Vorbereitendes KSV-Verfahren hat begonnen

Das vorbereitende Verfahren hat zum Ziel, Informationen zu gewinnen, um das nachfolgende Gebotsverfahren möglichst effektiv und bedarfsgerecht ausgestalten zu können. Interessierte Unternehmen müssen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens Informationen zu ihrem geplanten Vorhaben übermitteln – nur dann können sie am nachfolgenden Gebotsverfahren teilnehmen.

Eine Beteiligung an dem Interessenbekundungsverfahren, dem ersten vorbereitenden Verfahren oder dem ersten Gebotsverfahren ersetzen die Teilnahme am zweiten vorbereitenden Verfahren nicht: Jeder, der am zweiten Gebotsverfahren teilnehmen möchte, muss am zweiten vorbereitenden Verfahren teilnehmen.

Aktuelle Termine

Das nächste vorbereitende Verfahren startet am 29. Juli 2024 und endet am 30. September 2024. Fragen, die in diesem Zusammenhang aufkommen, können bis zum 20. September 2024 an fragen@klimaschutzvertraege.info gestellt werden.

 

 

 

Einzureichende Unterlagen
 
Die Unterlagen, die für die Teilnahme am zweiten vorbereitenden Vorverfahren ausgefüllt werden müssen, stehen  im Dokumentenschrank  zum Download zur Verfügung. Sie beziehen sich auf Art und Umfang des geplanten Vorhabens, das gewählte Referenzsystem und die erwarteten Kosten. Durch Hinweise an die Unternehmen vor dem Start des Gebotsverfahrens haben diese die Möglichkeit, ihre Vorhaben an die Anforderungen des Gebotsverfahrens anzupassen.

 

Förderbedingungen für das zweite Gebotsverfahren

Aktuell steht die Durchführung eines zweiten Gebotsverfahrens unter Haushaltsvorbehalt. Auch bedarf die Durchführung eines zweiten Gebotsverfahrens einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Wir starten das vorbereitende Verfahren aber bereits jetzt, um für den Fall, dass insbesondere die Finanzierungsfrage positiv geklärt wird, keine Zeit zu verlieren. Das zweite Gebotsverfahren soll Ende 2024 starten.

 




BAFA stoppt vorläufig Förderprogramme

Das Urteil des Bundesverfassungsgericht wirkt sich auch auf die Förderprogramme des  BAFA  aus, da die finanziellen Mittel für diese Programme häufig aus dem Klima- und Transformationsfond bedient werden.

Mit der Urteilsverkündung hat das Bundesfinanzministerium eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend werden mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres sowohl die  Annahme als auch Bewilligung von Anträgen pausiert.  Wichtig ist dabei folgender Hinweis: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.

Für viele weitere bedeutende Klima- und Tranformationsmaßnahmen der Industrie gibt es eine Finanzierungsunsicherheiten. Es wird berichtet, dass z.B. allein 62 H2-Projekte, die teilweise aufgrund vorläufiger Förderbescheide mit der Umsetzung schon begonnen haben, auf die endgültigen Förderbescheide warten.

Folgende Förderprogramme sind derzeit pausiert:

  • Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
  • Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
  • Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
  • Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)
  • Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW)*
  • Förderprogramm Serielle Sanierung
  • Richtlinie zur Förderung von Kälte-und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen (Kälte-Klima-Richtlinie)
  • Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Wirtschaft und Kommunen (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
  • Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land

Ausgenommen von der Antragspause sind die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus).




Gebotsverfahren Klimaschutzverträge

Das ersten vorbereitende Verfahren des Förderprogramms Klimaschutzverträge endet am 07. August 2023. Dieses Verfahren dient dem BMWK vornehmlich dazu, Informationen für das in der Förderrichtlinie vorgesehene Gebotsverfahren zu gewinnen. Die Teilnahme an diesem Verfahren und die vollständige, sowie fristgerechte Übermittlung der angeforderten Angaben ist zwingende Voraussetzung für eine Teilnahme am nachfolgenden Gebotsverfahren. Unternehmen, die nicht daran teilgenommen haben, können aber möglicherweise in einem gesonderten, späteren Verfahren auch noch an weiteren Ausschreibungsrunden teilnehmen und sollten sich darauf vorbereiten.

Die Durchführung des Gebotsverfahren steht aktuell noch unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission dieses im laufenden Notifizierungsverfahren genehmigt und die zuwendungsrechtliche Prüfung durchlaufen wird. Hierbei können sich auch noch Änderungen am Förderprogramm ergeben. 

Nach der Teilnahme am vorbereitende Verfahren, beginnen aber für viele Unternehmen erst die Arbeiten für die Gebotsverfahren, denn dafür sind umfangreiche Materialien einzureichen. Die weitere Vorgehensweise ist von einem sehr engen Zeitplan geprägt, und u.a. sind die nachfolgenden Punkte zu berücksichtigen:

  • Eine Erfassung und Bewertung der möglicherweise geänderten Vorgaben für das endgültige Gebotsverfahren, unter Berücksichtigung aller bisherigen Erkenntnisse und Daten ist vorzunehmen. Das schließt die Einordnung, inwieweit eine letztendliche Teilnahme am KSV-Ausschreibungsverfahren erfolgsversprechend ist, ein.

