Das schließt die Einordnung, inwieweit eine letztendliche Teilnahme am KSV-Ausschreibungsverfahren erfolgsversprechend ist, ein.

  • Eine Durchsicht und Bewertung der „Muster-Klimaschutzverträge“.
  • Eine Detaillierte technische Ausarbeitung der Verfahren, u.a. PtH (inkl. VE-Wasser), Erhöhung der Stromleistung, Direktleitungsbau Wasserstoffpipeline, Umbau auf Wasserstofftechnologie oder Biomasse etc. (Bei sämtlichen Verfahren Berücksichtigung der Einbindung in bestehende Infrastruktur), ist zu erstellen. Eine Ermittlung der Mengengerüste, notwendigen technischen und baulichen Spezifikationen auf Basis der Gegebenheiten ist vorzunehmen.
  • Die Spezifikation in einem Lastenheft für alle erforderlichen Anlagen, Infrastrukturen, baulichen Maßnahmen, für das Verfahren ist zu definieren.
  • Versand des Lastenheftes an potenzielle Lieferanten, Hersteller.
  • Einholen von Angeboten inklusive Preisgleitklausel zur Grünstrombelieferung, Wasserstoffbelieferung, Biomethanbelieferung, Biomasselieferung etc.
  • Das Modells für das Verfahren und allen Informationen (Kosten, Zeitplan, technische Werte, …) aus dem Angebotsprozess zur Ermittlung aller relevanten wirtschaftlichen Daten und Kennzahlen für den Förderantrag und die unternehmerische Bewertung, ist zu finalisieren.
  • Eine Risiko- sowie Kosten/Nutzen-Betrachtung ist durchzuführen.
  • Entscheidung der Geschäftsführung
  • Erstellung der umfangreichen Unterlagen für das finale KSV-Ausschreibungsverfahren

EINTEC ist in Gesprächen mit Herstellern, Lieferanten, Netzbetreibern sowie dem BMWK und unterstützt Unternehmen bei den Vorbereitungen für die Teilnahme an den Gebotsverfahren. Kommen Sie gerne auf uns zu.




Ökologische Gegenleistungen

Viele Unternehmen, die zukünftig Beihilfen oder andere Vorteile in Anspruch nehmen möchten, müssen sich mit, vom Gesetzgeber geforderten Gegenleistungen, u.a. mit Energieeffizienzmaßnahmen, auseinandersetzen. Dieses Thema der „ökologischen Gegenleistungen“ beschäftigt viele Industrieunternehmen und die Verunsicherung bezüglich der unterschiedlichen Regelungen, bei den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, ist groß. Ökologische Gegenleistungen werden unter anderem bei der BECV, der Strompreiskompensation sowie bei der Besonderen Ausgleichsregelung, nach dem Energiefinanzierungsgesetz, gefordert. Die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen müssen aber auch beim Spitzenausgleich nach dem Energiesteuer- und Stromsteuergesetz, sowie bei der Antragstellung auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen im EU-ETS, zukünftig nachgewiesen werden.

 

 

 

Dabei ist die Ausgestaltung der Regelungen bei den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen äußerst unterschiedlich. Die Vorgaben zur Erfüllung der ökologischen Gegenleistungen, sowie die Definition der Wirtschaftlichkeit ist überhaupt nicht konsistent. Die Basis der Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellt in vielen Fällen die Kapitalwertmethode nach DIN EN 17463 (VALERI) dar.

Aktuell werden vielfach, wie bei der Strompreiskompensation, Zeitpläne und Investitionssummen für die Maßnahmen gefordert. Die Inkonsistenz der unterschiedlichen Gesetze erschweren es, den Überblick zu behalten. Wir unterstützen Unternehmen bei dem richtigen Umgang mit diese Thema und erarbeiten individuelle Strategien für die geforderten Gegenleistungen.




Neugestaltung der RED III

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich nach fast zwei Jahren intensiver Verhandlungen auf eine umfassende Neugestaltung der  EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) geeinigt. Das europäische Ziel für erneuerbare Energien wird damit von 32,5% auf 45% in 2030 deutlich angehoben, mit verbindlichen Zielen für die jeweiligen Sektoren. Zusätzlich werden durch die Anpassungen der  RED  auch auf europäischer Ebene Genehmigungsverfahren deutlich und dauerhaft beschleunigt. Wichtig ist zudem, dass auch weiterhin keine Anrechnung von Wasserstoff aus Atomstrom auf  EU-Ziele stattfindet – die   RED  rechnet ausschließlich erneuerbare Energien auf die Ziele an. Die informelle Trilogeinigung muss jetzt noch von EP und Rat formal angenommen werden.

