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BAFA Hinweise zum BesAR-Antragsverfahren

Der Koalitionsvertrag für die laufende Koalitionsperiode sieht vor, dass die Förderkosten des  EEG  ab 1. Januar 2023 vollständig aus dem Staatshaushalt finanziert werden. Damit würde ab diesem Datum auch die EEG-Umlage entfallen. Derzeit wird politisch auch über eine frühere Abschaffung der EEG-Umlage diskutiert.
Vor diesem Hintergrund hat das BAFA eine Mitteilung herausgegeben, ob eine Antragstellung in diesem Jahr für die Besondere Ausgleichsregelung noch sinnvoll ist. Das BAFA schreibt, dass die Entscheidung hierüber eine betriebswirtschaftliche Entscheidung sei, die jedes Unternehmen selbst zu treffen hat. Das BAFA weist aber vorsorglich darauf hin, dass selbst bei einer vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage nach gegenwärtigem Kenntnisstand Begrenzungsbescheide nach §§ 64, 64a EEG 2021 auch im kommenden Jahr eine Begrenzungswirkung entfalten

können, da sie unmittelbar auch zu einer Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage genutzt werden können.

Das  BAFA  wird daher auch in diesem Jahr das reguläre Antragsverfahren auf Basis des geltenden Rechts anbieten. Die Antragsportale des BAFA werden daher wie gewohnt für Anträge zur Verfügung stehen. Im Übrigen befindet sich das BAFA mit dem BMWK in einem engen Austausch, um die Besondere Ausgleichsregelung auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen. Diese neue Grundlage könnte ab dem Antragsjahr 2023 wirksam werden und dabei auch die Anforderungen aus den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission (KUEBLL) umsetzen.




Förderung wird für nicht im MaStR registrierte Anlagen zurückbehalten

Nach Angaben des Marktstammdatenregisters (MaStR) fehlt für eine ganze Reihe von Bestandsanlagen derzeit noch eine Registrierung. Betreiber, die ihre Anlagen bislang nicht registriert haben (Frist war der 31.01.2021), können dies unter www.marktstammdatenregister.de in den kommenden Wochen nachholen. Die Bundesnetzagentur fordert die Betreiber nicht registrierter Anlagen auf, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die Anschlussnetzbetreiber sollen nun beginnen, die Förderzahlungen für nicht registrierte EEG- und KWK-Anlagen zurückzuhalten. Sobald die Registrierung vorgenommen wurde, sollen die zurückbehaltenen Zahlungen nachgeholt werden. Jochen Homann, der Präsident der Bundesnetzagentur meint dazu: „Es ist mir ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass die Betreiber der Bestandsanlagen kein Geld verlieren, wenn sie ihre Anlage nach Ende der Übergangsfrist registrieren“. Das Marktstammdatenregister stellt verschiedene Registrierungshilfen, z.B. für KWK-Anlagenbetreiber, zur Verfügung.

EINTEC-INSIGHTS Fristenkalender

Meldepflichten und Meldefristen gehören zu den jährlichen Aufgaben der Energieverantwortlichen in den Unternehmen. Die COVID19-Pandemie bringt hierbei auch so manche Unsicherheiten. Eigenerzeugung, Selbstnutzung, Stromlieferung an Dritte – wer muss was und wann an wen melden? Diese Fragen müssen im Unternehmen rechtzeitig geklärt sein, um der Meldepflicht von Energiedaten rechtzeitig nachzukommen.  Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, kann einerseits eine erhebliche Menge Geld verschenken oder muss andererseits, im schlechtesten Falle, mit empfindlichen Strafen rechnen.

Eine gute Übersicht über diese vielfältigen Meldepflichten liefert der EINTEC-INSIGHTS Fristenkalender. Neben den Fristen, sind darin die entsprechenden, notwendigen Dokumente und gesetzlichen Auflagen dokumentiert und verlinkt. EINTEC unterstützt bei der Individualisierung dieses Fristenkalenders für das einzelne Unternehmen.