  • Eine Durchsicht und Bewertung der „Muster-Klimaschutzverträge“.
  • Eine Detaillierte technische Ausarbeitung der Verfahren, u.a. PtH (inkl. VE-Wasser), Erhöhung der Stromleistung, Direktleitungsbau Wasserstoffpipeline, Umbau auf Wasserstofftechnologie oder Biomasse etc. (Bei sämtlichen Verfahren Berücksichtigung der Einbindung in bestehende Infrastruktur), ist zu erstellen. Eine Ermittlung der Mengengerüste, notwendigen technischen und baulichen Spezifikationen auf Basis der Gegebenheiten ist vorzunehmen.
  • Die Spezifikation in einem Lastenheft für alle erforderlichen Anlagen, Infrastrukturen, baulichen Maßnahmen, für das Verfahren ist zu definieren.
  • Versand des Lastenheftes an potenzielle Lieferanten, Hersteller.
  • Einholen von Angeboten inklusive Preisgleitklausel zur Grünstrombelieferung, Wasserstoffbelieferung, Biomethanbelieferung, Biomasselieferung etc.
  • Das Modells für das Verfahren und allen Informationen (Kosten, Zeitplan, technische Werte, …) aus dem Angebotsprozess zur Ermittlung aller relevanten wirtschaftlichen Daten und Kennzahlen für den Förderantrag und die unternehmerische Bewertung, ist zu finalisieren.
  • Eine Risiko- sowie Kosten/Nutzen-Betrachtung ist durchzuführen.
  • Entscheidung der Geschäftsführung
  • Erstellung der umfangreichen Unterlagen für das finale KSV-Ausschreibungsverfahren

EINTEC ist in Gesprächen mit Herstellern, Lieferanten, Netzbetreibern sowie dem BMWK und unterstützt Unternehmen bei den Vorbereitungen für die Teilnahme an den Gebotsverfahren. Kommen Sie gerne auf uns zu.




Ökologische Gegenleistungen

Viele Unternehmen, die zukünftig Beihilfen oder andere Vorteile in Anspruch nehmen möchten, müssen sich mit, vom Gesetzgeber geforderten Gegenleistungen, u.a. mit Energieeffizienzmaßnahmen, auseinandersetzen. Dieses Thema der „ökologischen Gegenleistungen“ beschäftigt viele Industrieunternehmen und die Verunsicherung bezüglich der unterschiedlichen Regelungen, bei den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, ist groß. Ökologische Gegenleistungen werden unter anderem bei der BECV, der Strompreiskompensation sowie bei der Besonderen Ausgleichsregelung, nach dem Energiefinanzierungsgesetz, gefordert. Die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen müssen aber auch beim Spitzenausgleich nach dem Energiesteuer- und Stromsteuergesetz, sowie bei der Antragstellung auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen im EU-ETS, zukünftig nachgewiesen werden.

 

 

 

Dabei ist die Ausgestaltung der Regelungen bei den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen äußerst unterschiedlich. Die Vorgaben zur Erfüllung der ökologischen Gegenleistungen, sowie die Definition der Wirtschaftlichkeit ist überhaupt nicht konsistent. Die Basis der Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellt in vielen Fällen die Kapitalwertmethode nach DIN EN 17463 (VALERI) dar.

Aktuell werden vielfach, wie bei der Strompreiskompensation, Zeitpläne und Investitionssummen für die Maßnahmen gefordert. Die Inkonsistenz der unterschiedlichen Gesetze erschweren es, den Überblick zu behalten. Wir unterstützen Unternehmen bei dem richtigen Umgang mit diese Thema und erarbeiten individuelle Strategien für die geforderten Gegenleistungen.




Neugestaltung der RED III

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich nach fast zwei Jahren intensiver Verhandlungen auf eine umfassende Neugestaltung der  EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) geeinigt. Das europäische Ziel für erneuerbare Energien wird damit von 32,5% auf 45% in 2030 deutlich angehoben, mit verbindlichen Zielen für die jeweiligen Sektoren. Zusätzlich werden durch die Anpassungen der  RED  auch auf europäischer Ebene Genehmigungsverfahren deutlich und dauerhaft beschleunigt. Wichtig ist zudem, dass auch weiterhin keine Anrechnung von Wasserstoff aus Atomstrom auf  EU-Ziele stattfindet – die   RED  rechnet ausschließlich erneuerbare Energien auf die Ziele an. Die informelle Trilogeinigung muss jetzt noch von EP und Rat formal angenommen werden.

