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Bewilligung für Energieförderprogramme wieder möglich

Das BAFA informiert, dass die Antragstellung und die Bewilligung unter den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung für folgende Programme ab sofort wieder möglich ist. Das gilt für folgende Programme:

  • Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
  • Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
  • Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
  • Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW)*
  • Förderung von E-Lastenrädern (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
  • „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land

Anträge für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) können mit dem Inkrafttreten der novellierten Richtlinien, voraussichtlich ab dem 15. Februar 2024, wieder bewilligt werden. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) war von der Antrags- und Bewilligungspause ausgenommen; hier konnten ununterbrochen Anträge gestellt und beschieden werden. Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auch die Antrags- und Bewilligungspause für andere Förderprogramme aufgehoben, die am 1. Dezember 2023 zentral für alle BMWK-Förderprogramme im Klima- und Transformationsfonds (KTF) verhängt worden ist. Siehe Link




BAFA stoppt vorläufig Förderprogramme

Das Urteil des Bundesverfassungsgericht wirkt sich auch auf die Förderprogramme des  BAFA  aus, da die finanziellen Mittel für diese Programme häufig aus dem Klima- und Transformationsfond bedient werden.

Mit der Urteilsverkündung hat das Bundesfinanzministerium eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend werden mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres sowohl die  Annahme als auch Bewilligung von Anträgen pausiert.  Wichtig ist dabei folgender Hinweis: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.

Für viele weitere bedeutende Klima- und Tranformationsmaßnahmen der Industrie gibt es eine Finanzierungsunsicherheiten. Es wird berichtet, dass z.B. allein 62 H2-Projekte, die teilweise aufgrund vorläufiger Förderbescheide mit der Umsetzung schon begonnen haben, auf die endgültigen Förderbescheide warten.

Folgende Förderprogramme sind derzeit pausiert:

  • Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
  • Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
  • Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
  • Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)
  • Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW)*
  • Förderprogramm Serielle Sanierung
  • Richtlinie zur Förderung von Kälte-und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen (Kälte-Klima-Richtlinie)
  • Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Wirtschaft und Kommunen (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
  • Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land

Ausgenommen von der Antragspause sind die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus).




Ökologische Gegenleistungen

Viele Unternehmen, die zukünftig Beihilfen oder andere Vorteile in Anspruch nehmen möchten, müssen sich mit, vom Gesetzgeber geforderten Gegenleistungen, u.a. mit Energieeffizienzmaßnahmen, auseinandersetzen. Dieses Thema der „ökologischen Gegenleistungen“ beschäftigt viele Industrieunternehmen und die Verunsicherung bezüglich der unterschiedlichen Regelungen, bei den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, ist groß. Ökologische Gegenleistungen werden unter anderem bei der BECV, der Strompreiskompensation sowie bei der Besonderen Ausgleichsregelung, nach dem Energiefinanzierungsgesetz, gefordert. Die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen müssen aber auch beim Spitzenausgleich nach dem Energiesteuer- und Stromsteuergesetz, sowie bei der Antragstellung auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen im EU-ETS, zukünftig nachgewiesen werden.

 

 

 

Dabei ist die Ausgestaltung der Regelungen bei den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen äußerst unterschiedlich. Die Vorgaben zur Erfüllung der ökologischen Gegenleistungen, sowie die Definition der Wirtschaftlichkeit ist überhaupt nicht konsistent. Die Basis der Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellt in vielen Fällen die Kapitalwertmethode nach DIN EN 17463 (VALERI) dar.

Aktuell werden vielfach, wie bei der Strompreiskompensation, Zeitpläne und Investitionssummen für die Maßnahmen gefordert. Die Inkonsistenz der unterschiedlichen Gesetze erschweren es, den Überblick zu behalten. Wir unterstützen Unternehmen bei dem richtigen Umgang mit diese Thema und erarbeiten individuelle Strategien für die geforderten Gegenleistungen.




BAFA-Förderung von Konzepten zur Transformation

Ziel der Förderung von Transformationskonzepten ist es, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität zu unterstützen. Für die Antragsprüfung durch den Projektträger ist eine Zeit von ca. 6 Wochen nach Antragseingang zu berücksichtigen. Das Projekt darf erst nach Bewilligung und Beginn der beantragten Projektlaufzeit umgesetzt werden

Zu den beihilfefähigen Kosten zählen:

  • die Erstellung und Zertifizierung einer CO2-Bilanz für einen oder mehrere Standorte eines Unternehmens 
  • die Kosten für Energieberater und andere Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung des
    Transformationskonzepts inklusive Einführung von Umsetzungsprozessen im Unternehmen,
  • mögliche weitere Kosten, bei denen durch den Antragssteller nachgewiesen werden kann, dass diese in
    Zusammenhang mit der Erstellung des Transformationskonzeptes stehen. 
  • Kosten für erforderliche Messungen, Datenerhebungen und Datenbeschaffungen für die Erstellung des Transformationskonzepts.