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Clearingstelle zur kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe im KWKG

Die Möglichkeit der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe ist im EEG wie im KWKG von großer Bedeutung. Im Gegensatz zum EEG ergeben sich im KWKG jedoch erhebliche Unsicherheiten über die Zulässigkeit der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass es im EEG eine explizite gesetzliche Regelung gibt, die die generelle Zulässigkeit für die Abrechnung von Strom aus EEG-Anlagen festlegt (in der aktuellen Fassung: § 11 Abs. 2 EEG 201711), während eine solche explizite Regelung über eine generelle Zulässigkeit im KWKG nicht existiert. Vor diesem und dem Hintergrund der ähnlichen Förderregimes von EEG und KWKG sowie der daher auch oftmals im Gleichlauf genannten beiden Gesetze stellt sich die Frage, ob und inwieweit die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe aufgrund der Systematik auch im KWKG vorgesehen und zulässig ist.

In bestimmten Konstellationen bestanden in der jüngeren Vergangenheit Zweifel bei Betreibern von KWK-Anlagen und Verteilnetzen, ob der Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags aufgrund des Wortlauts des KWK-G nur für den KWK-Strom besteht, der auch tatsächlich physisch mit messtechnischem Nachweis in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird oder ob im Falle der sog. kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe („Durchleitung“) durch eine Kundenanlage (z. B. Werksnetz, vorgelagertes geschlossenes Verteilnetz oder dergleichen) der Anspruch vollumfänglich auch für den KWK-Strom besteht, der im Rahmen der „Durchleitung“ bilanziell beim Verteilnetzbetreiber am Verknüpfungspunkt „ankommt“.

Die Clearingstelle EEG/KWKG empfiehlt, die Fragen des Empfehlungsverfahrens 2019/8 „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG“ wie folgt zu beantworten:

  1. Das Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von in KWK-Anlagen erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung besteht insbesondere
  1. (a) für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 kWgemäß § 4 Abs. 2 KWKG 20162 (Abschnitt 3.1), (b) für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 1 MW und bis zu 50 MW in der Ausschreibung gemäß § 8a KWKG 2016 (Abschnitt 3.2), (c) für innovative KWK-Systeme gemäß § 8b KWKG 2016 (Abschnitt 3.3) sowie (d) für KWK-Anlagen in Kundenanlagen oder Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung gemäß § 20 Abs. 1d EnWG3 bzw § 14 Abs. 2 KWKG 2016 a. F.4 sowie für KWK-Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3b KWKG 20125 in elektrische Anlagen einspeisen. (Abschnitt 3.4).
  2. Weiterhin besteht insbesondere für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 kW gemäß § 4 Abs. 1 KWKG 2016 das Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von in den KWK-Anlagen erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung aufgrund des generellen Rechts auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe für KWK-Anlagen gemäß KWKG 2016 und KWKG 2012 (Abschnitt 3.5).
  3. Für mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung mittelbar eingespeisten KWK-Strom besteht gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KWKG 2016 , 8a Abs. 2 KWKG 2016 ein Zuschlagsanspruch maximal in Höhe der KWK-Nettostromerzeugung (Abschnitt 4.1).
  4. Es obliegt Anlagen- und Netzbetreibern, Einigkeit darüber herzustellen, wie die zuschlagfähige Strommenge im Hinblick auf tatsächliche und rechnerische Transport- und Umwandlungsverluste zu ermitteln ist (Abschnitt 4.2).
  5. KWK-Anlagenbetreibern steht die Entscheidungsfreiheit darüber zu, ob der gesamte KWK-Nettostrom kaufmännisch-bilanziell weitergegeben oder ein Teil zur Eigenversorgung oder Drittbelieferung verwendet werden soll („kaufmännisch-bilanzielle Überschusseinspeisung“, Abschnitt 4.3).

Das kann ein wichtiger Punkt bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von KWK-Anlagen sein. Die Empfehlung der Clearingstelle ist hier abrufbar.




Änderungen beim KWKG durch die Hintertür

Die EEG-Novellierung wurde am 17. Dezember 2020 mit der 2. und 3. Lesung im Bundestag abgeschlossen. In der Sitzung des Bundesrates am 18.12.2020 wurde kein Einspruch erhoben. Das Gesetz kann somit nach Verkündigung zum 1 Januar 2021 in Kraft treten.  Mit dem Gesetzespakets des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 wird jetzt auch das KWKG, durch die Hintertür, zum 1.1.2021 angepasst. Hintergrund dieser Änderungen ist das europäische Beihilfenrecht. An den Punkten, bei der sich die Bundesregierung nicht mit der Europäischen Kommission zur Beihilfenrechtskonformität einigen konnte, wurde das Gesetz jetzt geändert. Nur noch bezüglich weniger Einzelaspekte ist ein beihilfenrechtlicher Vorbehalt vorgesehen.