Details der Novelle der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III):

  • Anhebung des Gesamtziels: Die jetzt erfolgte Einigung auf eine Novelle der  EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) sieht vor, dass das  EU-2030-Ziel für erneuerbare Energien auf insgesamt 45% des gesamten Energieverbrauchs (Bruttoenergieverbrauch) steigt. 42,5% sind wie bisher als verbindlich durch die Mitgliedsländer zu erbringen. Hinzu kommt ein indikatives zusätzliches Ziel von 2,5 Prozent. Dieses „Top-up“ soll durch weitergehende freiwillige Beiträge der Mitgliedsstaaten oder durch gesamteuropäische Maßnahmen erreicht werden. Damit verdoppelt die  EU  ihre Ambition beim Ausbau der erneuerbaren Energien: bisher war vereinbart, den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch von 20% in 2020 auf 32,5% in 2030 zu steigern. Jetzt soll der Anteil durch die Maßnahmen der Mitgliedstaaten bis 2030 auf mindestens 42,5% anwachsen.
  • Verbindliche Sektorziele für 2030 sorgen dafür, dass erneuerbare Energien nicht nur im Stromsektor zum Einsatz kommen. Das bisher indikative Ziel für den Wärmebereich wird verbindlich und auf 1,1 Prozentpunkte Steigerung pro Jahr festgelegt. Hinzu kommt ein neues, indikatives Gebäudeziel von 49% erneuerbare Energien am Wärmebedarf in Gebäuden.
    Im Verkehrssektor erhöht sich das bereits verbindliche Ziel von 14% auf 29%. Ein neues verbindliches Unterziel im Verkehr umfasst eine Kombination von strombasierten erneuerbaren Kraftstoffen (RFNBOs) und fortschrittlichen Biokraftstoffen. Dieses Unterziel liegt bei 5,5%, davon soll 1% durch  RFNBOs  abgedeckt werden.

  • Im Industriesektor wird ein neues verbindliches Ziel beim Einsatz von Wasserstoff und anderen strombasierten Brennstoffen (RFNBO) vorgegeben. 42% des in 2030 verbrauchten Wasserstoffs in der Industrie muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen, in 2035 sollen es 60% sein. Als neues indikatives Ziel ist vorgesehen, dass der Anteil von erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch in der Industrie jedes Jahr um 1,6% steigen soll.
  • Regelungen zur Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus werden entfristet und dauerhaft fortgeschrieben: Die Regelungen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den Ausbau von erneuerbaren Energien und Netzen, die in der Notfallverordnung beschlossen wurden, werden weitestgehend festgeschrieben. Beispielsweise liegt der  EE– und Netzausbau im überragenden öffentlichen Interesse und es kann in den Vorranggebieten auf zeitaufwendige Prüfschritte verzichtet werden (keine zweite Umwelt- und Artenschutzprüfung auf Projektebene, wenn es auf der Planungsebene bereits eine Prüfung gab). Das gilt aber nur, wenn angemessene Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnamen getroffen wurden, das Naturschutzniveau also hoch bleibt.
  • Grenzüberschreitenden Projekten: Jeder Mitgliedstaat muss mindestens ein grenzüberschreitendes Kooperationsprojekt angehen; damit die gemeinsame Zusammenarbeit gestärkt wird. Zu solchen Kooperationsprojekten gehören beispielsweise gemeinsame  Offshore-Projekte.
  • Biogasanlagen: Für Biogasanlagen ist die rückwirkende Einführung neuer Treibhausgasminderungskriterien eine Vergütungsvoraussetzung.
  • Holz: Holz wird, unter bestimmten Voraussetzungen, weiterhin als Erneuerbare Energie eingestuft. 
  • Low carbon Fuels werden nicht auf die EE-Ziele angerechnet:
    Bei der bis zuletzt strittigen Frage, der Anrechnung von kohlenstoffarmen Brenn- und Kraftstoffen (sog. „low-carbon fuels“), wie etwa Wasserstoff auf Basis von Atomstrom, wurde ebenfalls ein Kompromiss gefunden.  Low carbon Fuels werden nicht auf die  EE– Ziele angerechnet. Es wird also weiterhin klar zwischen grünem H2 und  Low Carbon H2 unterschieden. Dafür hatte sich die Bundesregierung im Vorfeld mit Nachdruck eingesetzt. Mitgliedsstaaten, die ihren nationalen Zielbeitrag zum  EU-2030-Ziel erfüllen, und deren Industrie nahezu ausschließlich dekarbonisierte Brennstoffe nutzt, erhalten einen Abschlag auf das Wasserstoff- Unterziel in der Industrie und damit etwas mehr Flexibilität.

Link: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/IP_23_2061




Rückschau auf die 2. EINTEC Energietage 

Am 28. und 29. September versammelten sich mehr als 50 Teilnehmer zu den zweiten EINTEC Energietagen im Oktogon, auf dem Gelände des Weltkulturerbes „Zeche Zollverein“. Dabei waren Teilnehmer aus der energieintensiven Industrie, den Industrieverbänden, von Umweltinstituten sowie von Lieferanten und Dienstleistern. An zwei Tagen wurden unter anderem Themen  wie Versorgungssicherheit, wettbewerbsfähige Energiepreise und Klimaschutz, miteinander diskutiert. Eine Abendveranstaltung mit einer Führung durch das Weltkulturerbe „Zeche Zollverein“, rundete den ersten Veranstaltungstag ab. Neben den interessanten Vorträgen wurde auch am Rande und in den Pausen, intensiv miteinander gesprochen, Networking betrieben und die Möglichkeiten einer Veranstaltung in Präsenz ausgekostet.

Die Versorgunssicherheit im Zeichen der Lieferabhängigkeit von russischem Erdgas und Öl ist für die Unternehmen genauso existenziell wie eine bezahlbare Energieversorgung. Aber auch die Transformation der Energiewirtschaft im Zuge der Dekarbonisierung wird die Unternehmen zukünftig weiterhin beschäftigen. Wie gelingt bei Wasserstoff der Durchbruch und welche Auswirkungen hat das für die Unternehmen der unterschiedlichen Branchen? Diese Fragestellungen wurden auf diesen Energietagen mit Experten ausgiebig diskutiert. 