 

Das Transformationskonzept muss innerhalb von 12 Monaten nach Antragsstellung erstellt und eingereicht werden. Auf Antrag kann dieser Zeitraum durch Angabe von gewichtigen Gründen um bis zu 12 Monate verlängert werden. Solche Gründe können beispielweise Verzögerungen bei den beauftragten Beratern oder notwendigen Vorarbeiten sein, wie beispielsweise Installation und Inbetriebnahme von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, zur Unterstützung der Zieldefinition des Transformationsprojektes oder Umsetzung von im Transformationskonzept geplanten Vorhaben.

Förderquote und Förderhöhe
Die Förderung der Erstellung eines Transformationskonzeptes erfolgt auf Basis von Artikel 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) „Erstellung von Umweltstudien“. Die Förderquote beträgt 50 % der beihilfefähigen Kosten beziehungsweise 60 % für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Die maximale Fördersumme beträgt 80.000 €.

EINTEC unterstützt Unternehmen bei der Erarbeitung von Transformationskonzepten. Sprechen Sie uns an.

Quelle: BAFA




Energieaudits nach EDL-G ab sofort durch EINTEC möglich

Jedes als Nicht-KMU klassifizierte Unternehmen ist verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit nach  DIN EN 16247-1  durchführen zu lassen, oder ein zertifizierten Energiemanagementsystems nach ISO 50001 nachzuweisen. Markus Gebhardt hat nun die BAFA-Zulassung als Energieauditor nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und wurde in die Liste der Energieauditoren aufgenommen. EINTEC kann Unternehmen jetzt dabei unterstützen die Vorgaben gemäß EDL-G individuell umzusetzen. Können Sie Ihr Energieaudit derzeit nicht rechtzeitig durchführen, dokumentieren Sie dies ausführlich. Fällige Energieaudits müssen nachgeholt werden, da die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach §§ 8 EDL-G  weiterhin unverändert fortbesteht.




Bundestag beschließt Carbon Leakage Verordnung

Welche Unternehmen können die Kosten des nationalen Brennstoffemissionshandels kompensieren?

Der Gesetzgeber will vermeiden, dass Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, um der seit 01.01.2021 in Deutschland geltenden CO2-Bepreisung durch das BEHG in den Sektoren Verkehr und Wärme zu entgehen. Zu diesem Zweck hat das Kabinett dem Bundestag einen Entwurf einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel zugeleitet (19/28163). Wir haben darüber berichtet. Am 21.06.2021 wurde dieser Entwurf durch die Koalitionsfraktionen nochmal leicht angepasst. Der Bundestag hat diese Carbon Leakage Verordnung (BECV) am 24.06.2021, über Kompensationsmaßnahmen für vom CO2-Preis besonders betroffen Unternehmen, beschlossen. Im weiteren Verfahren müssen die im BECV festgelegten Beihilfen noch durch die Europäische Kommission genehmigt werden.

Es sind eine ganze Reihe von Hürden zu überwinden, damit betroffene Unternehmen die Beihilfezahlungen in Anspruch nehmen können. Auf Basis der festgelegten Regularien geht der Gesetzgeben davon aus, dass ca. 2.000 Unternehmen einen Anspruch auf Beihilfe haben werden. Diese Anzahl könnte sich noch einmal deutlich erhöhen, wenn die Liste der beihilfeberechtigten Unternehmen erweitert wird (siehe unten). Der Gesetzgeber weist aber darauf hin, dass auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen die beantragte Beihilfe nur dann gewährt werden kann, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Gegenüber dem Kabinettsentwurf ergeben sich folgende,  besonders für die kleineren Unternehmen, wichtige Änderungen:

  • Bislang war in dem Entwurf Carbon Leakage Verordnung ein Selbstbehalt von 150 Tonnen CO2 vorgesehen. Nun gibt es eine Staffelung. Bei einem Verbrauch von weniger als 9,2 Mio. kWh pro Jahr sinkt der Selbstbehalt auf 50 Tonnen. Danach steigt er stufenweise an, ab 10 Mio. kWh Brennstoffeinsatz auf 150 Tonnen.
  • Das Umweltbundesamt soll in Austausch mit der Branche einen jährlichen Bericht erstellen, der die Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf die Wettbewerbssituation analysiert. Im Jahr 2023 soll eine Evaluierung der Verordnung durchgeführt werden. Ein Ziel dabei ist, zu überprüfen, ob mit dem Anstieg des CO2-Preises eine Erhöhung der Kompensationsgrade notwendig ist.

Sektorenzuordnung (§ 5)

Grundlage für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken ist eine Sektorenliste in Anlehnung der Sektorenliste des EU-Emissionshandels. Es können aber auch weitere Sektoren nachträglich anerkannt werden, wenn ihr nationaler Carbon-Leakage-Indikator den Wert von 0,2 übersteigt. Der nationale Carbon-Leakage-Indikator soll das Risiko einer Verlagerung von Kohlendioxid Emissionen abbilden und stellt das Produkt der Handelsintensität und der Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektor dar. Bezüglich der Erweiterung der Sektorenliste ist derzeit große Bewegung gekommen, denn dem Vernehmen nach sind viele Verbände dabei, Sektoren nachträglich anerkennen zu lassen.

