IEA „World Energy Investment Report“ veröffentlicht

Die IEA hat am 02. Juni 2021 den „World Energy Investment Report“ veröffentlicht. Demnach werden die weltweiten Energieinvestitionen 2021 voraussichtlich um fast 10 % auf 1,9 Billionen US-Dollar ansteigen und den größten Teil des Rückgangs des letzten Jahres, der durch die Covid-19-Pandemie verursacht wurde, rückgängig machen, aber die Ausgaben für den Übergang zu sauberer Energie müssen viel schneller beschleunigt werden, um die Klimaziele zu erreichen.

Die Energieinvestitionen sind auf Vorkrisenniveau zurückgekehrt, aber es verschiebt sich ihre Verteilung in Richtung Strom: 2021 soll laut IEA das sechste Jahr in Folge sein, in dem die Investitionen im Stromsektor, die der traditionellen Öl- und Gasversorgung übersteigen.

Die weltweiten Investitionen im Stromsektor werden laut IEA in 2021 voraussichtlich um rund 5 % auf über 820 Milliarden US-Dollar steigen, den höchsten Stand aller Zeiten, nachdem sie 2020 unverändert geblieben sind. Erneuerbare Energien dominieren die Investitionen in neue Stromerzeugungskapazitäten und werden voraussichtlich 70 % der die Summe in diesem Jahr ausmachen. Dank stark verbesserter Technologie und sinkender Kosten wird damit viermal mehr Strom erzeugt als vor zehn Jahren.

Während Erneuerbare Energien die neuen Strominvestitionen dominieren und die Genehmigungen für Kohlekraftwerke rund 80 % unter dem Stand von vor fünf Jahren liegen, ist Kohle, laut IEA, nicht wegzudenken. Angetrieben von China und einigen anderen asiatischen Volkswirtschaften gab es Im Jahr 2020 sogar einen leichten Anstieg der Genehmigungen für Kohlekraftwerke.

Es wird erwartet, dass die Investitionen in Öl- und Gas im Jahr 2021 um etwa 10 % steigen werden, da sich die Unternehmen finanziell von dem Schock von 2020 erholen. Die Entscheidung Katars, den weltweit größten Ausbau von Flüssigerdgas

 

 

voranzutreiben und CO2-Abscheidungstechnologien in diese Investition einzubeziehen, ist ein starkes Signal für die Absicht, die führende Position im Bereich LNG zu behaupten.

Die jüngsten Daten deuten auf den Beginn der Diversifizierung der Ausgaben einiger globaler Öl- und Gasunternehmen. Eine Analyse der IEA im letzten Jahr hat gezeigt, dass nur etwa 1 % der Investitionsausgaben in Investitionen in saubere Energie flossen. Die bisherigen Daten im Jahr 2021 deutet jedoch darauf hin, dass dies in diesem Jahr für die gesamte Branche auf 4 % und für einige der führenden europäischen Unternehmen auf weit über 10 % steigen könnte.

Der Einfluss von Konjunkturpaketen und neuen klimapolitischen Maßnahmen zeigt sich in den Erwartungen steigender Ausgaben im Jahr 2021 für erneuerbare Energien, Stromnetze, Energieeffizienz – insbesondere im Gebäudesektor in Europa – und innovative Technologien wie CO2-Abscheidung sowie Nutzung und Speicherung von Wasserstoff. Die Vereinigten Staaten könnten auch Impulse setzen, wenn der von der Regierung von Präsident Joe Biden vorgeschlagene Infrastrukturplan umgesetzt wird.

Die erwarteten 750 Milliarden US-Dollar, die nach Ansicht der IEA 2021 für saubere Energietechnologien und Effizienz ausgegeben werden sollen, bleiben aber weit unter dem, was erforderlich ist, um das Energiesystem auf einen nachhaltigen Weg zu bringen. Die Investitionen in saubere Energie müssten sich in den 2020er Jahren verdreifachen, um die Welt auf den Weg zu bringen bis 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen und damit die Tür für eine Stabilisierung des globalen Temperaturanstiegs um 1,5 °C offen zu halten. Das hat die IEA in dem Bericht „Roadmap to Net Zero“ beschrieben. Der Bericht steht hier als pdf bereit.