Artikel in emw zu Carbon-Contracts-for-Difference

In der Sonderausgabe der emw „Dekarbonisierung in der Industrie“ wurde der Artikel von Dr. Hendrik Wessling, Freshfields Bruckhaus Deringer und Markus Gebhardt, EINTEC zu den Carbon-Contractsfor-Difference veröffentlicht. In ihrem Koalitionsvertrag hat die neue Bundesregierung die Einführung von Carbon-Contracts-for-Difference (CCfDs) beschlossen, um Wirtschaftlichkeitslücken beim Klimaschutz zu schließen. CCfDs sind ein vielversprechendes Instrument, um die Emissionsminderungsziele der Bundesregierung zu erreichen. Der Artikel steht hier zum Download bereit.




EU-Taxonomie stuft Atomkraft und Gas als nachhaltig ein

Über die Konsultation des Entwurfs zur EU-Taxonomie hatten wir bereits berichtet.

Die Europäische Kommission hat am 02.02.2021 einen Taxonomie-Rechtsakt zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel vorgelegt, der bestimmte Gas- und Kernenergietätigkeiten abdeckt. Das Kollegium der Kommissionsmitglieder hat eine politische Einigung über den Rechtsakt erzielt, der förmlich angenommen wird, sobald die Übersetzungen in alle EU-Sprachen vorliegen.

Damit die EU bis 2050 klimaneutral werden kann, bedarf es umfangreicher privater Investitionen. Durch die EU-Taxonomie sollen private Investitionen in Tätigkeiten gelenkt werden, die notwendig sind, um Klimaneutralität zu erreichen. 

Die Taxonomie-Klassifikation gibt nicht den Ausschlag dafür, ob eine bestimmte Technologie Teil des Energiemixes eines Mitgliedstaats ist oder nicht. Ziel ist, den Übergang zu beschleunigen, indem auf alle möglichen Lösungen zur Verwirklichung der Klimaziele zurückgegriffen wird. Gestützt auf wissenschaftliche Gutachten und angesichts des derzeitigen technischen Fortschritts ist die Kommission der Auffassung, dass privaten Investitionen in Gas- und Kernenergietätigkeiten eine Rolle beim Übergang zukommt. Die in dem Rechtsakt erfassten Gas- und Kernenergietätigkeiten stehen im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU. Mit ihrer Hilfe möchte die EU den Übergang von umweltschädlicheren Tätigkeiten wie der Kohleverstromung zu einer klimaneutralen Zukunft mit überwiegend erneuerbaren Energieträgern beschleunigen.




Konsultation des Entwurfs zur EU-Taxonomie hat begonnen

Die EU-Kommission hat am 31.12.2021, den lang erwarteten Entwurf der EU-Taxonomieverordnung, in den Konsultationsprozess gegeben. Sie will diesem Entwurf zufolge, die Energiegewinnung aus Atomkraft- und neueren Erdgasanlagen als klimafreundlich einstufen und entsprechend fördern. Diese entsprechenden Regelungen sollen dann bis 2030 beziehungsweise 2045 gelten.

Laut dem Verordnungsentwurf, der hier abgerufen werden kann, sollen bis 2045 erteilte Genehmigungen für neue Atomkraftwerke unter diese Taxonomieverordnung fallen. Dem Entwurf zufolge soll der Bau und der „sichere“ Betrieb neuer Kernkraftwerke zur Strom- oder Wärmeerzeugung, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien, als taxononmiekonform, also nachhaltig und klimafreundlich eingestuft werden. 

 

Für neue Gaskraftwerke soll dies unter bestimmten Voraussetzungen auch bis 2030 gelten. Investitionen in neue Gaskraftwerke sollen unter strengeren Voraussetzungen ebenfalls als grün eingestuft werden. Dabei soll unter anderem relevant sein, wie viel Treibhausgase ausgestoßen werden.

Der nun begonnene Konsultationsprozess mit den EU-Mitgliedstaaten soll bis zum 12. Januar dauern. Mitte Januar will die Kommission dann den finalen Vorschlag vorstellen. Anschließend haben der Rat der Mitgliedstaaten und das EU-Parlament jeweils ein Veto-Recht.




BAFA-Förderung von Konzepten zur Transformation

Ziel der Förderung von Transformationskonzepten ist es, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität zu unterstützen. Für die Antragsprüfung durch den Projektträger ist eine Zeit von ca. 6 Wochen nach Antragseingang zu berücksichtigen. Das Projekt darf erst nach Bewilligung und Beginn der beantragten Projektlaufzeit umgesetzt werden

Zu den beihilfefähigen Kosten zählen:

  • die Erstellung und Zertifizierung einer CO2-Bilanz für einen oder mehrere Standorte eines Unternehmens 
  • die Kosten für Energieberater und andere Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung des
    Transformationskonzepts inklusive Einführung von Umsetzungsprozessen im Unternehmen,
  • mögliche weitere Kosten, bei denen durch den Antragssteller nachgewiesen werden kann, dass diese in
    Zusammenhang mit der Erstellung des Transformationskonzeptes stehen. 
  • Kosten für erforderliche Messungen, Datenerhebungen und Datenbeschaffungen für die Erstellung des Transformationskonzepts.