Details der Novelle der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III):

  • Anhebung des Gesamtziels: Die jetzt erfolgte Einigung auf eine Novelle der  EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) sieht vor, dass das  EU-2030-Ziel für erneuerbare Energien auf insgesamt 45% des gesamten Energieverbrauchs (Bruttoenergieverbrauch) steigt. 42,5% sind wie bisher als verbindlich durch die Mitgliedsländer zu erbringen. Hinzu kommt ein indikatives zusätzliches Ziel von 2,5 Prozent. Dieses „Top-up“ soll durch weitergehende freiwillige Beiträge der Mitgliedsstaaten oder durch gesamteuropäische Maßnahmen erreicht werden. Damit verdoppelt die  EU  ihre Ambition beim Ausbau der erneuerbaren Energien: bisher war vereinbart, den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch von 20% in 2020 auf 32,5% in 2030 zu steigern. Jetzt soll der Anteil durch die Maßnahmen der Mitgliedstaaten bis 2030 auf mindestens 42,5% anwachsen.
  • Verbindliche Sektorziele für 2030 sorgen dafür, dass erneuerbare Energien nicht nur im Stromsektor zum Einsatz kommen. Das bisher indikative Ziel für den Wärmebereich wird verbindlich und auf 1,1 Prozentpunkte Steigerung pro Jahr festgelegt. Hinzu kommt ein neues, indikatives Gebäudeziel von 49% erneuerbare Energien am Wärmebedarf in Gebäuden.
    Im Verkehrssektor erhöht sich das bereits verbindliche Ziel von 14% auf 29%. Ein neues verbindliches Unterziel im Verkehr umfasst eine Kombination von strombasierten erneuerbaren Kraftstoffen (RFNBOs) und fortschrittlichen Biokraftstoffen. Dieses Unterziel liegt bei 5,5%, davon soll 1% durch  RFNBOs  abgedeckt werden.

  • Im Industriesektor wird ein neues verbindliches Ziel beim Einsatz von Wasserstoff und anderen strombasierten Brennstoffen (RFNBO) vorgegeben. 42% des in 2030 verbrauchten Wasserstoffs in der Industrie muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen, in 2035 sollen es 60% sein. Als neues indikatives Ziel ist vorgesehen, dass der Anteil von erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch in der Industrie jedes Jahr um 1,6% steigen soll.
  • Regelungen zur Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus werden entfristet und dauerhaft fortgeschrieben: Die Regelungen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den Ausbau von erneuerbaren Energien und Netzen, die in der Notfallverordnung beschlossen wurden, werden weitestgehend festgeschrieben. Beispielsweise liegt der  EE– und Netzausbau im überragenden öffentlichen Interesse und es kann in den Vorranggebieten auf zeitaufwendige Prüfschritte verzichtet werden (keine zweite Umwelt- und Artenschutzprüfung auf Projektebene, wenn es auf der Planungsebene bereits eine Prüfung gab). Das gilt aber nur, wenn angemessene Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnamen getroffen wurden, das Naturschutzniveau also hoch bleibt.
  • Grenzüberschreitenden Projekten: Jeder Mitgliedstaat muss mindestens ein grenzüberschreitendes Kooperationsprojekt angehen; damit die gemeinsame Zusammenarbeit gestärkt wird. Zu solchen Kooperationsprojekten gehören beispielsweise gemeinsame  Offshore-Projekte.
  • Biogasanlagen: Für Biogasanlagen ist die rückwirkende Einführung neuer Treibhausgasminderungskriterien eine Vergütungsvoraussetzung.
  • Holz: Holz wird, unter bestimmten Voraussetzungen, weiterhin als Erneuerbare Energie eingestuft. 
  • Low carbon Fuels werden nicht auf die EE-Ziele angerechnet:
    Bei der bis zuletzt strittigen Frage, der Anrechnung von kohlenstoffarmen Brenn- und Kraftstoffen (sog. „low-carbon fuels“), wie etwa Wasserstoff auf Basis von Atomstrom, wurde ebenfalls ein Kompromiss gefunden.  Low carbon Fuels werden nicht auf die  EE– Ziele angerechnet. Es wird also weiterhin klar zwischen grünem H2 und  Low Carbon H2 unterschieden. Dafür hatte sich die Bundesregierung im Vorfeld mit Nachdruck eingesetzt. Mitgliedsstaaten, die ihren nationalen Zielbeitrag zum  EU-2030-Ziel erfüllen, und deren Industrie nahezu ausschließlich dekarbonisierte Brennstoffe nutzt, erhalten einen Abschlag auf das Wasserstoff- Unterziel in der Industrie und damit etwas mehr Flexibilität.

Link: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/IP_23_2061




Anpassung Differenzbetrag für Energiepreisbremsen in Kraft

Die Bundesregierung hatte die Differenzbetragsanpassungs-Verordnung (DBAV), das heißt eine Berechnungsvorschrift für den Differenzbetrag nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) für ausgewählte Kundengruppen, beschlossen. Die Änderung der Energiepreisbremsen betrifft Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro. Die DBAV ist am 21.03.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit am 22.03.2023 in Kraft getreten. 

Mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung setzt die Bundesregierung eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Sie ergänzt die Regelung zur Berechnung des sogenannten Differenzbetrags für ausgewählte Kundengruppen. Der Differenzbetrag ist eine zentrale Stellschraube, um die Höhe der Entlastungen der Strom-, Erdgas- und Wärmekunden durch die Energie-Preisbremsen zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem – in der Regel vertraglich – vereinbarten Arbeitspreis der Kundinnen und Kunden mit ihrem Energieversorgungsunternehmen und den in den Preisbremsen-Gesetzen festgelegten Referenzpreisen für Strom, Gas oder Wärme. Die Verordnung regelt die Höhe des maximalen Differenzbetrages für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Mio. Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission (Temporary Crisis Framework (TCF)) erhalten. Für sie soll künftig ein maximal zulässiger Differenzbetrag gelten. 

Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt 8 Cent pro Kilowattstunde bei Erdgas und Wärme/Dampf sowie 24 Cent pro Kilowattstunde bei Strom. Die Höhe des Differenzbetrages wurde ermittelt, indem auf Basis unterschiedlicher Beschaffungsstrategien und -zeitpunkte marktgängige Preisniveaus berechnet wurden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Beschaffungskosten von Energieversorgungsunternehmen, die den Endkundenpreis maßgeblich prägen, sehr unterschiedlich ausfallen, ohne dass missbräuchliches oder wettbewerbsverzerrendes Verhalten unterstellt werden kann.

Mit der Anpassung des Differenzbetrages soll einerseits der Preiswettbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen (EVU) sichergestellt bleiben und andererseits potentieller Missbrauch durch Letztverbraucher oder EVU eingeschränkt werden. Gleichzeitig sollen Kundinnen und Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt bleiben.

Die Begrenzung des Differenzbetrages soll auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehmen. Eine erste Überprüfung der Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages erfolgt deshalb spätestens zum 15. Juni 2023. 

Hier steht die Verordnung im Bundesgesetzblatt




Bundeskabinett beschließt Anpassung des Energiesicherungsgesetzes

Die Bundesregierung wappnet sich weiter für eine Zuspitzung der Lage auf den Energiemärkten. Dazu hat das Bundeskabinett am 05.07.2022 in einem schriftlichen Umlaufverfahren eine Formulierungshilfe für eine Anpassung des Energiesicherungsgesetzes und weiterer Folgeänderungen, u.a.  des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Die Formulierungshilfe wird in einem nächsten Schritt über die Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht. Ziel ist ein schneller Abschluss des parlamentarischen Verfahrens.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck erklärte dazu: „Die Lage am Gasmarkt ist angespannt und wir können eine Verschlechterung der Situation leider nicht ausschließen. Wir müssen uns darauf vorbereiten, dass sich die Lage zuspitzt. Deshalb schärfen wir mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes unsere Instrumente noch mal nach. Es geht darum, alles zu tun, um auch im kommenden Winter die grundlegende Versorgung aufrechtzuerhalten und die Energiemärkte so lange es geht am Laufen zu halten, trotz hoher Preise und wachsender Risiken.“

Mit dem Entwurf werden vor allem Anpassungen im Energiesicherungsgesetz vorgenommen, um die Instrumente zur Stärkung der Vorsorge noch einmal zu erweitern.

Neben Präzisierungen und Konkretisierungen zum bestehenden Preisanpassungsrecht des  § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) wird ein neues, alternatives Instrument eingeführt, das sogenannte saldierte Preisanpassungsrecht des  § 26   EnSiG. Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig auf alle Gaskunden verteilt werden können.

Beide Instrumente – sowohl das Preisanpassungsrecht des  § 24   EnSiG wie auch das saldierte Preisanpassungsrecht des  § 26   EnSiG – sind an enge Voraussetzungen geknüpft und sollen aktuell nicht aktiviert werden. Sie sollen aber als Optionen im Instrumentenkasten zur Verfügung stehen, um im Falle weiter steigender Gaspreise und einer Zuspitzung der Lage in den kommenden Monaten handlungsfähig zu sein.

Übergreifendes Ziel beider, alternativ zueinander stehender Preisanpassungsrechte ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern. So ist bei verminderten Gasimporten damit zu rechnen, dass Gas am Markt deutlich teurer wird. Können die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen und somit ihre Verträge nicht erfüllen, drohen finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. Brechen diese Energieunternehmen weg, drohen ernste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher. Um das zu vermeiden, können außerordentliche gesetzliche Preisanpassungsrechte, zeitlich befristet und unten engen Voraussetzungen erforderlich werden und dann aktiviert werden.