Entlastungsregeln für Unternehmen von der nationalen CO2-Bepreisung

Die Bundesregierung hat sich mit dem 2016 verabschiedeten Klimaschutzplan als mittelfristiges Ziel vorgenommen, bis 2030 den Ausstoß von Treibhausgasemissionen um 55% zu reduzieren. Mit dem am 20. Dezember 2019 in Kraft getretenen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) leitet die Bundesregierung nun weitere konkrete Maßnahmen ein, dieses Ziel zu erreichen.

Das BEHG soll für die bisher vom Europäischen Emissionshandel nicht betroffenen Bereiche die Grundlagen für einen Handel mit Emissionszertifikaten schaffen und für eine Bepreisung der CO2 -Emissionen sorgen. Der Einsatz fossiler Energieträger soll durch die Regelungen des BEHG kontinuierlich verteuert werden.

202120222023202420252026
CO2-Preis [€/t]253035455565
Erdgas [€/MWh]56791113
Heizöl (leicht) [ct/l]6,57,7911,614,216,8
Diesel [ct/l]6,57,7911,614,216,8
Benzin [ct/l]5,66,77,810,112,314,5

Jetzt werden auch Anlagen kleiner 20 MW Feuerungsleistung (die bisherige Grenze für die Teilnahme am Zertifikatshandel gemäß TEHG) in den Zertifikatshandel einbezogen.

Das BEHG soll das EU-ETS ergänzen und nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu Mehrbelastungen von Anlagenbetreibern führen, die bereits unter das EU-ETS fallen. Dies soll so ausgestaltet werden, dass der nationale CO2-Preis gar nicht erst für den Brennstoffeinsatz der EU ETS-Anlage anfällt.

Dazu besagt die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022), dass Lieferanten die zum Einsatz in einer EU ETS-Anlage gelieferten Erdgasmengen bei der Ermittlung der Emissionen in Abzug gebracht werden können. Der Lieferant ist also nicht verpflichtet, für solche Erdgasmengen Emissionszertifikate im nationalen Handel zu erwerben. Das würde eine Doppelbelastung vermeiden, weil der Letztverbraucher mit dem nationalen CO2-Preis von vornherein nicht belastet ist. Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage können also nach Maßgabe von §7 Abs. 5 BEHG und § 11 EBeV 2022 sowie den Vorgaben der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) und des Umweltbundesamtes  vorab vermieden werden.

In der Praxis wird es oft so vereinbart, dass der Lieferant und der Kunde jeweils eine gleichlautende Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde gemäß §11 Abs. 2 Satz 1 EBeV 2022 abgeben. Die erforderlichen Erklärungen, Angaben und Nachweise nach den Vorgaben der Anlage 3 EBeV 2022 sollen für das vorangegangene Lieferjahr an den Lieferanten übermittelt werden, damit dieser eine Bestätigung nach §11 Abs. 2 EBeV 2022 übermitteln kann.

Diese CO2-Bepreisung führt in allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, zu einer zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe. Für Unternehmen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen und die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, kann hieraus die Situation entstehen, dass sie diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbaren CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sogenannter „Carbon-Leakage“).

Die Bundesregierung hat am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen, das Festlegungen zu den wesentlichen Elementen einer Entlastungsregelung für solche Unternehmen enthält.  Mitte Dezember 2020 hat dann das Bundesumweltministerium den Entwurf für eine Carbon Leakage-Verordnung zum BEHG vorgelegt. Ein leicht überarbeiteter Entwurf wurde am 11. Februar 2021 in die Verbändeanhörung gegeben.