 

Das Transformationskonzept muss innerhalb von 12 Monaten nach Antragsstellung erstellt und eingereicht werden. Auf Antrag kann dieser Zeitraum durch Angabe von gewichtigen Gründen um bis zu 12 Monate verlängert werden. Solche Gründe können beispielweise Verzögerungen bei den beauftragten Beratern oder notwendigen Vorarbeiten sein, wie beispielsweise Installation und Inbetriebnahme von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, zur Unterstützung der Zieldefinition des Transformationsprojektes oder Umsetzung von im Transformationskonzept geplanten Vorhaben.

Förderquote und Förderhöhe
Die Förderung der Erstellung eines Transformationskonzeptes erfolgt auf Basis von Artikel 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) „Erstellung von Umweltstudien“. Die Förderquote beträgt 50 % der beihilfefähigen Kosten beziehungsweise 60 % für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Die maximale Fördersumme beträgt 80.000 €.

EINTEC unterstützt Unternehmen bei der Erarbeitung von Transformationskonzepten. Sprechen Sie uns an.

Quelle: BAFA




IEA veröffentlicht „World Energy Outlook 2021“

Im Oktober hat die IEA den „World Energy Outlook 2021“ veröffentlicht. Im Bericht wird beschrieben, dass im Jahr 2020, als die Volkswirtschaften unter den Covid-19-Sperren litten, die erneuerbaren Energiequellen wie Wind- und Solar-PV weiterhin schnell wuchsen und Elektrofahrzeuge neue Verkaufsrekorde aufstellten. Die neue Energiewirtschaft werde demnach elektrifizierter, effizienter, vernetzter und sauberer. Im Energy Outlook wird dargelegt, dass dieser Umschwung das Ergebnis von politischen Maßnahmen und technologischen Innovationen ist, und die Dynamik durch niedrigere Kosten der verschiedenen Technologien aufrechterhalten werden kann. In den meisten Märkten wären Photovoltaik oder Windkraft mittlerweile die günstigste verfügbare Quelle für neue Stromerzeugung. Saubere Energietechnologie werde zu einem wichtigen neuen Bereich für Investitionen und Beschäftigung – und zu einer dynamischen Arena für internationale Zusammenarbeit und Wettbewerb.

Der Bericht zeigt auf, dass die schnelle, aber ungleichmäßige wirtschaftliche Erholung von der Covid-Rezession des letzten Jahres, Teile des heutigen Energiesystems stark belastet hat und aktuell zu starken Preisanstiegen auf den Erdgas-, Kohle- und Strommärkten führt. Trotz aller Fortschritte, die durch erneuerbare Energien und Elektromobilität erzielt werden, erlebe 2021 eine starke Erholung der Kohle- und Ölnutzung. Vor allem aus diesem Grund verzeichne es auch den zweitgrößten jährlichen Anstieg der CO2-Emissionen in der Geschichte.

 

 

Die öffentlichen Ausgaben für nachhaltige Energie im Rahmen der Konjunkturpakete hätten nur etwa ein Drittel der Investitionen mobilisiert, die erforderlich wären, um das Energiesystem auf neue Schienen zu bringen, wobei das größte Defizit in den Entwicklungsländern zu finden sei.

Die Erdgasnachfrage steigt in allen Szenarien des „World Energy Outlook“ in den nächsten fünf Jahren mit starken regionalen Abweichungen. Viele Faktoren beeinflussen, in welchem ​​Umfang und wie lange Erdgas einen Platz im Energiemix behalten könne, wenn die Energiewende beschleunigt werde. Dabei sei der Ausblick in den verschiedenen Ländern und Regionen alles andere als einheitlich. Aber auch nach dem Jahr 2030 werde Erdgas global gesehen, ein wichtiger Energieträger bleiben.

Zum ersten Mal geht man in einem World Energy Outlook, in allen untersuchten Szenarien, von einem Rückgang der Ölnachfrage aus, obwohl der Zeitpunkt und die Geschwindigkeit des Rückgangs sehr unterschiedlich gesehen werden.

Die aktuelle Fahrtrichtung sei allerdings weit entfernt von dem im Mai 2021 von der IEA veröffentlichten „Net Zero Emissions by 2050 Scenario“, das einen engen, aber erreichbaren Fahrplan für das 1,5 °C Ziel und auch andere energiebezogene, nachhaltige Entwicklungsziele aufzeigt.

 




Konkretisierung der Eckpunkte zum „Klimapakt“

Aufgrund der Verschärfung der Klimaziele durch Brüssel muss auch die Bundesregierung ihre Ziele anpassen.  Aus einem Regierungsentwurf des „Klimapaktes“, der uns vorliegt, geht hervor, dass die Regierung im Zuge der Erhöhung des Klimazieles ein Sofortprogramm für die Erreichung dieser Ziele auf den Weg bringen will.  Der Entwurf ist die Konkretisierung der Eckpunkte, auf die sich die Bundesregierung bereits im Mai geeinigt hatte. Die vorgesehenen Ausgaben von knapp 8 Milliarden Euro für das Sofortprogramm,  die  im Finanztableau,  aufgelistet sind,  müssten noch durch den Bundestag bestätigt werden. Der Entwurf enthält eine ganze Reihe von Maßnahmen die auch die Industrie betreffen. Diese sollte in den nächsten Wochen und Monaten monitoren, welche Erfordernisse und Förderungen das Sofortprogramm letztendlich enthalten wird. Wir unterstützen die Unternehmen dabei. Im Entwurf des „Klimapaktes“ heißt es in Bezug auf die Industrie:

Förderung der Produktion grünen Wasserstoffs

Die Förderung des Ausbaus von Offshore-Elektrolyseuren zur Produktion grünen Wasserstoffs wird erhöht. CO2-Einsparpotenziale ergeben sich insbesondere beim Einsatz in der Chemie-Industrie (Ersatz fossiler Wasserstoff). Die Maßnahme weist einen stark innovativen Charakter auf, Wasserstoff wird weltweit bisher auf See, d.h. offshore, noch nicht erzeugt. Die Höhe der CO2-Vermeidung hängt vom Anwendungsfeld ab. Im Fokus steht die Technologieförderung und damit die mittelfristige Erschließung dringend notwendiger Erzeugungspotenziale bei den Erneuerbaren Energien für eine perspektivisch klimaneutrale Industrieproduktion. Die beabsichtigte Förderung soll voraussichtlich bis 2027 laufen. Erste Flächenausschreibungen sollen 2021/2022 stattfinden. Für die Realisierung der bewilligten Projekte ist ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren einzuplanen. Die Förderung soll an die Erzeugungsmengen gekoppelt sein. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 600 Mio. €)

Ausweitung der Klimaschutzverträge

Die Bundesregierung wird das in der Nationalen Wasserstoffstrategie angelegte Pilotprogramm für Klimaschutzverträge in seinem Anwendungsbereich auf weitere Branchen der energieintensiven Grundstoffindustrien erweitern und mit zusätzlichen Mitteln ausstatten. Mit den Klimaschutzverträgen werden die höheren Betriebskosten treibhausgasarmer und -freier Verfahren, etwa beim Einsatz von grünem Wasserstoff statt fossiler Energieträger und Einsatzstoffe, abgefedert.

Das Pilotprogramm startet spätestens 2022. Klimaschutzverträge garantieren über einen definierten Zeitraum (z.B. zehn Jahre) einen festgelegten CO2-Preis und schaffen so Planungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit für den Betrieb klimaneutraler Verfahren der energieintensiven Industrien. Sie sind damit ein Instrument zur Absicherung von Investitionen in innovative Verfahren für eine klimaneutrale Industrie, bis diese am Markt wettbewerbsfähig sind. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 650 Mio. €)

Investitionsförderprogramm Stahlindustrie / Wasserstoff

Es wird ein Investitionskostenförderung für Anlagen zur klimaneutralen Stahlerzeugung (Direktreduktionsanlagen, Einschmelzer, Elektrolichtbogenöfen) eingeführt. Sie ergänzt die Investitionskostenförderung aus dem Fördertitel „Wasserstoffeinsatz in der Industrieproduktion“ im Rahmen des IPCEI Wasserstoff. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 1.500 Mio. €)

Klimaschutzmanagement in der Wirtschaft

Es wird ein ganzheitliches, strukturiertes Klimaschutzmanagement als notwendig erachtet, das über die reine Erfassung und Bilanzierung der klimarelevanten Emissionen hinausgeht und zur Umsetzung konkreter Maßnahmen führt.

Aktuell gibt es keine standardisierte Vorgehensweise oder etablierte Struktur zur Einführung und Umsetzung von Klimaschutzmanagementsystemen, was zu Unsicherheit und Zögerlichkeit bei Organisationen und Unternehmen führt, Klimaschutz zielgerichtet und systematisch zu verfolgen. Daher sollten Initiativen gefördert werden, die die Standardisierung und zielgruppengeeignete Einführung von Klimaschutzmanagementsystemen voranbringen. Die Systeme sollten insbesondere auf bewährten Strukturen aufbauen, insbesondere auch für KMU mit begrenzten Ressourcen umsetzbar sein, sich möglichst einfach in Unternehmensstrukturen einbetten und die Möglichkeit bieten, in Richtung Nachhaltigkeitsmanagement erweiterbar zu sein.

Energieeffizienz in der Wirtschaft / Abwärme

Im Programm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) wird der Fördersatz für die Nutzung von außerbetrieblicher Abwärme (Fernwärme) auf 45 Prozent (für KMU: auf 55 Prozent) erhöht, um das vorhandene industrielle Abwärme-Potential auszuschöpfen.

Über die EEW wird die Erschließung von industriellen Abwärme-Quellen derzeit mit einem Satz von 30 Prozent (KMU: 40 Prozent) der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Studien zeigen, dass das technisch-wirtschaftliche Potenzial von industrieller außerbetrieblicher Abwärme bei ca. 10 TWh pro Jahr unter Berücksichtigung der Bestandsnetze und bei ca. 20 TWh pro Jahr unter Berücksichtigung eines Netzausbaus liegt. Zum Vergleich: Das entsprechende Ziel im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE 2.0) liegt bei 100 – 150 TWh pro Jahr bis 2030, was die große Bedeutung von Abwärme verdeutlicht. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 150 Mio. €)

Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe

Die Bundesregierung wird bis Ende 2021 ein Konzept zur Gestaltung einer Marktnachfrage nach klimaneutralen und CO2-arm produzierten und recycelten Grundstoffen entwickeln und umsetzen. Die Schaffung dieser Nachfrage ist erforderlich, da die höheren Kosten der Entwicklung und Anwendung CO2armer und klimaneutraler Produktionsverfahren in den energieintensiven Grundstoffindustrien oft nicht (insb. in der Stahlindustrie) an die Abnehmer weitergegeben werden können. Ein zentrales Instrument zur Entwicklung grüner Leitmärkte sind schrittweise ansteigende Quoten für die Produktion und den Einsatz klimafreundlicher oder recycelter Materialien, die den Einsatz von Klimaschutzverträgen flankieren könnten.