Es wird ein gesondertes Anpassungsverfahren für die in dieser Verordnung aufgeführten Teilsektoren geregelt (§ 23 BECV). Hintergrund dieses Verfahrens ist der Umstand, dass die für die Zuordnung der Kompensationsgrade erforderlichen statistischen Daten nur auf der Ebene der Sektoren erhoben werden, nicht aber auf der Ebene der Teilsektoren. Aus diesem Grund sind den Teilsektoren zunächst Kompensationsgrade auf Grundlage der Emissionsintensität des jeweils vorgelagerten Sektors zugewiesen. Es besteht die Möglichkeit, der Anpassung der Emissionsintensität des Teilsektors, wenn diese in einem Prüfverfahren nachgewiesen wird. Dem Vernehmen nach arbeiten derzeit eine ganze Reihe von Verbänden und Kanzleien daran, die entsprechende Emissionsintensität von Teilsektoren anzupassen.

Mindestschwelle und Kompensationsgrad (§ 7)

Ist ein Unternehmen einem der beihilfeberechtigten Sektoren zuzuordnen, ist dies jedoch nur in den Jahren 2021 und 2022 mit der Beihilfeberechtigung des Unternehmens gleichzusetzen. Ab dem Jahr 2023 wird zusätzlich ein unternehmensbezogener Ansatz verfolgt. Maßgeblich für den unternehmensbezogenen Schwellenwert ist die Emissionsintensität des Unternehmens. Die Mindestschwelle beträgt für Unternehmen, die einem Sektor zuzuordnen sind, und für die ein Kompensationsgrad von 65 Prozent bis 90 Prozent festgelegt ist, 10 Prozent der angegebenen Emissionsintensität des Sektors. Für Unternehmen eines Sektors, für den ein Kompensationsgrad von 95 Prozent festgelegt ist, beträgt die Mindestschwelle 10 Prozent einer Emissionsintensität von 1,8 kg CO2 je Euro Bruttowertschöpfung des Unternehmens. Wenn das Unternehmen das Überschreiten des Schwellenwertes nicht nachweist, gilt ein Kompensationsgrad von 60 Prozent.

Unternehmensbezogene Emissionsintensität = beihilfefähige Brennstoffmenge x Emissionsfaktor (in kg CO2) / Bruttowertschöpfung (in Euro)

Berechnung des Beihilfebetrages (§ 8 und § 9)

Für die Berechnung des Beihilfebetrages wird auf Benchmarks zurückgegriffen. Die anzuwendenden Benchmarks entsprechen den geltenden einheitlichen Brennstoff- bzw. Wärme Benchmarks des EU-ETS in der vierten Handelsperiode 2021-2030. Laut Verordnung ist perspektivisch die Differenzierung nach mehreren Benchmarks denkbar. Unter der beihilfefähigen Brennstoffmenge sind nur die Brennstoffmengen zu verstehen, die auch tatsächlich im jeweiligen Abrechnungsjahr eine Abgabepflicht gem. BEHG nach sich ziehen und in einem räumlichen oder technischen Zusammenhang mit dem Produktionsprozess stehen. Es gelten folgende Definitionen:

Beihilfefähige Brennstoffmenge = Brennstoffverbrauch des Unternehmens im Abrechnungsjahr abzüglich Brennstoffe die …

  1. in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage des Unternehmens eingesetzt wurden,
  2. zur Stromerzeugung eingesetzt wurden,
  3. zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt wurden,
  4. biogenen Ursprungs sind,
  5. im Falle von Erdgas nach § 25 des Energiesteuergesetzes steuerfrei verwendet wurden,
  6. zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringung von Leistungen verwendet wurden, die keinem nach § 5 beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen sind, oder
  7. das Unternehmen vor dem 1. Januar 2021 bezogen hat.

Maßgebliche Emissionsmenge = beihilfefähige Brennstoffmenge x Brennstoff-Benchmark (EU ETS) x unterer Heizwert des eingesetzten Brennstoffs (Standardemissionswerte nach BeV 2022) –  Selbstbehalt

 

Gesamtbeihilfebetrag = Maßgebliche Emissionsmenge  x Kompensationsgrad des Sektors (nach Tabelle Anlage 1 und 2)  x CO2-Preis des Abrechnungsjahres

Bei einem Kompensationsgrad von 65 %, wie er für viele Sektoren und alle Teilsektoren vorgesehen ist, und einem Brennstoff-Benchmark für Erdgas von 85 %, ergibt sich rein rechnerisch eine Entlastung des CO2-Preises auf im Produktionsprozess eingesetzte Brennstoffe, die nicht höher als 55 % ist.