Des Weiteren werden in  § 29   EnSiG  zeitlich befristet gesellschaftsrechtliche Anpassungen eingeführt, die es der Bundesregierung ermöglichen und erleichtern Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Energiesektor zu stabilisieren. Denn auch diese Stabilisierungsmaßnahmen können notwendig sein, um Marktprozesse aufrechtzuerhalten und auch hier Kaskadeneffekte zu vermeiden. Für Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Energiesektor, die nach  § 17   EnSiG  unter Treuhandverwaltung des Bundes stehen, werden zusätzlich mit  § 17a   EnSiG  ergänzende Regelungen für Kapitalmaßnahmen getroffen

Stabilisierungsmaßnahmen für Energieunternehmen können helfen, dass Preisanpassungsmechanismen nicht zum Einsatz kommen müssen. Daher wird im Gesetz in der Rangfolge der verschiedenen Instrumente klargestellt, dass die Stabilisierungsmöglichkeiten im Sinn des  § 29  Abs. 1   EnSiG  vorrangig zu den beiden Preisanpassungsmechanismen zu prüfen sind.

Zusätzlich wird auch der Instrumentenkasten für mögliche Einzelmaßnahmen zum Energiesparen noch einmal erweitert. Mit einer neuen Verordnungsermächtigung sollen Maßnahmen auch vor Eintritt des Krisenfalls und vor dem Einsatz der Bundeslastverteilung getroffen werden können, also zum Beispiel bereits nach Ausrufung der Frühwarnstufe Gas. Durch Rechtsverordnung können so beispielsweise Maßnahmen zur Energieeinsparung geregelt werden.

Den Entwurf der Formulierungshilfe finden Sie hier.




Carbon-Leakage-Kompensation ab jetzt möglich

Die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das Formular-Management-System (FMS) zur Beantragung von Carbon-Leakage-Kompensation, im Rahmen des nationalen Emissionshandels (BECV), veröffentlicht. Wenn Ihr Unternehmen zu den beihilfeberechtigten 

Sektoren und Teilsektoren gehört, können Sie ab sofort mit der Antragstellung starten. Die 




Artikel in emw zu Carbon-Contracts-for-Difference

In der Sonderausgabe der emw „Dekarbonisierung in der Industrie“ wurde der Artikel von Dr. Hendrik Wessling, Freshfields Bruckhaus Deringer und Markus Gebhardt, EINTEC zu den Carbon-Contractsfor-Difference veröffentlicht. In ihrem Koalitionsvertrag hat die neue Bundesregierung die Einführung von Carbon-Contracts-for-Difference (CCfDs) beschlossen, um Wirtschaftlichkeitslücken beim Klimaschutz zu schließen. CCfDs sind ein vielversprechendes Instrument, um die Emissionsminderungsziele der Bundesregierung zu erreichen. Der Artikel steht hier zum Download bereit.




Carbon Leakage Leitfaden für die Kompensation veröffentlicht

Auf der Webseite der DEHSt beim Thema Carbon Leakage  steht ab sofort der „Leitfaden zum Antragsverfahren für die Kompensation gemäß § 11 Absatz 3 BEHG  und  BECV– Hinweise für Unternehmen zur Erstellung eines Kompensationsantrags“ zum Download bereit.

Der Leitfaden richtet sich an  Unternehmen,

  • die einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, der auf der  BECV – CarbonLeakage-Liste geführt wird, und
  • die planen, einen Antrag auf Kompensation gemäß BECV zu stellen.

Der Leitfaden enthält grundlegende Informationen zum Ablauf des Antragsverfahrens, die Voraussetzungen und Einzelheiten der Antragstellung und Beihilfegewährung sowie detaillierte Erläuterungen zu den verpflichtend zu

 

nutzenden Antragsformularen. Für das Abrechnungsjahr 2021 können Anträge bis zum 30.06.2022 bei der  DEHSt im Umweltbundesamt eingereicht werden.

In Kürze veröffentlicht die DEHSt auf ihrer Website außerdem

  • eine aktualisierte Fassung des Leitfadens
    • mit konkreten Hinweisen für Wirtschaftsprüfer*innen
    • mit weiteren Erläuterungen zu den ökologischen Gegenleistungen (gemäß §§ 10 bis 12 BECV) als Vorabinformation zur Vorbereitung auf das Abrechnungsjahr 2023
  • die verpflichtend zu nutzenden Antragsformulare im Formular-Management-System (FMS)
  • sowie begleitende Formulare.



BMWK ruft Frühwarnstufe des Notfallplans Gas aus

das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat heute nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung die Europäische Kommission darüber informiert, dass die Bundesregierung die erste Stufe des Notfallplans Gas, die sogenannte Frühwarnstufe, ausgerufen hat: Die Pressemitteilung kann hier abgerufen werden

Frühwarnstufe:

Voraussetzungen, Indikatoren, Konsequenzen Das

BMWi prüft die Voraussetzungen für die Ausrufung der Frühwarnstufe (siehe 6.3) insbesondere anhand folgender Indikatoren (einzeln oder gemeinsam auftretend):

  • Nichtvorhandensein/Ausbleiben/Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeisepunkten
  • lang anhaltende niedrige Speicherfüllstände
  • Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen
  • technischer Ausfall wesentlicher Infrastrukturen (z.B. Leitungen und/oder Verdichteranlagen) mit Möglichkeit einer Alternativversorgung
  • extreme Wetterverhältnisse bei gleichzeitig hoher Nachfrage • Gefahr langfristiger Unterversorgung
  • Ausrufung von Krisenstufen in Nachbarländern Feststellung:

Die Frühwarnstufe wird vom BMWi durch Presseerklärung bekannt gegeben. Es ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Europäische Binnenmarktregeln gelten weiter uneingeschränkt.
  • Gasversorgungsunternehmen stellen weiter die Versorgung mit Erdgas gemäß § 53a EnWG sicher:
  • Hierfür stehen marktbasierte Maßnahmen gemäß dieses Notfallplans zur Verfügung.
  • Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Systemverantwortung Maßnahmen gemäß §§ 16 und 16a EnWG.
  • Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB)
    • geben in Abstimmung mit den MGV zeitnahe schriftliche Lageeinschätzungen, mindestens einmal täglich an das BMWi;
    • und Übertragungsnetzbetreiber Strom (ÜNB) tauschen notwendige Informationen aus und koordinieren soweit möglich ihre Maßnahmen untereinander mit der Maßgabe, ihre jeweiligen Netze so lange wie möglich stabil zu halten.
  • Verpflichtung der Gasversorgungsunternehmen zur umfassenden Unterstützung des BMWi bei der Lagebewertung und Mitwirkung im Krisenteam; die MGV spielen aufgrund ihrer Kenntnis über die Versorgungssituation des Marktgebietes eine wichtige Rolle.
  • Das BMWi unterrichtet unverzüglich die EU-KOM, insbesondere über geplante Maßnahmen (Art. 11 Abs. 2 SoS-VO); das BMWi beendet die Frühwarnstufe bei Wegfall der Voraussetzungen durch Presseerklärung und unterrichtet unverzüglich die EU-KOM.

Folgende Abfolge ist bei den Warnstufen vorgesehen:

Auf Grundlage der sog. Security of Supply-Verordnung, kurz SoS-VO, hat Deutschland den „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ erstellt. Danach sind bei einem (drohenden) Gasmangel drei Krisenstufen zu unterscheiden, deren Feststellung einen Pool an verschiedenen Maßnahmen eröffnet: 

  • Frühwarnstufe: konkrete Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung: marktbasierte Maßnahmen der Gasversorgungsunternehmen
  • Alarmstufe: Störung / außergewöhnlich hohe Nachfrage: aktbasierte Maßnahmen der Gasversorgungsunternehmen
  • Notfallstufe: erhebliche Störung / außergewöhnlich hohe Nachfrage: marktbasierte Maßnahmen der Gasversorgungsunternehmen sowie hoheitliche Eingriffsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur und der Bundesländer

Die jeweilige Krisenstufe wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Bei mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen, welche in gleicher Weise geeignet sind, werden grundsätzlich diejenigen Maßnahmen gewählt, die Umwelt und Wirtschaft am wenigsten belasten.

Eine Versorgungspflicht besteht grundsätzlich nur für sog. „geschützte Kunden“.

Das sind insbesondere

  • Haushaltskunden und Letztverbraucher, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern sowie Letztverbraucher, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind (i. d. R. Entnahme von max. 500 kWh pro Stunde und max. 1,5 Mio. kWh pro Jahr);
  • Unternehmen aus dem Bereich Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung;
  • Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.



BAFA Hinweise zum BesAR-Antragsverfahren

Der Koalitionsvertrag für die laufende Koalitionsperiode sieht vor, dass die Förderkosten des  EEG  ab 1. Januar 2023 vollständig aus dem Staatshaushalt finanziert werden. Damit würde ab diesem Datum auch die EEG-Umlage entfallen. Derzeit wird politisch auch über eine frühere Abschaffung der EEG-Umlage diskutiert.
Vor diesem Hintergrund hat das BAFA eine Mitteilung herausgegeben, ob eine Antragstellung in diesem Jahr für die Besondere Ausgleichsregelung noch sinnvoll ist. Das BAFA schreibt, dass die Entscheidung hierüber eine betriebswirtschaftliche Entscheidung sei, die jedes Unternehmen selbst zu treffen hat. Das BAFA weist aber vorsorglich darauf hin, dass selbst bei einer vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage nach gegenwärtigem Kenntnisstand Begrenzungsbescheide nach §§ 64, 64a EEG 2021 auch im kommenden Jahr eine Begrenzungswirkung entfalten

können, da sie unmittelbar auch zu einer Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage genutzt werden können.

Das  BAFA  wird daher auch in diesem Jahr das reguläre Antragsverfahren auf Basis des geltenden Rechts anbieten. Die Antragsportale des BAFA werden daher wie gewohnt für Anträge zur Verfügung stehen. Im Übrigen befindet sich das BAFA mit dem BMWK in einem engen Austausch, um die Besondere Ausgleichsregelung auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen. Diese neue Grundlage könnte ab dem Antragsjahr 2023 wirksam werden und dabei auch die Anforderungen aus den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission (KUEBLL) umsetzen.