Danach können Unternehmen einen finanziellen Ausgleich beantragen, wenn ihnen aufgrund der CO2-Bepreisung im Rahmen des BEHG Nachteile entstehen. Die Entlastung soll zunächst aber nur für die Sektoren gelten, für die eine Carbon Leakage-Gefährdung nach EU-ETS anerkannt ist. Eine spätere Ergänzung dieser Liste soll möglich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass das antragstellende Unternehmen als „Gegenleistung“ ein (zertifiziertes) Energiemanagementsystem betreibt und in einem bestimmten Umfang in Klimaschutzmaßnahmen investiert.

Es wird ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem erforderlich. An Stelle des Umwelt- oder Energiemanagementsystems können Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 5 Gigawattstunden hatten, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50.005 betreiben oder Mitglied in einem bei der Deutschen Energieagentur GmbH angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk sein.

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen ist ebenfalls, dass das antragstellende Unternehmen als „Gegenleistung“ in einem bestimmten Umfang in Klimaschutzmaßnahmen investiert (§12, Absatz 2). Hinsichtlich des Umfangs der nachzuweisenden Investitionsmittel wird neben den ursprünglich vorgesehenen 80 % nun als weitere Entscheidungsvariante 50 % des Investitionsbetrages der gewährten Beihilfe definiert. Danach müssen die Unternehmen mindestens 50 % bzw. 80 % des im Vorjahr gewährten Beihilfebetrags in Klimaschutzmaßnahmen investieren. Die Nachweispflicht für Investitionen gilt noch nicht für das Abrechnungsjahr 2021, sondern wegen der notwendigen Vorlaufzeit für die Realisierung solcher Maßnahmen, erstmalig für Investitionen ab dem Abrechnungsjahr 2022 d.h. Im ersten Abrechnungsjahr 2021 haben die Unternehmen die Gelegenheit, entsprechende Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und eine Umsetzung in den Folgejahren vorzubereiten.

Aus der aktuellen Kabinettszeitplanung geht hervor, dass die Bundesregierung die Entlastungsregeln für Unternehmen von der nationalen CO2-Bepreisung am 10. März verabschieden will.




Analyse: Veränderungen des Weltenergiebedarfs 2020

Die COVID 19-Pandemie hat den Energiesektor stärker verändert als jedes andere Ereignis in der jüngeren Geschichte und die Auswirkungen werden auch in den kommenden Jahren spürbar sein. Diese Analyse zeigt die Auswirkungen aufgeschlüsselt auf die einzelnen Energieträger für das Jahr 2020.

Nach Einschätzung des IEA World Energy Outlook ist der weltweite Energiebedarf 2020 um 5%, die energiebezogenen CO2-Emissionen um 7% und die Energieinvestitionen um 18% gesunken. Die Auswirkungen variieren je nach Kraftstoff. Der geschätzte Rückgang der Ölnachfrage um 8% und des Kohleverbrauchs um 7% steht in starkem Kontrast zu einem leichten Anstieg des Beitrags erneuerbarer Energien. Der Rückgang der Erdgasnachfrage liegt bei rund 3%, während die weltweite Stromnachfrage im Jahresverlauf voraussichtlich um relativ bescheidene 2% zurückgegangen ist.

 




Höherer CO2-Preis hat Bundestag passiert

Der höhere CO2-Preis in den Sektoren Wärme und Verkehr hat den Bundestag passiert. Dieser startet nun Anfang 2021 bei 25 anstatt bei 10 Euro. Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Grünen stimmten einer entsprechenden Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) am 8.Oktober zu. Dagegen waren AfD, FDP und Linksfraktion. Am 9. Oktober befasst sich noch der Bundesrat mit der Novelle des BEHG und wird ihr dann voraussichtlich auch zustimmen. Sorge bereitet vor allem die Frage, ob Unternehmen aus Deutschland aufgrund der zusätzlichen Kosten für fossile Energieträger abwandern und CO2-Emissionen in der Folge nicht länger vom EU Emissionshandelssystem (ETS) erfasst werden könnten (Carbon Leakage). Dem will die Bundesregierung vorbeugen und hat Maßnahmen mit besonderer Berücksichtigung kleinerer und mittlerer Unternehmen angekündigt, die Carbon Leakage vermeiden sollen. Diese sollen jetzt auch rückwirkend zum 1. Januar 2021 gelten, sieht die angenommene BEHG-Änderung vor. Ursprünglich wollte der Bund erst ein Jahr später, also ab dem Jahr 2022, entsprechende Regelungen treffen.