Selbstbehalt (§9 Absatz 1 und Absatz 6)

Es gilt ein Selbstbehalt von 150 Tonnen Kohlendioxid. Für Unternehmen, die im Abrechnungsjahr einen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, gilt ein reduzierter Selbstbehalt. Dieser beträgt bei einem Verbrauch von
1. mehr als 9,8 Gigawattstunden: 130 Tonnen Kohlendioxid,
2. mehr als 9,6 Gigawattstunden: 110 Tonnen Kohlendioxid,
3. mehr als 9,4 Gigawattstunden: 90 Tonnen Kohlendioxid,
4. mehr als 9,2 Gigawattstunden: 70 Tonnen Kohlendioxid,
5. bis einschließlich 9,2 Gigawattstunden: 50 Tonnen Kohlendioxid.

Abgrenzung von Drittmengen (§9 Absatz 2)

Für die Berechnung der Beihilfemenge werden Brennstoffe, die zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt werden, nicht berücksichtigt und müssen abgegrenzt werden. Dieses kann erheblichen Zusatzaufwand erzeugen, wie die Erfahrungen aus der Drittstrommengenabgrenzung beim EEG zeigen. So ist nicht genau geklärt, was unter einem Dritten zu verstehen ist. Es stellen sich den Unternehmen im Brennstoff/Wärmebereich, daher in der Praxis genau wie im Strombereich zahlreiche Abgrenzungsfragen. Zum Beispiel auch, wie mit „Kleinstwärmelieferungen“ für auf dem Hof tätige Drittfirmen oder die Wärmelieferung für von Dritten genutzten Räumlichkeiten, umgegangen werden muss.

Im Zusammenhang mit Wärmelieferung ist darüber hinaus nicht geklärt, wie die Carbon Leakage Entlastung erfolgen soll, wenn der belieferte Dritte die Wärme zur Herstellung von Produkten, die beihilfeberechtigten Sektoren zuzuordnen sind, nutzt.

KWK-Anlagen (§9 Absatz 4)

Bei Nutzung von Brennstoffen für eine KWK-Anlage ist der für die Stromerzeugung eingesetzte Brennstoffanteil abzuziehen. Für eine KWK-Anlagen mit einem Gesamtwirkungsgrad von 90 Prozent und einer realistischen Strom- und Wärmeaufteilung ergibt sich ein weiterer Abzugsfaktor von über 50 %. Damit reduziert sich der rechnerisch mögliche Kompensationsgrad auf knapp 30 % der, für die KWK-Anlage, eingesetzten Brennstoffmenge. Das sind hier nur grobe Schätzungen und müssen für den Einzelfall konkret berechnet werden. Entsprechend erhöht sich der eigenerzeugte  Strompreis deutlich. Es ist weiterhin wichtig zu prüfen, welcher Benchmark für diese Anlagen verwendet wird. Die Verordnung erlaubt sowohl den Brennstoffbenchmark als auch den Wärmebenchmark. In Einzelfällen macht das einen deutlichen Unterschied.

Unsicherheit entsteht für Energiedienstleister. Erzeugt ein Energiedienstleister oder Contactor hocheffiziente Wärme mit KWK-Anlagen und unterliegt nicht dem TEHG, aber stellt diese Wärme einem  Unternehmen der Sektorenliste zur Verfügung, so ist in der Carbon-Leakage-Verordnung die Zuordnung dieser CO2-Mengen und -Kosten nicht explizit geregelt. Dies führt dazu, dass der Energiedienstleister zunächst mit den CO2-Kosten belastet wird. Da er keinem Sektor zugeordnet ist, fällt eine Kompensation und die Investition in Effizienztechnologien für ihn selber weg. In welcher Form die BEHG Kosten weiter berechnet werden können, ist im Gesetz und den Verordnungen nicht explizit geregelt. Für solche Fälle ist eine individuelle Überprüfung der Lieferverhältnisse und Verträge sinnvoll.

Energieeffizienznetzwerke oder Energieeffizienzgutachten (§ 10)

Ein antragstellendes Unternehmen muss ein Energiemanagementsystem betreiben, um die Beihilfe zu erhalten. Grundsätzlich soll das System nach DIN EN ISO 50001 oder nach EMAS mit Energieeffizienz zertifiziert sein. Zur Einführung des Energiemanagementsystems wird den antragstellenden Unternehmen eine Übergangszeit eingeräumt. Ab Antrag auf Beihilfe für das Jahr 2023 muss ein Energiemanagementsystem nachgewiesen werden, dass mindestens seit dem 1. Januar 2023 betrieben wird. Für Unternehmen, die einen vergleichsweise geringeren Gesamtenergieverbrauch haben, sind Erleichterungen vorgesehen. Für diese Unternehmen gilt die Anforderung, dass sie bis zum Jahr 2023 ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50005 (mindestens bis Level 3) im Unternehmen einführen. Alternativ besteht für diese Unternehmen auch die Möglichkeit der Mitgliedschaft in einem bei der Deutschen Energieagentur GmbH angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk.

Auswahl von geeigneten Klimaschutzprojekten (§ 11)

Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Unternehmen in Klimaschutz- / Effizienzmaßnahmen investieren.  Die getätigte Investitionssumme ohne Berücksichtigung von Fördermitteln Dritter muss in den Abrechnungsjahren 2023 und 2024 mindestens 50 % und ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 % des dem Unternehmen gewährten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangenen Jahres entsprechen.