In das Konzept werden auch weitere alternative und flankierende Instrumente aufgenommen. Hierzu prüft die Bundesregierung Instrumente wie die Einführung einer „Klimaumlage“ in Form einer  Verbrauchsabgabe auf CO2– und energieintensive Güter. Anpassung technischer Regularien, das Bauordnungsrecht, die Schaffung und Nutzung klimaorientierter Produktkennzeichnungen und –standards und damit verbunden ein entsprechendes Nachverfolgungs- und Zertifizierungssystem sowie Maßnahmen zur Gestaltung der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung. Alle Instrumente werden in ihrer Wechselwirkung mit dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel überprüft. Für die Grundstoffe Stahl, Zement, Aluminium, Kunststoff, Glas und Papier prüft das BMWi bis Jahresende den Einsatz solcher Quoten.

Plattform Chemistry 4 Climate

Die Bundesregierung unterstützt die Chemische Industrie beim Erreichen des Ziels einer treibhausgasneutralen Chemieindustrie in Deutschland 2045 mit der Akteurs-Plattform Chemistry4Climate. Die Umsetzung der im Rahmen der Plattform Chemistry4Climate identifizierten und zu entwickelnden Investitionsprojekte zum Klimaschutz in der chemischen Industrie wird im Nationalen Förderprogramm Dekarbonisierung ab 2022 unterstützt. Im Zentrum der Förderung stehen dabei Investitionskosten für Projekte zu THG-neutralen Verfahren und Prozessen in der Chemieindustrie, insbesondere die Elektrifizierung der Herstellungsprozesse (E-Cracker, Prozessdampf), das Schließen von Kohlenstoffkreisläufen, die Substitution fossiler durch erneuerbare Rohstoffe, insbesondere grüner Wasserstoff.

Investitionsförderprogramm Chemie 

Die Investitionskosten für zur THG-neutralen Chemieproduktion (Elektrifizierung Herstellungsprozesse, Schließen von Kohlenstoffkreisläufen, Substitution fossiler durch erneuerbare Rohstoffe) werden mit einem Förderprogramm unterstützt. Die Maßnahme startet mit dem Abschluss der ersten Projekterarbeitungsphase der Dialog-Plattform Chemie. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 500 Mio. €)

Zertifizierungssystem für klimafreundliche Materialien / Produkte

Der CO2-Gehalt bzw. CO2-Fußabdruck von Gütern lässt sich derzeit häufig nicht verlässlich bestimmen. Gleichwohl ist diese Information für Konsument*innen und zukünftige Grenzausgleichmechanismen wichtig. Die Bundesregierung wird in Federführung des BMWi und in Zusammenarbeit mit Industrieunternehmen, Wissenschaft und Zivilgesellschaft sowie den einschlägigen DIN-Ausschüssen bis Sommer 2022 ein Nachverfolgungs- und Zertifizierungssystem für den CO2-Gehalt von Gütern entwickeln. Bis 2025 wird die Nachverfolgung und Ausweisung des CO2-Gehalts von Gütern verpflichtend sein.

Konkretisierung des Energieeffizienzgebots im Bundesimmissionsschutzgesetz

Das im Bundesimmissionsgesetz vorgesehene Effizienzgebot wird im Rahmen einer Verordnung konkretisiert, damit es in den Genehmigungsbehörden umgesetzt werden kann. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz ist in § 5 Abs. 1 Nr. 4 für Betreiber*innen genehmigungsbedürftiger Anlagen die Grundpflicht zur sparsamen und effizienten Energieverwendung („Energieeffizienzgebot“) festgelegt. Für Anlagen, die am EU-Emissionshandel teilnehmen, sind Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gegenwärtig durch die Sperrklausel nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ausgeschlossen. Aufgrund fehlender Konkretisierung für Genehmigungsbehörden wird der § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG bislang im Vollzug nur in Einzelfällen angewendet.

Mit dieser Maßnahme soll die Sperrklausel nach § 5 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben und das Energieeffizienzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG insofern konkretisiert werden, dass eine Verordnung über effiziente Energienutzung nach § 7 BImSchG erlassen wird. Die Verordnung soll für Neuanlagen und Bestandsanlagen Verpflichtungen enthalten; für Bestandsanlagen sind Effizienzmaßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen. Die näheren Inhalte müssen noch erarbeitet werden. Ein noch festzulegender typisierter Wirtschaftlichkeitsmaßstab trägt den notwendigen Verhältnismäßigkeitserwägungen Rechnung und schafft damit Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber*innen und Vollzugsbehörden.