Erhöhung der EEG-Umlage für neuere KWK-Anlagen (EEG § 61c)

Die EEG-Umlage wird für neuere KWK-Anlagen, im Leistungssegment 1 bis 10 MW in der Eigenversorgung ab 3.500 Vbh, erhöht. Die volle EEG Umlage wird ab 7.000 Vbh fällig. Das gilt für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 verbraucht wird, also rückwirkend zum 1.1.2018! (nach wie vor Ausnahme für Betreiber, die einer in Liste 1 Anlage 4 gelisteten Branchen angehören).

Ausschreibung für KWK-Anlagen ab 500 KW (§5 KWKG)

Für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 kWel bis 1 MWel ist künftig eine Förderung nur noch nach Ausschreibung möglich. Eine Eigenversorgung ist gänzlich ausgeschlossen, eine Kumulierung mit vermiedenen Netzentgelten ist nicht möglich und eine etwaige Stromsteuerbefreiung wird angerechnet. Es gibt keine Übergangsregelung, so dass KWK-Anlagen bereits bei Aufnahme des Dauerbetriebs ab 2021 betroffen sind.

IKWK-Bonus nur noch für Anlagen über 10 MW (KWKG § 5b)

Im Leistungssegment darunter (über 1 MWel bis 10 MWel) bleibt es bei der Möglichkeit, mit einem iKWK-System an der Ausschreibung teilzunehmen. Der im KWKG neu eingeführte iKWK-Bonus kann künftig erst ab einer Leistung der KWK-Anlage von über 10 MWel in Anspruch genommen werden.

Verlängerung des KWKG nur noch bis 2026 (KWKG §6)

Die Verlängerung des KWKG bis zum 31.12.2029, die im jetzigen KWKG steht, steht weiterhin unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung. Die Verlängerung bis zum 31.12.2026 ist jetzt abgesegnet.

Bonus für elektrische Wärmeerzeugung ausgesetzt (KWKG § 7b)

Der Power-to-Heat-Bonus erhält erleichterte Anforderungen: Die räumliche Begrenzung auf die bisherige Nordregion wird aufgehoben und die PtH-Anlage muss nur noch 30 Prozent (statt bisher 80 Prozent) der elektrischen KWK-Leistung bereitstellen können. Die Inanspruchnahme ist erst bei Aufnahme des Dauerbetriebs ab 2025 möglich. Mangels Einigung mit der EU-Kommission steht diese Vorschrift unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt.

Absenkung des Kohleersatzbonus für alte Kohle-KWK-Anlagen (kwkg § 7 c)

Der Kohleersatzbonus wird aus beihilferechtlichen Gründen angepasst werden. Dieser fällt künftig deutlich geringer aus, wenn die stillzulegende Kohle-KWK-Anlage erstmals im Zeitraum von 1975 bis 1984 in Betrieb genommen wurde. Abhängig davon, wann die ersetzende Anlage den Dauerbetrieb aufnimmt, liegt der Bonus dann bei 5 bis 20 Euro/kW (statt bisher 5 bis 50 Euro/kW).

Südbonus gestrichen (KWKG § 7d)

Der neu eingeführte Südbonus für KWK-Anlagen fällt vollständig weg. DieSüdregion in der Anlage zum KWKG entfällt wieder.

Negative Strompreisregelung auch für Altanlagen erst ab 50 kW

Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kWel, die vor dem 14.8.2020 den Dauerbetrieb aufgenommen haben werden mit Wirkung ab 1.1.2020 von dieser Regelung ausgenommen.

Streichung des TEHG-Bonus

Der TEHG-Bonus für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des europäischen Emissionshandels wird gestrichen. Durch eine Anhebung des KWK-Zuschlags für eingespeisten Strom im Leistungssegment über 2 MW um 0,3 ct auf 3,4 ct/kWh wird dies kompensiert. Das gilt für neue und modernisierte Anlagen, die den Dauerbetrieb ab dem 1.1.2021 aufnehmen.