In den ersten Abrechnungsjahren 2021 und 2022 haben die Unternehmen die Gelegenheit, entsprechende Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und eine Umsetzung in den Folgejahren vorzubereiten. Zur Gewährung der Beihilfe für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist deswegen kein Nachweis über Investitionsmaßnahmen notwendig. Investitionen auf Grundlage der Beihilfe sollen zusätzliche Maßnahmen sein. Daher sind solche Maßnahmen nicht anrechenbar, zu deren Durchführung das Unternehmen bereits durch behördliche Anordnung oder aufgrund konkreter ordnungsrechtlicher Vorgaben verpflichtet ist. Im Übrigen können die Unternehmen jedoch für die genannten Maßnahmen auch Fördermittel Dritter in Anspruch nehmen. In diesen Fällen sind dem Unternehmen gewährte Drittmittelförderungen von der Investitionssumme abzuziehen sind. Bei umfangreichen Investitionsvorhaben ist die Anrechnung nicht auf das Abrechnungsjahr begrenzt, sondern kann in den nachfolgenden bis zu vier Abrechnungsjahren auf die erforderlichen Investitionsnachweise angerechnet werden.

Anträge auf Beihilfe (§13)

Beihilfeanträge sind  für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für Unternehmen in Sektoren, die nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt werden, gilt eine Nachfrist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Anerkennung im Bundesanzeiger. Die zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt und hierfür wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) federführend sein, die bereits die Beihilfeverfahren zur Strompreiskompensation im EU-Emissionshandel durchführt. Dem Antrag auf Beihilfe müssen alle zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen und zur Berechnung der Beihilfehöhe erforderlichen Angaben und Daten sowie die erforderlichen Nachweise beigefügt werden. Bei der Berechnung der Beihilfe legt das Umweltbundesamt nur solche Angaben zugrunde, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Das antragstellende Unternehmen muss das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben, die dem Beihilfeantrag zugrunde liegen, durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

Unsicherheit

Für viele Unternehmen könnte in den nächsten Wochen Handlungsbedarf bezüglich der Vorgaben der BECV bestehen. Zumindest ist es sinnvoll, vorbereitet in die erste Antragstellung bis zum Juni 2022 zu gehen. Es besteht allerdings noch einiges an Klärungsbedarf und Konkretisierung durch die zuständigen Behörden. EINTEC begleitet Unternehmen bei der Antragstellung und der konkreten weiteren Ausgestaltung der Vorgaben der BECV im Unternehmen.

 




Konkretisierung der Eckpunkte zum „Klimapakt“

Aufgrund der Verschärfung der Klimaziele durch Brüssel muss auch die Bundesregierung ihre Ziele anpassen.  Aus einem Regierungsentwurf des „Klimapaktes“, der uns vorliegt, geht hervor, dass die Regierung im Zuge der Erhöhung des Klimazieles ein Sofortprogramm für die Erreichung dieser Ziele auf den Weg bringen will.  Der Entwurf ist die Konkretisierung der Eckpunkte, auf die sich die Bundesregierung bereits im Mai geeinigt hatte. Die vorgesehenen Ausgaben von knapp 8 Milliarden Euro für das Sofortprogramm,  die  im Finanztableau,  aufgelistet sind,  müssten noch durch den Bundestag bestätigt werden. Der Entwurf enthält eine ganze Reihe von Maßnahmen die auch die Industrie betreffen. Diese sollte in den nächsten Wochen und Monaten monitoren, welche Erfordernisse und Förderungen das Sofortprogramm letztendlich enthalten wird. Wir unterstützen die Unternehmen dabei. Im Entwurf des „Klimapaktes“ heißt es in Bezug auf die Industrie:

Förderung der Produktion grünen Wasserstoffs

Die Förderung des Ausbaus von Offshore-Elektrolyseuren zur Produktion grünen Wasserstoffs wird erhöht. CO2-Einsparpotenziale ergeben sich insbesondere beim Einsatz in der Chemie-Industrie (Ersatz fossiler Wasserstoff). Die Maßnahme weist einen stark innovativen Charakter auf, Wasserstoff wird weltweit bisher auf See, d.h. offshore, noch nicht erzeugt. Die Höhe der CO2-Vermeidung hängt vom Anwendungsfeld ab. Im Fokus steht die Technologieförderung und damit die mittelfristige Erschließung dringend notwendiger Erzeugungspotenziale bei den Erneuerbaren Energien für eine perspektivisch klimaneutrale Industrieproduktion. Die beabsichtigte Förderung soll voraussichtlich bis 2027 laufen. Erste Flächenausschreibungen sollen 2021/2022 stattfinden. Für die Realisierung der bewilligten Projekte ist ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren einzuplanen. Die Förderung soll an die Erzeugungsmengen gekoppelt sein. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 600 Mio. €)

Ausweitung der Klimaschutzverträge

Die Bundesregierung wird das in der Nationalen Wasserstoffstrategie angelegte Pilotprogramm für Klimaschutzverträge in seinem Anwendungsbereich auf weitere Branchen der energieintensiven Grundstoffindustrien erweitern und mit zusätzlichen Mitteln ausstatten. Mit den Klimaschutzverträgen werden die höheren Betriebskosten treibhausgasarmer und -freier Verfahren, etwa beim Einsatz von grünem Wasserstoff statt fossiler Energieträger und Einsatzstoffe, abgefedert.

