Selbstbehalt (§9 Absatz 1 und Absatz 6)
Es gilt ein Selbstbehalt von 150 Tonnen Kohlendioxid. Für Unternehmen, die im Abrechnungsjahr einen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, gilt ein reduzierter Selbstbehalt. Dieser beträgt bei einem Verbrauch von
1. mehr als 9,8 Gigawattstunden: 130 Tonnen Kohlendioxid,
2. mehr als 9,6 Gigawattstunden: 110 Tonnen Kohlendioxid,
3. mehr als 9,4 Gigawattstunden: 90 Tonnen Kohlendioxid,
4. mehr als 9,2 Gigawattstunden: 70 Tonnen Kohlendioxid,
5. bis einschließlich 9,2 Gigawattstunden: 50 Tonnen Kohlendioxid.
Abgrenzung von Drittmengen (§9 Absatz 2)
Für die Berechnung der Beihilfemenge werden Brennstoffe, die zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt werden, nicht berücksichtigt und müssen abgegrenzt werden. Dieses kann erheblichen Zusatzaufwand erzeugen, wie die Erfahrungen aus der Drittstrommengenabgrenzung beim EEG zeigen. So ist nicht genau geklärt, was unter einem Dritten zu verstehen ist. Es stellen sich den Unternehmen im Brennstoff/Wärmebereich, daher in der Praxis genau wie im Strombereich zahlreiche Abgrenzungsfragen. Zum Beispiel auch, wie mit „Kleinstwärmelieferungen“ für auf dem Hof tätige Drittfirmen oder die Wärmelieferung für von Dritten genutzten Räumlichkeiten, umgegangen werden muss.
Im Zusammenhang mit Wärmelieferung ist darüber hinaus nicht geklärt, wie die Carbon Leakage Entlastung erfolgen soll, wenn der belieferte Dritte die Wärme zur Herstellung von Produkten, die beihilfeberechtigten Sektoren zuzuordnen sind, nutzt.
KWK-Anlagen (§9 Absatz 4)
Bei Nutzung von Brennstoffen für eine KWK-Anlage ist der für die Stromerzeugung eingesetzte Brennstoffanteil abzuziehen. Für eine KWK-Anlagen mit einem Gesamtwirkungsgrad von 90 Prozent und einer realistischen Strom- und Wärmeaufteilung ergibt sich ein weiterer Abzugsfaktor von über 50 %. Damit reduziert sich der rechnerisch mögliche Kompensationsgrad auf knapp 30 % der, für die KWK-Anlage, eingesetzten Brennstoffmenge. Das sind hier nur grobe Schätzungen und müssen für den Einzelfall konkret berechnet werden. Entsprechend erhöht sich der eigenerzeugte Strompreis deutlich. Es ist weiterhin wichtig zu prüfen, welcher Benchmark für diese Anlagen verwendet wird. Die Verordnung erlaubt sowohl den Brennstoffbenchmark als auch den Wärmebenchmark. In Einzelfällen macht das einen deutlichen Unterschied.
Unsicherheit entsteht für Energiedienstleister. Erzeugt ein Energiedienstleister oder Contactor hocheffiziente Wärme mit KWK-Anlagen und unterliegt nicht dem TEHG, aber stellt diese Wärme einem Unternehmen der Sektorenliste zur Verfügung, so ist in der Carbon-Leakage-Verordnung die Zuordnung dieser CO2-Mengen und -Kosten nicht explizit geregelt. Dies führt dazu, dass der Energiedienstleister zunächst mit den CO2-Kosten belastet wird. Da er keinem Sektor zugeordnet ist, fällt eine Kompensation und die Investition in Effizienztechnologien für ihn selber weg. In welcher Form die BEHG Kosten weiter berechnet werden können, ist im Gesetz und den Verordnungen nicht explizit geregelt. Für solche Fälle ist eine individuelle Überprüfung der Lieferverhältnisse und Verträge sinnvoll.