EU-Taxonomie stuft Atomkraft und Gas als nachhaltig ein

Über die Konsultation des Entwurfs zur EU-Taxonomie hatten wir bereits berichtet.

Die Europäische Kommission hat am 02.02.2021 einen Taxonomie-Rechtsakt zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel vorgelegt, der bestimmte Gas- und Kernenergietätigkeiten abdeckt. Das Kollegium der Kommissionsmitglieder hat eine politische Einigung über den Rechtsakt erzielt, der förmlich angenommen wird, sobald die Übersetzungen in alle EU-Sprachen vorliegen.

Damit die EU bis 2050 klimaneutral werden kann, bedarf es umfangreicher privater Investitionen. Durch die EU-Taxonomie sollen private Investitionen in Tätigkeiten gelenkt werden, die notwendig sind, um Klimaneutralität zu erreichen. 

Die Taxonomie-Klassifikation gibt nicht den Ausschlag dafür, ob eine bestimmte Technologie Teil des Energiemixes eines Mitgliedstaats ist oder nicht. Ziel ist, den Übergang zu beschleunigen, indem auf alle möglichen Lösungen zur Verwirklichung der Klimaziele zurückgegriffen wird. Gestützt auf wissenschaftliche Gutachten und angesichts des derzeitigen technischen Fortschritts ist die Kommission der Auffassung, dass privaten Investitionen in Gas- und Kernenergietätigkeiten eine Rolle beim Übergang zukommt. Die in dem Rechtsakt erfassten Gas- und Kernenergietätigkeiten stehen im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU. Mit ihrer Hilfe möchte die EU den Übergang von umweltschädlicheren Tätigkeiten wie der Kohleverstromung zu einer klimaneutralen Zukunft mit überwiegend erneuerbaren Energieträgern beschleunigen.




Konsultation des Entwurfs zur EU-Taxonomie hat begonnen

Die EU-Kommission hat am 31.12.2021, den lang erwarteten Entwurf der EU-Taxonomieverordnung, in den Konsultationsprozess gegeben. Sie will diesem Entwurf zufolge, die Energiegewinnung aus Atomkraft- und neueren Erdgasanlagen als klimafreundlich einstufen und entsprechend fördern. Diese entsprechenden Regelungen sollen dann bis 2030 beziehungsweise 2045 gelten.

Laut dem Verordnungsentwurf, der hier abgerufen werden kann, sollen bis 2045 erteilte Genehmigungen für neue Atomkraftwerke unter diese Taxonomieverordnung fallen. Dem Entwurf zufolge soll der Bau und der „sichere“ Betrieb neuer Kernkraftwerke zur Strom- oder Wärmeerzeugung, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien, als taxononmiekonform, also nachhaltig und klimafreundlich eingestuft werden. 

 

Für neue Gaskraftwerke soll dies unter bestimmten Voraussetzungen auch bis 2030 gelten. Investitionen in neue Gaskraftwerke sollen unter strengeren Voraussetzungen ebenfalls als grün eingestuft werden. Dabei soll unter anderem relevant sein, wie viel Treibhausgase ausgestoßen werden.

Der nun begonnene Konsultationsprozess mit den EU-Mitgliedstaaten soll bis zum 12. Januar dauern. Mitte Januar will die Kommission dann den finalen Vorschlag vorstellen. Anschließend haben der Rat der Mitgliedstaaten und das EU-Parlament jeweils ein Veto-Recht.




Marktbericht Commodities KW47

Der Rohölmarkt ist weiterhin geprägt von einem schwachen Angebot. In den USA wird über die Freigabe der strategischen Ölreserven diskutiert. Das ließ die Ölpreise zunächst fallen. Russland liefert aktuell tatsächlich mehr Gas nach Europa, aber die Zertifizierung der Nord Stream 2 wurde durch die Bundesnetzagentur ausgesetzt. China drosselt die Kohleimporte und setzt weiter auf den 

Ausbau der inländischen Kohleminen. Der Kohlepreis stürzte ab. Der Strompreis reagierte, wie in der Vergangenheit oft,  auf die Entwicklungen im Gasmarkt. Der CO2-Preis überschritt die magische Marke von 60 € pro Tonne deutlich und zog auf über 70 € pro Tonne davon. Der Marktbericht steht hier als pdf bereit.




BAFA-Förderung von Konzepten zur Transformation

Ziel der Förderung von Transformationskonzepten ist es, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität zu unterstützen. Für die Antragsprüfung durch den Projektträger ist eine Zeit von ca. 6 Wochen nach Antragseingang zu berücksichtigen. Das Projekt darf erst nach Bewilligung und Beginn der beantragten Projektlaufzeit umgesetzt werden

Zu den beihilfefähigen Kosten zählen:

  • die Erstellung und Zertifizierung einer CO2-Bilanz für einen oder mehrere Standorte eines Unternehmens 
  • die Kosten für Energieberater und andere Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung des
    Transformationskonzepts inklusive Einführung von Umsetzungsprozessen im Unternehmen,
  • mögliche weitere Kosten, bei denen durch den Antragssteller nachgewiesen werden kann, dass diese in
    Zusammenhang mit der Erstellung des Transformationskonzeptes stehen. 
  • Kosten für erforderliche Messungen, Datenerhebungen und Datenbeschaffungen für die Erstellung des Transformationskonzepts.