Das Pilotprogramm startet spätestens 2022. Klimaschutzverträge garantieren über einen definierten Zeitraum (z.B. zehn Jahre) einen festgelegten CO2-Preis und schaffen so Planungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit für den Betrieb klimaneutraler Verfahren der energieintensiven Industrien. Sie sind damit ein Instrument zur Absicherung von Investitionen in innovative Verfahren für eine klimaneutrale Industrie, bis diese am Markt wettbewerbsfähig sind. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 650 Mio. €)

Investitionsförderprogramm Stahlindustrie / Wasserstoff

Es wird ein Investitionskostenförderung für Anlagen zur klimaneutralen Stahlerzeugung (Direktreduktionsanlagen, Einschmelzer, Elektrolichtbogenöfen) eingeführt. Sie ergänzt die Investitionskostenförderung aus dem Fördertitel „Wasserstoffeinsatz in der Industrieproduktion“ im Rahmen des IPCEI Wasserstoff. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 1.500 Mio. €)

Klimaschutzmanagement in der Wirtschaft

Es wird ein ganzheitliches, strukturiertes Klimaschutzmanagement als notwendig erachtet, das über die reine Erfassung und Bilanzierung der klimarelevanten Emissionen hinausgeht und zur Umsetzung konkreter Maßnahmen führt.

Aktuell gibt es keine standardisierte Vorgehensweise oder etablierte Struktur zur Einführung und Umsetzung von Klimaschutzmanagementsystemen, was zu Unsicherheit und Zögerlichkeit bei Organisationen und Unternehmen führt, Klimaschutz zielgerichtet und systematisch zu verfolgen. Daher sollten Initiativen gefördert werden, die die Standardisierung und zielgruppengeeignete Einführung von Klimaschutzmanagementsystemen voranbringen. Die Systeme sollten insbesondere auf bewährten Strukturen aufbauen, insbesondere auch für KMU mit begrenzten Ressourcen umsetzbar sein, sich möglichst einfach in Unternehmensstrukturen einbetten und die Möglichkeit bieten, in Richtung Nachhaltigkeitsmanagement erweiterbar zu sein.

Energieeffizienz in der Wirtschaft / Abwärme

Im Programm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) wird der Fördersatz für die Nutzung von außerbetrieblicher Abwärme (Fernwärme) auf 45 Prozent (für KMU: auf 55 Prozent) erhöht, um das vorhandene industrielle Abwärme-Potential auszuschöpfen.

Über die EEW wird die Erschließung von industriellen Abwärme-Quellen derzeit mit einem Satz von 30 Prozent (KMU: 40 Prozent) der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Studien zeigen, dass das technisch-wirtschaftliche Potenzial von industrieller außerbetrieblicher Abwärme bei ca. 10 TWh pro Jahr unter Berücksichtigung der Bestandsnetze und bei ca. 20 TWh pro Jahr unter Berücksichtigung eines Netzausbaus liegt. Zum Vergleich: Das entsprechende Ziel im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE 2.0) liegt bei 100 – 150 TWh pro Jahr bis 2030, was die große Bedeutung von Abwärme verdeutlicht. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 150 Mio. €)

Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe

Die Bundesregierung wird bis Ende 2021 ein Konzept zur Gestaltung einer Marktnachfrage nach klimaneutralen und CO2-arm produzierten und recycelten Grundstoffen entwickeln und umsetzen. Die Schaffung dieser Nachfrage ist erforderlich, da die höheren Kosten der Entwicklung und Anwendung CO2armer und klimaneutraler Produktionsverfahren in den energieintensiven Grundstoffindustrien oft nicht (insb. in der Stahlindustrie) an die Abnehmer weitergegeben werden können. Ein zentrales Instrument zur Entwicklung grüner Leitmärkte sind schrittweise ansteigende Quoten für die Produktion und den Einsatz klimafreundlicher oder recycelter Materialien, die den Einsatz von Klimaschutzverträgen flankieren könnten.

In das Konzept werden auch weitere alternative und flankierende Instrumente aufgenommen. Hierzu prüft die Bundesregierung Instrumente wie die Einführung einer „Klimaumlage“ in Form einer  Verbrauchsabgabe auf CO2– und energieintensive Güter. Anpassung technischer Regularien, das Bauordnungsrecht, die Schaffung und Nutzung klimaorientierter Produktkennzeichnungen und –standards und damit verbunden ein entsprechendes Nachverfolgungs- und Zertifizierungssystem sowie Maßnahmen zur Gestaltung der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung. Alle Instrumente werden in ihrer Wechselwirkung mit dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel überprüft. Für die Grundstoffe Stahl, Zement, Aluminium, Kunststoff, Glas und Papier prüft das BMWi bis Jahresende den Einsatz solcher Quoten.