 

 




IEA „World Energy Investment Report“ veröffentlicht

Die IEA hat am 02. Juni 2021 den „World Energy Investment Report“ veröffentlicht. Demnach werden die weltweiten Energieinvestitionen 2021 voraussichtlich um fast 10 % auf 1,9 Billionen US-Dollar ansteigen und den größten Teil des Rückgangs des letzten Jahres, der durch die Covid-19-Pandemie verursacht wurde, rückgängig machen, aber die Ausgaben für den Übergang zu sauberer Energie müssen viel schneller beschleunigt werden, um die Klimaziele zu erreichen.

Die Energieinvestitionen sind auf Vorkrisenniveau zurückgekehrt, aber es verschiebt sich ihre Verteilung in Richtung Strom: 2021 soll laut IEA das sechste Jahr in Folge sein, in dem die Investitionen im Stromsektor, die der traditionellen Öl- und Gasversorgung übersteigen.

Die weltweiten Investitionen im Stromsektor werden laut IEA in 2021 voraussichtlich um rund 5 % auf über 820 Milliarden US-Dollar steigen, den höchsten Stand aller Zeiten, nachdem sie 2020 unverändert geblieben sind. Erneuerbare Energien dominieren die Investitionen in neue Stromerzeugungskapazitäten und werden voraussichtlich 70 % der die Summe in diesem Jahr ausmachen. Dank stark verbesserter Technologie und sinkender Kosten wird damit viermal mehr Strom erzeugt als vor zehn Jahren.

Während Erneuerbare Energien die neuen Strominvestitionen dominieren und die Genehmigungen für Kohlekraftwerke rund 80 % unter dem Stand von vor fünf Jahren liegen, ist Kohle, laut IEA, nicht wegzudenken. Angetrieben von China und einigen anderen asiatischen Volkswirtschaften gab es Im Jahr 2020 sogar einen leichten Anstieg der Genehmigungen für Kohlekraftwerke.

Es wird erwartet, dass die Investitionen in Öl- und Gas im Jahr 2021 um etwa 10 % steigen werden, da sich die Unternehmen finanziell von dem Schock von 2020 erholen. Die Entscheidung Katars, den weltweit größten Ausbau von Flüssigerdgas

 

 

voranzutreiben und CO2-Abscheidungstechnologien in diese Investition einzubeziehen, ist ein starkes Signal für die Absicht, die führende Position im Bereich LNG zu behaupten.

Die jüngsten Daten deuten auf den Beginn der Diversifizierung der Ausgaben einiger globaler Öl- und Gasunternehmen. Eine Analyse der IEA im letzten Jahr hat gezeigt, dass nur etwa 1 % der Investitionsausgaben in Investitionen in saubere Energie flossen. Die bisherigen Daten im Jahr 2021 deutet jedoch darauf hin, dass dies in diesem Jahr für die gesamte Branche auf 4 % und für einige der führenden europäischen Unternehmen auf weit über 10 % steigen könnte.

Der Einfluss von Konjunkturpaketen und neuen klimapolitischen Maßnahmen zeigt sich in den Erwartungen steigender Ausgaben im Jahr 2021 für erneuerbare Energien, Stromnetze, Energieeffizienz – insbesondere im Gebäudesektor in Europa – und innovative Technologien wie CO2-Abscheidung sowie Nutzung und Speicherung von Wasserstoff. Die Vereinigten Staaten könnten auch Impulse setzen, wenn der von der Regierung von Präsident Joe Biden vorgeschlagene Infrastrukturplan umgesetzt wird.

Die erwarteten 750 Milliarden US-Dollar, die nach Ansicht der IEA 2021 für saubere Energietechnologien und Effizienz ausgegeben werden sollen, bleiben aber weit unter dem, was erforderlich ist, um das Energiesystem auf einen nachhaltigen Weg zu bringen. Die Investitionen in saubere Energie müssten sich in den 2020er Jahren verdreifachen, um die Welt auf den Weg zu bringen bis 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen und damit die Tür für eine Stabilisierung des globalen Temperaturanstiegs um 1,5 °C offen zu halten. Das hat die IEA in dem Bericht „Roadmap to Net Zero“ beschrieben. Der Bericht steht hier als pdf bereit.




Entlastungsregeln für Unternehmen von der nationalen CO2-Bepreisung

Die Bundesregierung hat sich mit dem 2016 verabschiedeten Klimaschutzplan als mittelfristiges Ziel vorgenommen, bis 2030 den Ausstoß von Treibhausgasemissionen um 55% zu reduzieren. Mit dem am 20. Dezember 2019 in Kraft getretenen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) leitet die Bundesregierung nun weitere konkrete Maßnahmen ein, dieses Ziel zu erreichen.

Das BEHG soll für die bisher vom Europäischen Emissionshandel nicht betroffenen Bereiche die Grundlagen für einen Handel mit Emissionszertifikaten schaffen und für eine Bepreisung der CO2 -Emissionen sorgen. Der Einsatz fossiler Energieträger soll durch die Regelungen des BEHG kontinuierlich verteuert werden.

202120222023202420252026
CO2-Preis [€/t]253035455565
Erdgas [€/MWh]56791113
Heizöl (leicht) [ct/l]6,57,7911,614,216,8
Diesel [ct/l]6,57,7911,614,216,8
Benzin [ct/l]5,66,77,810,112,314,5

Jetzt werden auch Anlagen kleiner 20 MW Feuerungsleistung (die bisherige Grenze für die Teilnahme am Zertifikatshandel gemäß TEHG) in den Zertifikatshandel einbezogen.

