Informationen zur Novelle im Strom- und Energiesteuerrecht
Für Unternehmen, die Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) betreiben – etwa Blockheizkraftwerke zur Eigenversorgung von Produktionsstandorten – hat sich mit dem 1. Januar 2026 eine wichtige Änderung im Energie- und Stromsteuerrecht ergeben. Mit dem sogenannten Dritten Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes wurde insbesondere die Systematik der Energiesteuerentlastung für Brennstoffe neu geordnet, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden.
Bereits bisher konnten Betreiber von KWK-Anlagen eine Energiesteuerentlastung für den eingesetzten Brennstoff, beispielsweise Erdgas, beantragen. In der Praxis erfolgte dies häufig über § 53a EnergieStG, der speziell für Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme geschaffen wurde. Voraussetzung war unter anderem ein Mindestnutzungsgrad sowie die Einstufung als hocheffiziente Anlage.
Mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2026 wurde diese Systematik jedoch deutlich vereinfacht. Die Energiesteuerbefreiung für Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden, wird nun grundsätzlich über § 53 EnergieStG umgesetzt.
Hintergrund ist eine Vorgabe aus der europäischen Energiesteuerrichtlinie: Energieerzeugnisse, die zur Stromproduktion verwendet werden, sollen grundsätzlich von der Energiesteuer befreit sein. Die Neufassung des § 53 EnergieStG setzt diesen Grundsatz nun einheitlich für die große Mehrheit der Fälle um.
Für viele Betreiber von KWK-Anlagen bedeutet dies vor allem eine Verschiebung der Antragspraxis. Während bislang häufig ein Antrag nach § 53a EnergieStG gestellt wurde, wird künftig in vielen Fällen § 53 EnergieStG der zentrale Entlastungstatbestand sein. § 53a bleibt zwar bestehen, kommt aber ab dem Verwendungszeitraum 2026 grundsätzlich nur noch dann zum Einsatz, wenn die Voraussetzungen des § 53 EnergieStG nicht erfüllt sind.
Neu seit 2026 ist dabei weniger die Existenz der Steuerentlastung selbst als vielmehr ihre vereinfachte Struktur. Die Entlastung für zur Stromerzeugung eingesetzte Energieerzeugnisse wird nun einheitlicher über § 53 EnergieStG abgewickelt, während § 53a EnergieStG künftig eher eine ergänzende Rolle spielt. Ziel dieser Reform ist vor allem der Abbau bürokratischer Hürden sowie eine klarere Umsetzung der europäischen Energiesteuervorgaben.