Plattform Chemistry 4 Climate

Die Bundesregierung unterstützt die Chemische Industrie beim Erreichen des Ziels einer treibhausgasneutralen Chemieindustrie in Deutschland 2045 mit der Akteurs-Plattform Chemistry4Climate. Die Umsetzung der im Rahmen der Plattform Chemistry4Climate identifizierten und zu entwickelnden Investitionsprojekte zum Klimaschutz in der chemischen Industrie wird im Nationalen Förderprogramm Dekarbonisierung ab 2022 unterstützt. Im Zentrum der Förderung stehen dabei Investitionskosten für Projekte zu THG-neutralen Verfahren und Prozessen in der Chemieindustrie, insbesondere die Elektrifizierung der Herstellungsprozesse (E-Cracker, Prozessdampf), das Schließen von Kohlenstoffkreisläufen, die Substitution fossiler durch erneuerbare Rohstoffe, insbesondere grüner Wasserstoff.

Investitionsförderprogramm Chemie 

Die Investitionskosten für zur THG-neutralen Chemieproduktion (Elektrifizierung Herstellungsprozesse, Schließen von Kohlenstoffkreisläufen, Substitution fossiler durch erneuerbare Rohstoffe) werden mit einem Förderprogramm unterstützt. Die Maßnahme startet mit dem Abschluss der ersten Projekterarbeitungsphase der Dialog-Plattform Chemie. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 500 Mio. €)

Zertifizierungssystem für klimafreundliche Materialien / Produkte

Der CO2-Gehalt bzw. CO2-Fußabdruck von Gütern lässt sich derzeit häufig nicht verlässlich bestimmen. Gleichwohl ist diese Information für Konsument*innen und zukünftige Grenzausgleichmechanismen wichtig. Die Bundesregierung wird in Federführung des BMWi und in Zusammenarbeit mit Industrieunternehmen, Wissenschaft und Zivilgesellschaft sowie den einschlägigen DIN-Ausschüssen bis Sommer 2022 ein Nachverfolgungs- und Zertifizierungssystem für den CO2-Gehalt von Gütern entwickeln. Bis 2025 wird die Nachverfolgung und Ausweisung des CO2-Gehalts von Gütern verpflichtend sein.

Konkretisierung des Energieeffizienzgebots im Bundesimmissionsschutzgesetz

Das im Bundesimmissionsgesetz vorgesehene Effizienzgebot wird im Rahmen einer Verordnung konkretisiert, damit es in den Genehmigungsbehörden umgesetzt werden kann. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz ist in § 5 Abs. 1 Nr. 4 für Betreiber*innen genehmigungsbedürftiger Anlagen die Grundpflicht zur sparsamen und effizienten Energieverwendung („Energieeffizienzgebot“) festgelegt. Für Anlagen, die am EU-Emissionshandel teilnehmen, sind Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gegenwärtig durch die Sperrklausel nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ausgeschlossen. Aufgrund fehlender Konkretisierung für Genehmigungsbehörden wird der § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG bislang im Vollzug nur in Einzelfällen angewendet.

Mit dieser Maßnahme soll die Sperrklausel nach § 5 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben und das Energieeffizienzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG insofern konkretisiert werden, dass eine Verordnung über effiziente Energienutzung nach § 7 BImSchG erlassen wird. Die Verordnung soll für Neuanlagen und Bestandsanlagen Verpflichtungen enthalten; für Bestandsanlagen sind Effizienzmaßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen. Die näheren Inhalte müssen noch erarbeitet werden. Ein noch festzulegender typisierter Wirtschaftlichkeitsmaßstab trägt den notwendigen Verhältnismäßigkeitserwägungen Rechnung und schafft damit Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber*innen und Vollzugsbehörden.

 

 




IEA „World Energy Investment Report“ veröffentlicht

Die IEA hat am 02. Juni 2021 den „World Energy Investment Report“ veröffentlicht. Demnach werden die weltweiten Energieinvestitionen 2021 voraussichtlich um fast 10 % auf 1,9 Billionen US-Dollar ansteigen und den größten Teil des Rückgangs des letzten Jahres, der durch die Covid-19-Pandemie verursacht wurde, rückgängig machen, aber die Ausgaben für den Übergang zu sauberer Energie müssen viel schneller beschleunigt werden, um die Klimaziele zu erreichen.

Die Energieinvestitionen sind auf Vorkrisenniveau zurückgekehrt, aber es verschiebt sich ihre Verteilung in Richtung Strom: 2021 soll laut IEA das sechste Jahr in Folge sein, in dem die Investitionen im Stromsektor, die der traditionellen Öl- und Gasversorgung übersteigen.

Die weltweiten Investitionen im Stromsektor werden laut IEA in 2021 voraussichtlich um rund 5 % auf über 820 Milliarden US-Dollar steigen, den höchsten Stand aller Zeiten, nachdem sie 2020 unverändert geblieben sind. Erneuerbare Energien dominieren die Investitionen in neue Stromerzeugungskapazitäten und werden voraussichtlich 70 % der die Summe in diesem Jahr ausmachen. Dank stark verbesserter Technologie und sinkender Kosten wird damit viermal mehr Strom erzeugt als vor zehn Jahren.