Energieeffizienznetzwerke oder Energieeffizienzgutachten (§ 10)
Ein antragstellendes Unternehmen muss ein Energiemanagementsystem betreiben, um die Beihilfe zu erhalten. Grundsätzlich soll das System nach DIN EN ISO 50001 oder nach EMAS mit Energieeffizienz zertifiziert sein. Zur Einführung des Energiemanagementsystems wird den antragstellenden Unternehmen eine Übergangszeit eingeräumt. Ab Antrag auf Beihilfe für das Jahr 2023 muss ein Energiemanagementsystem nachgewiesen werden, dass mindestens seit dem 1. Januar 2023 betrieben wird. Für Unternehmen, die einen vergleichsweise geringeren Gesamtenergieverbrauch haben, sind Erleichterungen vorgesehen. Für diese Unternehmen gilt die Anforderung, dass sie bis zum Jahr 2023 ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50005 (mindestens bis Level 3) im Unternehmen einführen. Alternativ besteht für diese Unternehmen auch die Möglichkeit der Mitgliedschaft in einem bei der Deutschen Energieagentur GmbH angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk.
Auswahl von geeigneten Klimaschutzprojekten (§ 11)
Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Unternehmen in Klimaschutz- / Effizienzmaßnahmen investieren. Die getätigte Investitionssumme ohne Berücksichtigung von Fördermitteln Dritter muss in den Abrechnungsjahren 2023 und 2024 mindestens 50 % und ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 % des dem Unternehmen gewährten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangenen Jahres entsprechen.
In den ersten Abrechnungsjahren 2021 und 2022 haben die Unternehmen die Gelegenheit, entsprechende Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und eine Umsetzung in den Folgejahren vorzubereiten. Zur Gewährung der Beihilfe für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist deswegen kein Nachweis über Investitionsmaßnahmen notwendig. Investitionen auf Grundlage der Beihilfe sollen zusätzliche Maßnahmen sein. Daher sind solche Maßnahmen nicht anrechenbar, zu deren Durchführung das Unternehmen bereits durch behördliche Anordnung oder aufgrund konkreter ordnungsrechtlicher Vorgaben verpflichtet ist. Im Übrigen können die Unternehmen jedoch für die genannten Maßnahmen auch Fördermittel Dritter in Anspruch nehmen. In diesen Fällen sind dem Unternehmen gewährte Drittmittelförderungen von der Investitionssumme abzuziehen sind. Bei umfangreichen Investitionsvorhaben ist die Anrechnung nicht auf das Abrechnungsjahr begrenzt, sondern kann in den nachfolgenden bis zu vier Abrechnungsjahren auf die erforderlichen Investitionsnachweise angerechnet werden.
Anträge auf Beihilfe (§13)
Beihilfeanträge sind für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für Unternehmen in Sektoren, die nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt werden, gilt eine Nachfrist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Anerkennung im Bundesanzeiger. Die zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt und hierfür wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) federführend sein, die bereits die Beihilfeverfahren zur Strompreiskompensation im EU-Emissionshandel durchführt. Dem Antrag auf Beihilfe müssen alle zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen und zur Berechnung der Beihilfehöhe erforderlichen Angaben und Daten sowie die erforderlichen Nachweise beigefügt werden. Bei der Berechnung der Beihilfe legt das Umweltbundesamt nur solche Angaben zugrunde, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Das antragstellende Unternehmen muss das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben, die dem Beihilfeantrag zugrunde liegen, durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.
Unsicherheit
Für viele Unternehmen könnte in den nächsten Wochen Handlungsbedarf bezüglich der Vorgaben der BECV bestehen. Zumindest ist es sinnvoll, vorbereitet in die erste Antragstellung bis zum Juni 2022 zu gehen. Es besteht allerdings noch einiges an Klärungsbedarf und Konkretisierung durch die zuständigen Behörden. EINTEC begleitet Unternehmen bei der Antragstellung und der konkreten weiteren Ausgestaltung der Vorgaben der BECV im Unternehmen.