 

Das Transformationskonzept muss innerhalb von 12 Monaten nach Antragsstellung erstellt und eingereicht werden. Auf Antrag kann dieser Zeitraum durch Angabe von gewichtigen Gründen um bis zu 12 Monate verlängert werden. Solche Gründe können beispielweise Verzögerungen bei den beauftragten Beratern oder notwendigen Vorarbeiten sein, wie beispielsweise Installation und Inbetriebnahme von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, zur Unterstützung der Zieldefinition des Transformationsprojektes oder Umsetzung von im Transformationskonzept geplanten Vorhaben.

Förderquote und Förderhöhe
Die Förderung der Erstellung eines Transformationskonzeptes erfolgt auf Basis von Artikel 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) „Erstellung von Umweltstudien“. Die Förderquote beträgt 50 % der beihilfefähigen Kosten beziehungsweise 60 % für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Die maximale Fördersumme beträgt 80.000 €.

EINTEC unterstützt Unternehmen bei der Erarbeitung von Transformationskonzepten. Sprechen Sie uns an.

Quelle: BAFA




Leitfaden zur Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste

Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von  Carbon Leakage  durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV), auf der Basis von § 11 Absatz 3  BEHG, ist am 28.07.2021 in Kraft getreten. Die Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste wurde im Abschnitt 6 dieser Verordnung geregelt. 

Die DEHSt hat nun einen Leitfaden zu den Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und zum Besonderen Einstufungsverfahren nach BECV zum Download bereitgestellt. Dieser kann auf der Internetseite der DEHSt unter Carbon Leakage abgerufen werden.

Der veröffentliche Leitfaden richtet sich an Unternehmensverbände oder Zusammenschlüsse von Unternehmen, die

  • für einen Sektor oder Teilsektor, der noch nicht als beihilfeberechtigt auf der BECV-Carbon-Leakage-Liste geführt wird, einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung stellen möchten.
  • für einen Teilsektor, der bereits auf der BECV-Carbon-Leakage-Liste geführt wird, aber eine höhere Emissionsintensität bzw. höheren Kompensationsgrad als der vorgelagerte Sektor oder Teilsektor geltend machen möchten.

Er enthält grundlegende Informationen zum Ablauf der Antragsverfahren, die Voraussetzungen und Einzelheiten zur nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigter Sektor sowie zur Anpassung des Kompensationsgrads. Der Leitfaden befasst sich mit der ersten von zwei Antragsrunden, die im Jahr 2022 durchgeführt werden. Für die ersten Verfahren (nachträgliche Anerkennung für die Periode 2021 bis 2025) können Anträge bis zum 28.04.2022 bei der DEHSt eingereicht werden.

Die Antragsformulare sowie weitere Hilfestellungen zu verwendbaren Datenquellen und konkrete Anforderungen an die Prüfung der Anträge durch Wirtschaftsprüfer/innen werde die DEHSt zusammen mit einem Update zum Leitfaden bis spätestens Ende dieses Jahres auf ihrer Internetseite veröffentlichen.




Netzumlagen für 2022 veröffentlicht

Die Übertragungsnetzbetreiber haben am 25.10.2021 die Strom-Netzumlagen für das nächste Jahr bekannt gegeben.

Die EEG-Umlage für das Jahr 2022 war schon seit dem 15.10.2021 bekannt und ist stark gesunken und liegt mit 3,723 Cent/kWh 43 Prozent unter den Vorjahreswert von 6,5 Cent pro kWh. Die wichtigsten Gründe für die sinkende EEG-Umlage sind das hohe Niveau der Börsenstrompreise und der daraus entstandene hohe EEG-Kontostand zum 30. September 2021. Hier wurde der Verlauf der EEG-Umlage seit 2011 dargestellt.

Die KWK Umlage steigt im kommenden Jahr auf 0,378 Cent/kWh. Gegenüber dem aktuellen Wert von 0,254 Cent/kWh entspricht dies einem Zuwachs von 49 Prozent. Der Verlauf wird hier wiedergegeben.

Auch die Offshore-Netzumlage steigt, von 0,395 ct in 2021 auf 0,419 ct für 2022.Die Ermittlung der Offshore-Netzumlage basiert zum einen auf den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks sowie aus Kostenbestandteilen aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen für das Jahr 2022 sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Prognosewerten der Letztverbräuche

Einen ähnlichen Anstieg verzeichnet auch die § 19 StromNEV-Umlage von 0,432 ct auf 0,437 ct. Hiermit werden entgangene Erlöse der Verteilnetze, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, abgebildet.