Auch angenommen hat der Bundestag eine Entschließung, nach der die Regierung unter anderem eine Carbon-Leakage-Verordnung noch dieses Jahr beschließen und dem Bundestag zuleiten soll. Eckpunkte hatte die Große Koalition bereits vorgelegt. Erweiterte Entlastungen möglich. Bei den für eine Entlastung in Frage kommenden Branchen orientiert sie sich an der Sektorenliste aus dem europäischen Emissionshandel. Diese werde eins-zu-eins übernommen, sagte Wirtschaftsstaatssekretärin Elisabeth Winkelmeier-Becker in der Aussprache im Bundestag. Sie stellte aber in Aussicht, dass die Liste noch erweitert werden könne. „Details dazu müssen noch ausgearbeitet werden.“ Der SPD-Abgeordnete Klaus Mindrup sagte: „Wir müssen den Unternehmen Zeit geben, sich umzustellen.“ Alles andere sei kein wirksamer Klimaschutz, weil dann CO2-Emissionen ins Ausland verlagert würden. Kritik kam von der FDP Fraktion. Ihr klimapolitischer Sprecher, Lukas Köhler, sagte, das BEHG werde das Klima nicht schützen, sondern nur Menschen und Unternehmen finanziell belasten. Statt eine CO2-Bepreisung einzuführen, solle der ETS ausgeweitet werden, „um wirklich Klimaschutz zu betreiben“. Einen Entschließungsantrag, der die Abschaffung des BEHG und die Ausweitung des ETS vorsieht, hat der Bundestag am 8. Oktober abgelehnt. Verordnung gegen Doppelbelastung kommt. Darüber hinaus hat der Bundestag Forderungen an die Bundesregierung beschlossen.

So solle diese etwa für eine „möglichst bürokratiearme Ausgestaltung“ des Schutzes vor Carbon Leakage mit einem „einfachen Antragsverfahren und einer einfachen Gewährung von Kompensationen“ sorgen.

Auch solle sie prüfen, ob zusätzliche Kredite für produzierende Unternehmen über die staatliche KfWBank bereitgestellt werden könnten, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Davor gewarnt hatte zum Beispiel die Energieberatung Enplify, die bei 900 Anlagen, die bereits im ETS erfasst sind, eine künftige Doppelbelastung ausgemacht hatte. Die Entschließung sieht vor, eine solche bereits im Voraus zu vermeiden. Auch dazu solle der Bund eine entsprechende Verordnung erarbeiten. Energiewirtschaft mit gemischten Reaktionen. Die Energiewirtschaft in Gestalt der Branchenverbände VKU und BDEW reagierte teils zustimmend, teils kritisch. Aus Sicht des VKU sei besonders positiv zu bewerten, dass Brennstoffemissionen aus Klärschlämmen mit dem Emissionsfaktor null belegt werden sollen. Auf die Weise würden die Kosten und damit die Gebühren für die kommunale Abwasserwirtschaft in Bezug auf die Umsetzung der CO2-Bepreisung begrenzt. Zugleich machte der Verband  klar, an den offenen Punkten „beharrlich und konstruktiv mit der Daseinsvorsorge-Perspektive dran bleiben“ zu wollen. Dazu gehöre insbesondere die aufgeschobene Frage der Ausnahme von Siedlungsabfällen, um steigende Abfallgebühren zu verhindern. Der BDEW zeigte sich insbesondere erfreut über eine beschlossene Fristverlängerung für den Zertifikatezukauf zum Vorjahrespreis. Ursprünglich lag diese auf dem 28. Februar des Folgejahres, jetzt ist  dafür der 30. September vorgesehen. Aus Sicht des BDEW richtig, denn bis Februar „wären viele Brennstoffverbrauchswerte schlichtweg noch nicht bekannt gewesen.“ Der Verband betont aber, dass der nationale Emissionshandel noch nicht startklar sei und mahnt bei der Umsetzung der ausstehenden Umsetzungsverordnungen zur Eile. „Die Unternehmen, die das Gesetz zum Start im Januar 2021 umsetzen müssen, brauchen schnellstmöglich Klarheit.“ Konkret gehe es um die Berichterstattungsverordnung 2020 (BeV 2020) und die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV). Benzin verteuert sich um sieben Cent, Diesel um acht Nötig machte die Gesetzesänderung die Anhebung des CO2-Preises. Start der Bepreisung ist am 1. Januar 2021 mit nun 25 Euro/Tonne Kohlendioxid. Das entspricht laut Bundesregierung umgerechnet beispielsweise einer Erhöhung von sieben Cent pro Liter Benzin und acht Cent pro Liter Diesel. Bis 2025 soll der Preis auf 55 Euro/ Tonne CO2 steigen und sich danach marktwirtschaftlich bilden. Es wird jedoch ein Preiskorridor gelten – im Jahr 2026 liegt dieser zwischen 55 und 65 Euro pro Emissionszertifikat. Ein Zertifikat berechtigt dazu, eine Tonne CO2 zu emittieren. Die Erlöse aus dem Emissionshandel sollen vollständig zur Senkung der EEG-Umlage verwendet werden und ab dem 1. Januar 2024 auch zur Anhebung der zusätzlichen Entfernungspauschale für Fernpendler.