Analyse der Wirtschaftlichkeit von innovativen KWK Konzepten

Das BEHG sowie die zukünftigen Regelungen zur EEG-Umlage verändern die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen, im Segment von 1-10 MW, deutlich. Analysen und Berechnungen zeigen, welche Auswirkungen innovative Konzepte auf die Wirtschaftlichkeit haben können.

Vor dem Hintergrund der Mehrkosten durch das Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) und der ansteigenden EEG-Umlage im KWK-Anlagensegment von 1-10 MW, ab 3.500 Vollastbenutzungsstunden, verändert sich für KWK-Anlagen, bei der industriellen Eigenversorgung, die Wirtschaftlichkeit deutlich.

Die von EINTEC angestellten Berechnungen und Analysen zeigen, wie innovative Konzepte die Wirtschaftlichkeit verändern können. So kann in manchen Fällen der Einsatz von Power to Heat im Zusammenspiel mit Kurzfrist- oder Mittelfristoptimierungen sowie Fördermöglichkeiten die Wirtschaftlichkeit deutlich erhöhen. Sollten Sie Fragen zu den innovativen Konzeptmöglichkeiten haben, dann wenden Sie sich an:

markus.gebhardt@eintec.de

 




Übersicht über KWK-Ausschreibungen

Diese Analyse und die nachfolgenden Tabellen geben eine Übersicht über die KWK-Ausschreibungen von 2017 bis heute. Der nächste Gebotstermin ist der 01. Dezember, mit einem Ausschreibungsvolumen von 75 MW für die normale KWK-Ausschreibung.

Bei den KWK-Ausschreibungen wird auf Basis von Geboten die Höhe der Zuschlagszahlungen für Strom aus neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 50 Megawatt und aus KWK-Anlagen, die Bestandteil von innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von 1 bis 10 Megawatt sind, bestimmt. Die Gebote müssen sich auf einen bestimmten anzulegenden Wert in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom (Gebotswert) und auf eine in Kilowatt anzugebende Anlagenleistung (Gebotsmenge) beziehen. Die Gebote mit den niedrigsten Gebotswerten erhalten einen Zuschlag, bis das Volumen des jeweiligen Gebotstermins erreicht ist. Wäre mit dem Nächsten zu bezuschlagenden Gebot das Ausschreibungsvolumen überschritten, so kommt dieses Gebot nicht mehr zum Zug. Das nicht vergebene Volumen wird der nächsten Ausschreibungsrunde zugeschlagen. Grundsätzlich ist das Ausschreibungsverfahren für jeden offen, erfordert jedoch eine Registrierung im Marktstammdatenregister.

Für die KWK-Anlage an dem angegebenen Standort kann nur ein Gebot abgegeben werden und darüber hinaus kein wirksamer Zuschlag aus einem früheren Ausschreibungsverfahren bestehen. Der in der KWK-Anlage produzierte Strom darf während der gesamten Förderzeit nicht zur Eigenversorgung genutzt werden.
Für innovative KWK-Systeme wurden erstmals am 1. Juni 2018 Ausschreibungen durchgeführt. Innovative KWK-Systeme sind ausgewählte moderne Strom-Wärme-Systeme. Sie zeichnen sich durch den Einsatz von flexiblen, stromgeführten KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen innovativer erneuerbarer Wärme an der Wärmeversorgung aus. Sie nutzen in einem erheblichen Umfang erneuerbare Energien für die Bereitstellung von Wärme, so dass eine Wärmeversorgung mit geringen Treibhausgasemissionen im Vergleich zu konventionellen Strom-Wärme-Systemen gewährleistet werden kann. Zur Bereitstellung von Wärme werden dabei erneuerbare Energien, wie z.B. Solarthermie und Geothermie, sowie stromverbrauchende Techniken, wie beispielsweise Wärmepumpen unter Nutzung von Umweltwärme, neu installiert und eingesetzt. Zur Gewährleistung einer sicheren Wärmeversorgung und der Flexibilität bei der Stromerzeugung werden Power-to-Heat-Anlagen und Wärmespeicher eingesetzt. Aufgrund der zugelassenen Techniken für die Erzeugung der innovativen Wärme, wie z.B. Wärmepumpen, können Temperaturniveaus, wie sie von der Industrie benötigt werden, in den wenigsten Fällen erreicht werden.

Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

KWK-Ausschreibungen 1. Runde (01.12.2017) 2. Runde (01.06.2018) 3. Runde (03.12.2018) 4. Runde (03.06.2019) 5. Runde (02.12.2019) 6. Runde (02.06.2020)
Ausschreibungsvolumen (AV) 100 MW 93 MW 77 MW 51 MW 80 MW 75 MW
Zuschlagsgrenze 4,99 ct/kWh AV nicht ausgeschöpft 5,24 ct/kWh 4,00 ct/kWh AV nicht ausgeschöpft AV nicht ausgeschöpft
Niedrigster Zuschlagswert 3,19 ct/kWh 2,99 ct/kWh 3,49 ct/kWh 3,93 ct/kWh 3,40 ct/kWh 4,70 ct/kWh
Höchster Zuschlagswert 4,99 ct/kWh 5,20 ct/kWh 5,24 ct/kWh 4,00 ct/kWh 6,84 ct/kWh 7,00 ct/kWh
Mittlerer Zuschlagswert 4,05 ct/kWh 4,31 ct/kWh 4,77 ct/kWh 3,95 ct/kWh 5,12 ct/kWh 6,22 ct/kWh
Anzahl Zuschläge 7 14 12 4 12 21
Zuschlagsvolumen 82 MW 91 MW 100 MW 46 MW 53 MW 69 MW
Davon modernisierte KWK-Anlagen  16 MW 15 MW 4 MW 4 MW 23 MW 24 MW

 

i-KWK-Ausschreibungen 2. Runde (01.06.2018) 3. Runde (03.12.2018) 4. Runde (03.06.2019) 5. Runde (02.12.2019) 6. Runde (02.06.2020)
Ausschreibungsvolumen (AV) 25 MW 29 MW 30 MW 25 MW 29 MW
Zuschlagsgrenze AV nicht ausgeschöpft AV nicht ausgeschöpft AV nicht ausgeschöpft 11,20 ct/kWh 10,98 ct/kWh
Niedrigster Zuschlagswert 8,47 ct/kWh 7,99 ct/kWh 9,70 ct/kWh 9,38 ct/kWh 9,50 ct/kWh
Höchster Zuschlagswert 10,94 ct/kWh 11,97 ct/kWh 11,89 ct/kWh 11,20 ct/kWh 10,98 ct/kWh
Mittlerer Zuschlagswert 10,27 ct/kWh 11,31 ct/kWh 11,17 ct/kWh 10,25 ct/kWh 10,22 ct/kWh
Anzahl Zuschläge 5 3 5 5 8
Zuschlagsvolumen 21 MW 12,963 MW 22,493 MW 20,514 MW 26,237 MW



KWKG-Umlage für 2021 veröffentlicht

Auf Basis von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Prognosewerten wurden die zu erwartenden Belastungen gemäß dem aktuellen KWKG identifiziert und die für Letztverbräuche bundesweit anwendbare KWKG-Umlage ermittelt und und am 26.10.2020 veröffentlicht.

Aus den Mitte Oktober 2020 bei den ÜNB vorliegenden Prognosedaten über die Höhe der für 2021 erwarteten förderfähigen KWK-Strommengen und der Höhe des gesamten zu erwartenden Fördervolumens ergibt sich für das Jahr 2021 eine KWKG-Umlage als Aufschlag auf die Netzentgelte für alle nichtprivilegierten Letztverbräuche in Höhe von rd. 0,308 ct/kWh.

Die Jahresabrechnung KWKG 2019 auf Basis vorliegender WP-Bescheinigungen ergibt einen nachzuholenden Betrag in Höhe von 194.512.064 Euro, was zu einem zusätzlichen Aufschlag für alle nichprivilegierten Letzverbräuche in Höhe von rd. -0,054 ct/kWh führt.

In Zusammenfassung der o.g. Daten ergibt sich ab dem 01.01.2021 eine gerundete KWKG-Umlage in Höhe von 0,254 ct/kWh auf die nichtprivilegierten Letztverbraucher.

Die Entwicklung der KWK-Umlage der letzten 10 Jahre als pdf.

Zusammenstellung der Umlagen und Abgaben auf Strom für 2021