Das BEHG soll das EU-ETS ergänzen und nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu Mehrbelastungen von Anlagenbetreibern führen, die bereits unter das EU-ETS fallen. Dies soll so ausgestaltet werden, dass der nationale CO2-Preis gar nicht erst für den Brennstoffeinsatz der EU ETS-Anlage anfällt.

Dazu besagt die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022), dass Lieferanten die zum Einsatz in einer EU ETS-Anlage gelieferten Erdgasmengen bei der Ermittlung der Emissionen in Abzug gebracht werden können. Der Lieferant ist also nicht verpflichtet, für solche Erdgasmengen Emissionszertifikate im nationalen Handel zu erwerben. Das würde eine Doppelbelastung vermeiden, weil der Letztverbraucher mit dem nationalen CO2-Preis von vornherein nicht belastet ist. Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage können also nach Maßgabe von §7 Abs. 5 BEHG und § 11 EBeV 2022 sowie den Vorgaben der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) und des Umweltbundesamtes  vorab vermieden werden.

In der Praxis wird es oft so vereinbart, dass der Lieferant und der Kunde jeweils eine gleichlautende Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde gemäß §11 Abs. 2 Satz 1 EBeV 2022 abgeben. Die erforderlichen Erklärungen, Angaben und Nachweise nach den Vorgaben der Anlage 3 EBeV 2022 sollen für das vorangegangene Lieferjahr an den Lieferanten übermittelt werden, damit dieser eine Bestätigung nach §11 Abs. 2 EBeV 2022 übermitteln kann.

Diese CO2-Bepreisung führt in allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, zu einer zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe. Für Unternehmen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen und die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, kann hieraus die Situation entstehen, dass sie diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbaren CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sogenannter „Carbon-Leakage“).

Die Bundesregierung hat am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen, das Festlegungen zu den wesentlichen Elementen einer Entlastungsregelung für solche Unternehmen enthält.  Mitte Dezember 2020 hat dann das Bundesumweltministerium den Entwurf für eine Carbon Leakage-Verordnung zum BEHG vorgelegt. Ein leicht überarbeiteter Entwurf wurde am 11. Februar 2021 in die Verbändeanhörung gegeben.

Danach können Unternehmen einen finanziellen Ausgleich beantragen, wenn ihnen aufgrund der CO2-Bepreisung im Rahmen des BEHG Nachteile entstehen. Die Entlastung soll zunächst aber nur für die Sektoren gelten, für die eine Carbon Leakage-Gefährdung nach EU-ETS anerkannt ist. Eine spätere Ergänzung dieser Liste soll möglich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass das antragstellende Unternehmen als „Gegenleistung“ ein (zertifiziertes) Energiemanagementsystem betreibt und in einem bestimmten Umfang in Klimaschutzmaßnahmen investiert.

Es wird ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem erforderlich. An Stelle des Umwelt- oder Energiemanagementsystems können Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 5 Gigawattstunden hatten, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50.005 betreiben oder Mitglied in einem bei der Deutschen Energieagentur GmbH angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk sein.

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen ist ebenfalls, dass das antragstellende Unternehmen als „Gegenleistung“ in einem bestimmten Umfang in Klimaschutzmaßnahmen investiert (§12, Absatz 2). Hinsichtlich des Umfangs der nachzuweisenden Investitionsmittel wird neben den ursprünglich vorgesehenen 80 % nun als weitere Entscheidungsvariante 50 % des Investitionsbetrages der gewährten Beihilfe definiert. Danach müssen die Unternehmen mindestens 50 % bzw. 80 % des im Vorjahr gewährten Beihilfebetrags in Klimaschutzmaßnahmen investieren. Die Nachweispflicht für Investitionen gilt noch nicht für das Abrechnungsjahr 2021, sondern wegen der notwendigen Vorlaufzeit für die Realisierung solcher Maßnahmen, erstmalig für Investitionen ab dem Abrechnungsjahr 2022 d.h. Im ersten Abrechnungsjahr 2021 haben die Unternehmen die Gelegenheit, entsprechende Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und eine Umsetzung in den Folgejahren vorzubereiten.

Aus der aktuellen Kabinettszeitplanung geht hervor, dass die Bundesregierung die Entlastungsregeln für Unternehmen von der nationalen CO2-Bepreisung am 10. März verabschieden will.




Analyse: Veränderungen des Weltenergiebedarfs 2020

Die COVID 19-Pandemie hat den Energiesektor stärker verändert als jedes andere Ereignis in der jüngeren Geschichte und die Auswirkungen werden auch in den kommenden Jahren spürbar sein. Diese Analyse zeigt die Auswirkungen aufgeschlüsselt auf die einzelnen Energieträger für das Jahr 2020.

Nach Einschätzung des IEA World Energy Outlook ist der weltweite Energiebedarf 2020 um 5%, die energiebezogenen CO2-Emissionen um 7% und die Energieinvestitionen um 18% gesunken. Die Auswirkungen variieren je nach Kraftstoff. Der geschätzte Rückgang der Ölnachfrage um 8% und des Kohleverbrauchs um 7% steht in starkem Kontrast zu einem leichten Anstieg des Beitrags erneuerbarer Energien. Der Rückgang der Erdgasnachfrage liegt bei rund 3%, während die weltweite Stromnachfrage im Jahresverlauf voraussichtlich um relativ bescheidene 2% zurückgegangen ist.