Vergleich der CO2-Emissionen in der EU und aktuelle Entwicklungen

Die CO2-Emissionen sollen in der EU bis 2030 um mindestens 55 Prozent reduziert werden. Dieser Vergleich zeigt den Verlauf der CO2-Emissionen von 1990 bis 2018 und gibt einen Ausblick auf das Jahr 2030.

In ihrer Rede zur Lage der Europäischen Union legte  Ursula von der Leyen  sich am Mittwoch erwartungsgemäß auf eine Erhöhung des EU-Klimaziels von 40 Prozent auf 55 Prozent CO2-Reduzierung bis 2030 fest. Und sie ging noch einen Schritt weiter, indem sie dem 55-Prozent-Ziel das Wort „mindestens“ voranstellte.

Die Erhöhung des Ziels ist wesentlicher Bestandteil des „Green Deals“, den von der Leyen Ende 2019 vorgestellt hatte. Der Green Deal soll dazu führen, dass Europa 2050 der erste klimaneutrale Kontinent ist. Das 55-Prozent-Ziel muss in den nächsten Wochen noch mit dem EU-Parlament und den EU-Staaten geklärt werden.

Um das 55-Prozent-Ziel bis 2030 zu erreichen, will die EU-Kommission bestehende Instrumente schärfen. In den Plänen der Brüsseler Behörde spielt dabei der Emissionshandel eine zentrale Rolle. Einerseits soll die zur Verfügung stehende Zertifikatemenge einmalig reduziert werden, zusätzlich soll auch der lineare Reduktionsfaktor erhöht werden.

Der lineare Reduktionsfaktor beschreibt, um welchen Wert die zur Verfügung stehenden Emissionsrechte Jahr für Jahr gekürzt werden. Bis 2020 beträgt der lineare Reduktionsfaktor 1,74 Prozent, nach bisheriger Beschlusslage sind es ab 2021 bis 2030 bereits 2,2 Prozent pro Jahr.

Außerdem sollen der Straßenverkehr und der Gebäudesektor schrittweise in den Emissionshandel einbezogen werden. Darüber hinaus plant die Kommission, die CO2-Flottengrenzwerte für Pkws deutlich zu verschärfen.


Warning: Undefined variable $buttons_print in /var/www/web20/htdocs/wp-content/plugins/pdf-print/includes/class-pdfprnt-buttons-widget.php on line 86
image_pdf