Während Erneuerbare Energien die neuen Strominvestitionen dominieren und die Genehmigungen für Kohlekraftwerke rund 80 % unter dem Stand von vor fünf Jahren liegen, ist Kohle, laut IEA, nicht wegzudenken. Angetrieben von China und einigen anderen asiatischen Volkswirtschaften gab es Im Jahr 2020 sogar einen leichten Anstieg der Genehmigungen für Kohlekraftwerke.

Es wird erwartet, dass die Investitionen in Öl- und Gas im Jahr 2021 um etwa 10 % steigen werden, da sich die Unternehmen finanziell von dem Schock von 2020 erholen. Die Entscheidung Katars, den weltweit größten Ausbau von Flüssigerdgas

 

 

voranzutreiben und CO2-Abscheidungstechnologien in diese Investition einzubeziehen, ist ein starkes Signal für die Absicht, die führende Position im Bereich LNG zu behaupten.

Die jüngsten Daten deuten auf den Beginn der Diversifizierung der Ausgaben einiger globaler Öl- und Gasunternehmen. Eine Analyse der IEA im letzten Jahr hat gezeigt, dass nur etwa 1 % der Investitionsausgaben in Investitionen in saubere Energie flossen. Die bisherigen Daten im Jahr 2021 deutet jedoch darauf hin, dass dies in diesem Jahr für die gesamte Branche auf 4 % und für einige der führenden europäischen Unternehmen auf weit über 10 % steigen könnte.

Der Einfluss von Konjunkturpaketen und neuen klimapolitischen Maßnahmen zeigt sich in den Erwartungen steigender Ausgaben im Jahr 2021 für erneuerbare Energien, Stromnetze, Energieeffizienz – insbesondere im Gebäudesektor in Europa – und innovative Technologien wie CO2-Abscheidung sowie Nutzung und Speicherung von Wasserstoff. Die Vereinigten Staaten könnten auch Impulse setzen, wenn der von der Regierung von Präsident Joe Biden vorgeschlagene Infrastrukturplan umgesetzt wird.

Die erwarteten 750 Milliarden US-Dollar, die nach Ansicht der IEA 2021 für saubere Energietechnologien und Effizienz ausgegeben werden sollen, bleiben aber weit unter dem, was erforderlich ist, um das Energiesystem auf einen nachhaltigen Weg zu bringen. Die Investitionen in saubere Energie müssten sich in den 2020er Jahren verdreifachen, um die Welt auf den Weg zu bringen bis 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen und damit die Tür für eine Stabilisierung des globalen Temperaturanstiegs um 1,5 °C offen zu halten. Das hat die IEA in dem Bericht „Roadmap to Net Zero“ beschrieben. Der Bericht steht hier als pdf bereit.




Nachholung von Energieaudits bis 28.02.2021 möglich

Mindestens vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und turnusmäßig alle weiteren vier Jahre ist ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen. Der Erfüllungszeitpunkt des ersten Energieaudits war der 05.12.2015. Die zweite Verpflichtungsperiode und die dazugehörigen Wiederholungsaudits stehen nun an. Große Unternehmen sind nach §§ 8 – 8d EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) hierzu verpflichtet.

Das BAFA ist mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die zur Durchführung von Energieaudits berechtigt sind (Energieauditorenliste) beauftragt. Diese Personen müssen über die erforderliche Qualifikation nach § 8b EDL-G verfügen.

Viele der verpflichteten Unternehmen waren aber im Laufe des Jahres 2020 aufgrund der Corona-bedingten Ausnahmesituation nicht in der Lage, das Audit innerhalb der für sie jeweils geltenden Frist durchzuführen bzw. abzuschließen. Hierauf hat das BAFA nun erneut reagiert und Hinweise zur Nachholung von Energieaudits veröffentlicht, die infolge der Corona-Krise nicht fristgerecht umgesetzt werden konnten. Das BAFA stellt auf ihrer Website fest:

 

„Aktuelle Hinweise für Energieaudits in der Corona-Krise
Können Sie Ihr Energieaudit derzeit nicht rechtzeitig durchführen, dokumentieren Sie dies ausführlich. Beeinträchtigungen durch die aktuelle Situation werden entsprechend berücksichtigt. Bitte beachten Sie: fällige Energieaudits müssen nachgeholt werden, da die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach §§ 8 ff. EDL-G weiterhin unverändert fortbesteht.“

Idealerweise soll das Audit bis zu diesem Stichtag 28.02.2021 abgeschlossen sein, denn das BAFA beabsichtigt, die Umstände der Verspätung bei einer (wohl nur stichprobenartig erfolgenden) Prüfung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund weist das BAFA auch darauf hin, dass die Unternehmen, die diese Fristverlängerung für sich nutzen (müssen), in jedem Falle dokumentieren sollten, welche Umstände dazu geführt haben, dass das Audit nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte.