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Ökologische Gegenleistungen

Viele Unternehmen, die zukünftig Beihilfen oder andere Vorteile in Anspruch nehmen möchten, müssen sich mit, vom Gesetzgeber geforderten Gegenleistungen, u.a. mit Energieeffizienzmaßnahmen, auseinandersetzen. Dieses Thema der „ökologischen Gegenleistungen“ beschäftigt viele Industrieunternehmen und die Verunsicherung bezüglich der unterschiedlichen Regelungen, bei den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, ist groß. Ökologische Gegenleistungen werden unter anderem bei der BECV, der Strompreiskompensation sowie bei der Besonderen Ausgleichsregelung, nach dem Energiefinanzierungsgesetz, gefordert. Die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen müssen aber auch beim Spitzenausgleich nach dem Energiesteuer- und Stromsteuergesetz, sowie bei der Antragstellung auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen im EU-ETS, zukünftig nachgewiesen werden.

 

 

 

Dabei ist die Ausgestaltung der Regelungen bei den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen äußerst unterschiedlich. Die Vorgaben zur Erfüllung der ökologischen Gegenleistungen, sowie die Definition der Wirtschaftlichkeit ist überhaupt nicht konsistent. Die Basis der Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellt in vielen Fällen die Kapitalwertmethode nach DIN EN 17463 (VALERI) dar.

Aktuell werden vielfach, wie bei der Strompreiskompensation, Zeitpläne und Investitionssummen für die Maßnahmen gefordert. Die Inkonsistenz der unterschiedlichen Gesetze erschweren es, den Überblick zu behalten. Wir unterstützen Unternehmen bei dem richtigen Umgang mit diese Thema und erarbeiten individuelle Strategien für die geforderten Gegenleistungen.




Carbon-Leakage-Kompensation ab jetzt möglich

Die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das Formular-Management-System (FMS) zur Beantragung von Carbon-Leakage-Kompensation, im Rahmen des nationalen Emissionshandels (BECV), veröffentlicht. Wenn Ihr Unternehmen zu den beihilfeberechtigten 

Sektoren und Teilsektoren gehört, können Sie ab sofort mit der Antragstellung starten. Die gesetzliche Frist für das Einreichen der Anträge auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon Leakage für das Abrechnungsjahr 2021 ist der 30.06.2022




Carbon Leakage Leitfaden für die Kompensation veröffentlicht

Auf der Webseite der DEHSt beim Thema Carbon Leakage  steht ab sofort der „Leitfaden zum Antragsverfahren für die Kompensation gemäß § 11 Absatz 3 BEHG  und  BECV– Hinweise für Unternehmen zur Erstellung eines Kompensationsantrags“ zum Download bereit.

Der Leitfaden richtet sich an  Unternehmen,

  • die einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, der auf der  BECV – CarbonLeakage-Liste geführt wird, und
  • die planen, einen Antrag auf Kompensation gemäß BECV zu stellen.

Der Leitfaden enthält grundlegende Informationen zum Ablauf des Antragsverfahrens, die Voraussetzungen und Einzelheiten der Antragstellung und Beihilfegewährung sowie detaillierte Erläuterungen zu den verpflichtend zu

 

nutzenden Antragsformularen. Für das Abrechnungsjahr 2021 können Anträge bis zum 30.06.2022 bei der  DEHSt im Umweltbundesamt eingereicht werden.

In Kürze veröffentlicht die DEHSt auf ihrer Website außerdem

  • eine aktualisierte Fassung des Leitfadens
    • mit konkreten Hinweisen für Wirtschaftsprüfer*innen
    • mit weiteren Erläuterungen zu den ökologischen Gegenleistungen (gemäß §§ 10 bis 12 BECV) als Vorabinformation zur Vorbereitung auf das Abrechnungsjahr 2023
  • die verpflichtend zu nutzenden Antragsformulare im Formular-Management-System (FMS)
  • sowie begleitende Formulare.



Marktbericht Commodities KW47

Der Rohölmarkt ist weiterhin geprägt von einem schwachen Angebot. In den USA wird über die Freigabe der strategischen Ölreserven diskutiert. Das ließ die Ölpreise zunächst fallen. Russland liefert aktuell tatsächlich mehr Gas nach Europa, aber die Zertifizierung der Nord Stream 2 wurde durch die Bundesnetzagentur ausgesetzt. China drosselt die Kohleimporte und setzt weiter auf den 

Ausbau der inländischen Kohleminen. Der Kohlepreis stürzte ab. Der Strompreis reagierte, wie in der Vergangenheit oft,  auf die Entwicklungen im Gasmarkt. Der CO2-Preis überschritt die magische Marke von 60 € pro Tonne deutlich und zog auf über 70 € pro Tonne davon. Der Marktbericht steht hier als pdf bereit.




Leitfaden zur Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste

Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von  Carbon Leakage  durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV), auf der Basis von § 11 Absatz 3  BEHG, ist am 28.07.2021 in Kraft getreten. Die Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste wurde im Abschnitt 6 dieser Verordnung geregelt. 

Die DEHSt hat nun einen Leitfaden zu den Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und zum Besonderen Einstufungsverfahren nach BECV zum Download bereitgestellt. Dieser kann auf der Internetseite der DEHSt unter Carbon Leakage abgerufen werden.

Der veröffentliche Leitfaden richtet sich an Unternehmensverbände oder Zusammenschlüsse von Unternehmen, die

  • für einen Sektor oder Teilsektor, der noch nicht als beihilfeberechtigt auf der BECV-Carbon-Leakage-Liste geführt wird, einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung stellen möchten.
  • für einen Teilsektor, der bereits auf der BECV-Carbon-Leakage-Liste geführt wird, aber eine höhere Emissionsintensität bzw. höheren Kompensationsgrad als der vorgelagerte Sektor oder Teilsektor geltend machen möchten.

Er enthält grundlegende Informationen zum Ablauf der Antragsverfahren, die Voraussetzungen und Einzelheiten zur nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigter Sektor sowie zur Anpassung des Kompensationsgrads. Der Leitfaden befasst sich mit der ersten von zwei Antragsrunden, die im Jahr 2022 durchgeführt werden. Für die ersten Verfahren (nachträgliche Anerkennung für die Periode 2021 bis 2025) können Anträge bis zum 28.04.2022 bei der DEHSt eingereicht werden.

Die Antragsformulare sowie weitere Hilfestellungen zu verwendbaren Datenquellen und konkrete Anforderungen an die Prüfung der Anträge durch Wirtschaftsprüfer/innen werde die DEHSt zusammen mit einem Update zum Leitfaden bis spätestens Ende dieses Jahres auf ihrer Internetseite veröffentlichen.




Marktbericht Commodities KW43

Die letzte Woche war sehr uneinheitlich, aber hat an den Energiemärkten, auf hohem Niveau, für etwas Entspannung gesorgt. Während der Ölpreis, aufgrund der Angebotslage, wieder anstieg, konnten Erdgas, Strom, CO2 und insbesondere Kohle den starken Anstieg stoppen. Die IEA schreibt in ihrem Gasmarktbericht, dass Russland mehr Gas nach Europa liefere, aber vor allem über die Türkei. 

Die chinesische Reformkommission werde bezüglich der Kohlepreise Maßnahmen ergreifen, die einen Preisanstieg stoppen und auch die europäische Kommission hat auf ihrem Gipfel beschlossen, sich die Energiemärkte und insbesondere die Spekulationen genauer anzusehen. Der Marktbericht Commodities KW 43 steht hier zum Abruf bereit.




Bundestag beschließt Carbon Leakage Verordnung

Welche Unternehmen können die Kosten des nationalen Brennstoffemissionshandels kompensieren?

Der Gesetzgeber will vermeiden, dass Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, um der seit 01.01.2021 in Deutschland geltenden CO2-Bepreisung durch das BEHG in den Sektoren Verkehr und Wärme zu entgehen. Zu diesem Zweck hat das Kabinett dem Bundestag einen Entwurf einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel zugeleitet (19/28163). Wir haben darüber berichtet. Am 21.06.2021 wurde dieser Entwurf durch die Koalitionsfraktionen nochmal leicht angepasst. Der Bundestag hat diese Carbon Leakage Verordnung (BECV) am 24.06.2021, über Kompensationsmaßnahmen für vom CO2-Preis besonders betroffen Unternehmen, beschlossen. Im weiteren Verfahren müssen die im BECV festgelegten Beihilfen noch durch die Europäische Kommission genehmigt werden.

Es sind eine ganze Reihe von Hürden zu überwinden, damit betroffene Unternehmen die Beihilfezahlungen in Anspruch nehmen können. Auf Basis der festgelegten Regularien geht der Gesetzgeben davon aus, dass ca. 2.000 Unternehmen einen Anspruch auf Beihilfe haben werden. Diese Anzahl könnte sich noch einmal deutlich erhöhen, wenn die Liste der beihilfeberechtigten Unternehmen erweitert wird (siehe unten). Der Gesetzgeber weist aber darauf hin, dass auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen die beantragte Beihilfe nur dann gewährt werden kann, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Gegenüber dem Kabinettsentwurf ergeben sich folgende,  besonders für die kleineren Unternehmen, wichtige Änderungen:

  • Bislang war in dem Entwurf Carbon Leakage Verordnung ein Selbstbehalt von 150 Tonnen CO2 vorgesehen. Nun gibt es eine Staffelung. Bei einem Verbrauch von weniger als 9,2 Mio. kWh pro Jahr sinkt der Selbstbehalt auf 50 Tonnen. Danach steigt er stufenweise an, ab 10 Mio. kWh Brennstoffeinsatz auf 150 Tonnen.
  • Das Umweltbundesamt soll in Austausch mit der Branche einen jährlichen Bericht erstellen, der die Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf die Wettbewerbssituation analysiert. Im Jahr 2023 soll eine Evaluierung der Verordnung durchgeführt werden. Ein Ziel dabei ist, zu überprüfen, ob mit dem Anstieg des CO2-Preises eine Erhöhung der Kompensationsgrade notwendig ist.

Sektorenzuordnung (§ 5)

Grundlage für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken ist eine Sektorenliste in Anlehnung der Sektorenliste des EU-Emissionshandels. Es können aber auch weitere Sektoren nachträglich anerkannt werden, wenn ihr nationaler Carbon-Leakage-Indikator den Wert von 0,2 übersteigt. Der nationale Carbon-Leakage-Indikator soll das Risiko einer Verlagerung von Kohlendioxid Emissionen abbilden und stellt das Produkt der Handelsintensität und der Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektor dar. Bezüglich der Erweiterung der Sektorenliste ist derzeit große Bewegung gekommen, denn dem Vernehmen nach sind viele Verbände dabei, Sektoren nachträglich anerkennen zu lassen.

Es wird ein gesondertes Anpassungsverfahren für die in dieser Verordnung aufgeführten Teilsektoren geregelt (§ 23 BECV). Hintergrund dieses Verfahrens ist der Umstand, dass die für die Zuordnung der Kompensationsgrade erforderlichen statistischen Daten nur auf der Ebene der Sektoren erhoben werden, nicht aber auf der Ebene der Teilsektoren. Aus diesem Grund sind den Teilsektoren zunächst Kompensationsgrade auf Grundlage der Emissionsintensität des jeweils vorgelagerten Sektors zugewiesen. Es besteht die Möglichkeit, der Anpassung der Emissionsintensität des Teilsektors, wenn diese in einem Prüfverfahren nachgewiesen wird. Dem Vernehmen nach arbeiten derzeit eine ganze Reihe von Verbänden und Kanzleien daran, die entsprechende Emissionsintensität von Teilsektoren anzupassen.

Mindestschwelle und Kompensationsgrad (§ 7)

Ist ein Unternehmen einem der beihilfeberechtigten Sektoren zuzuordnen, ist dies jedoch nur in den Jahren 2021 und 2022 mit der Beihilfeberechtigung des Unternehmens gleichzusetzen. Ab dem Jahr 2023 wird zusätzlich ein unternehmensbezogener Ansatz verfolgt. Maßgeblich für den unternehmensbezogenen Schwellenwert ist die Emissionsintensität des Unternehmens. Die Mindestschwelle beträgt für Unternehmen, die einem Sektor zuzuordnen sind, und für die ein Kompensationsgrad von 65 Prozent bis 90 Prozent festgelegt ist, 10 Prozent der angegebenen Emissionsintensität des Sektors. Für Unternehmen eines Sektors, für den ein Kompensationsgrad von 95 Prozent festgelegt ist, beträgt die Mindestschwelle 10 Prozent einer Emissionsintensität von 1,8 kg CO2 je Euro Bruttowertschöpfung des Unternehmens. Wenn das Unternehmen das Überschreiten des Schwellenwertes nicht nachweist, gilt ein Kompensationsgrad von 60 Prozent.

Unternehmensbezogene Emissionsintensität = beihilfefähige Brennstoffmenge x Emissionsfaktor (in kg CO2) / Bruttowertschöpfung (in Euro)

Berechnung des Beihilfebetrages (§ 8 und § 9)

Für die Berechnung des Beihilfebetrages wird auf Benchmarks zurückgegriffen. Die anzuwendenden Benchmarks entsprechen den geltenden einheitlichen Brennstoff- bzw. Wärme Benchmarks des EU-ETS in der vierten Handelsperiode 2021-2030. Laut Verordnung ist perspektivisch die Differenzierung nach mehreren Benchmarks denkbar. Unter der beihilfefähigen Brennstoffmenge sind nur die Brennstoffmengen zu verstehen, die auch tatsächlich im jeweiligen Abrechnungsjahr eine Abgabepflicht gem. BEHG nach sich ziehen und in einem räumlichen oder technischen Zusammenhang mit dem Produktionsprozess stehen. Es gelten folgende Definitionen:

Beihilfefähige Brennstoffmenge = Brennstoffverbrauch des Unternehmens im Abrechnungsjahr abzüglich Brennstoffe die …

  1. in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage des Unternehmens eingesetzt wurden,
  2. zur Stromerzeugung eingesetzt wurden,
  3. zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt wurden,
  4. biogenen Ursprungs sind,
  5. im Falle von Erdgas nach § 25 des Energiesteuergesetzes steuerfrei verwendet wurden,
  6. zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringung von Leistungen verwendet wurden, die keinem nach § 5 beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen sind, oder
  7. das Unternehmen vor dem 1. Januar 2021 bezogen hat.

Maßgebliche Emissionsmenge = beihilfefähige Brennstoffmenge x Brennstoff-Benchmark (EU ETS) x unterer Heizwert des eingesetzten Brennstoffs (Standardemissionswerte nach BeV 2022) –  Selbstbehalt

 

Gesamtbeihilfebetrag = Maßgebliche Emissionsmenge  x Kompensationsgrad des Sektors (nach Tabelle Anlage 1 und 2)  x CO2-Preis des Abrechnungsjahres

Bei einem Kompensationsgrad von 65 %, wie er für viele Sektoren und alle Teilsektoren vorgesehen ist, und einem Brennstoff-Benchmark für Erdgas von 85 %, ergibt sich rein rechnerisch eine Entlastung des CO2-Preises auf im Produktionsprozess eingesetzte Brennstoffe, die nicht höher als 55 % ist.

Selbstbehalt (§9 Absatz 1 und Absatz 6)

Es gilt ein Selbstbehalt von 150 Tonnen Kohlendioxid. Für Unternehmen, die im Abrechnungsjahr einen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, gilt ein reduzierter Selbstbehalt. Dieser beträgt bei einem Verbrauch von
1. mehr als 9,8 Gigawattstunden: 130 Tonnen Kohlendioxid,
2. mehr als 9,6 Gigawattstunden: 110 Tonnen Kohlendioxid,
3. mehr als 9,4 Gigawattstunden: 90 Tonnen Kohlendioxid,
4. mehr als 9,2 Gigawattstunden: 70 Tonnen Kohlendioxid,
5. bis einschließlich 9,2 Gigawattstunden: 50 Tonnen Kohlendioxid.

Abgrenzung von Drittmengen (§9 Absatz 2)

Für die Berechnung der Beihilfemenge werden Brennstoffe, die zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt werden, nicht berücksichtigt und müssen abgegrenzt werden. Dieses kann erheblichen Zusatzaufwand erzeugen, wie die Erfahrungen aus der Drittstrommengenabgrenzung beim EEG zeigen. So ist nicht genau geklärt, was unter einem Dritten zu verstehen ist. Es stellen sich den Unternehmen im Brennstoff/Wärmebereich, daher in der Praxis genau wie im Strombereich zahlreiche Abgrenzungsfragen. Zum Beispiel auch, wie mit „Kleinstwärmelieferungen“ für auf dem Hof tätige Drittfirmen oder die Wärmelieferung für von Dritten genutzten Räumlichkeiten, umgegangen werden muss.

Im Zusammenhang mit Wärmelieferung ist darüber hinaus nicht geklärt, wie die Carbon Leakage Entlastung erfolgen soll, wenn der belieferte Dritte die Wärme zur Herstellung von Produkten, die beihilfeberechtigten Sektoren zuzuordnen sind, nutzt.

KWK-Anlagen (§9 Absatz 4)

Bei Nutzung von Brennstoffen für eine KWK-Anlage ist der für die Stromerzeugung eingesetzte Brennstoffanteil abzuziehen. Für eine KWK-Anlagen mit einem Gesamtwirkungsgrad von 90 Prozent und einer realistischen Strom- und Wärmeaufteilung ergibt sich ein weiterer Abzugsfaktor von über 50 %. Damit reduziert sich der rechnerisch mögliche Kompensationsgrad auf knapp 30 % der, für die KWK-Anlage, eingesetzten Brennstoffmenge. Das sind hier nur grobe Schätzungen und müssen für den Einzelfall konkret berechnet werden. Entsprechend erhöht sich der eigenerzeugte  Strompreis deutlich. Es ist weiterhin wichtig zu prüfen, welcher Benchmark für diese Anlagen verwendet wird. Die Verordnung erlaubt sowohl den Brennstoffbenchmark als auch den Wärmebenchmark. In Einzelfällen macht das einen deutlichen Unterschied.

Unsicherheit entsteht für Energiedienstleister. Erzeugt ein Energiedienstleister oder Contactor hocheffiziente Wärme mit KWK-Anlagen und unterliegt nicht dem TEHG, aber stellt diese Wärme einem  Unternehmen der Sektorenliste zur Verfügung, so ist in der Carbon-Leakage-Verordnung die Zuordnung dieser CO2-Mengen und -Kosten nicht explizit geregelt. Dies führt dazu, dass der Energiedienstleister zunächst mit den CO2-Kosten belastet wird. Da er keinem Sektor zugeordnet ist, fällt eine Kompensation und die Investition in Effizienztechnologien für ihn selber weg. In welcher Form die BEHG Kosten weiter berechnet werden können, ist im Gesetz und den Verordnungen nicht explizit geregelt. Für solche Fälle ist eine individuelle Überprüfung der Lieferverhältnisse und Verträge sinnvoll.

Energieeffizienznetzwerke oder Energieeffizienzgutachten (§ 10)

Ein antragstellendes Unternehmen muss ein Energiemanagementsystem betreiben, um die Beihilfe zu erhalten. Grundsätzlich soll das System nach DIN EN ISO 50001 oder nach EMAS mit Energieeffizienz zertifiziert sein. Zur Einführung des Energiemanagementsystems wird den antragstellenden Unternehmen eine Übergangszeit eingeräumt. Ab Antrag auf Beihilfe für das Jahr 2023 muss ein Energiemanagementsystem nachgewiesen werden, dass mindestens seit dem 1. Januar 2023 betrieben wird. Für Unternehmen, die einen vergleichsweise geringeren Gesamtenergieverbrauch haben, sind Erleichterungen vorgesehen. Für diese Unternehmen gilt die Anforderung, dass sie bis zum Jahr 2023 ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50005 (mindestens bis Level 3) im Unternehmen einführen. Alternativ besteht für diese Unternehmen auch die Möglichkeit der Mitgliedschaft in einem bei der Deutschen Energieagentur GmbH angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk.

Auswahl von geeigneten Klimaschutzprojekten (§ 11)

Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Unternehmen in Klimaschutz- / Effizienzmaßnahmen investieren.  Die getätigte Investitionssumme ohne Berücksichtigung von Fördermitteln Dritter muss in den Abrechnungsjahren 2023 und 2024 mindestens 50 % und ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 % des dem Unternehmen gewährten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangenen Jahres entsprechen.

In den ersten Abrechnungsjahren 2021 und 2022 haben die Unternehmen die Gelegenheit, entsprechende Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und eine Umsetzung in den Folgejahren vorzubereiten. Zur Gewährung der Beihilfe für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist deswegen kein Nachweis über Investitionsmaßnahmen notwendig. Investitionen auf Grundlage der Beihilfe sollen zusätzliche Maßnahmen sein. Daher sind solche Maßnahmen nicht anrechenbar, zu deren Durchführung das Unternehmen bereits durch behördliche Anordnung oder aufgrund konkreter ordnungsrechtlicher Vorgaben verpflichtet ist. Im Übrigen können die Unternehmen jedoch für die genannten Maßnahmen auch Fördermittel Dritter in Anspruch nehmen. In diesen Fällen sind dem Unternehmen gewährte Drittmittelförderungen von der Investitionssumme abzuziehen sind. Bei umfangreichen Investitionsvorhaben ist die Anrechnung nicht auf das Abrechnungsjahr begrenzt, sondern kann in den nachfolgenden bis zu vier Abrechnungsjahren auf die erforderlichen Investitionsnachweise angerechnet werden.

Anträge auf Beihilfe (§13)

Beihilfeanträge sind  für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für Unternehmen in Sektoren, die nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt werden, gilt eine Nachfrist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Anerkennung im Bundesanzeiger. Die zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt und hierfür wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) federführend sein, die bereits die Beihilfeverfahren zur Strompreiskompensation im EU-Emissionshandel durchführt. Dem Antrag auf Beihilfe müssen alle zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen und zur Berechnung der Beihilfehöhe erforderlichen Angaben und Daten sowie die erforderlichen Nachweise beigefügt werden. Bei der Berechnung der Beihilfe legt das Umweltbundesamt nur solche Angaben zugrunde, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Das antragstellende Unternehmen muss das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben, die dem Beihilfeantrag zugrunde liegen, durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

Unsicherheit

Für viele Unternehmen könnte in den nächsten Wochen Handlungsbedarf bezüglich der Vorgaben der BECV bestehen. Zumindest ist es sinnvoll, vorbereitet in die erste Antragstellung bis zum Juni 2022 zu gehen. Es besteht allerdings noch einiges an Klärungsbedarf und Konkretisierung durch die zuständigen Behörden. EINTEC begleitet Unternehmen bei der Antragstellung und der konkreten weiteren Ausgestaltung der Vorgaben der BECV im Unternehmen.

 




Carbon-Leakage Entlastung von der nationalen CO2-Bepreisung

Das Bundeskabinett hat am 31. März 2021 die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage beim nationalen Brennstoffemissionshandel beschlossen. Wir berichteten über den Entwurf. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung durch den Deutschen Bundestag. Zudem muss die Bundesregierung die Verordnung wegen ihres Beihilfecharakters noch bei der Europäischen Kommission notifizieren. Es kann also noch etwas dauern.

Für dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterfallende Unternehmen, die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, kann hieraus die Situation entstehen, dass sie diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbar hohen CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sogenannte „Carbon-Leakage“), was das mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel verfolgte Ziel konterkarieren würde. Zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen kann die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung erforderliche Maßnahmen festlegen. Das ist jetzt mit der „BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV“ geschehen.

Kernbestandteile der Verordnung sind die Bestimmung der beihilfefähigen Sektoren, die Berechnung der Beihilfehöhe, eine unternehmensbezogene Prüfung sowie die Festlegung von Gegenleistungen. Alle Sektoren und Teilsektoren, die von der Sektorenliste des EU-ETS erfasst sind, sind auch im nationalen Emissionshandel beihilfeberechtigt.

Für weitere Sektoren besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Antragsverfahrens aufgenommen zu werden, sofern bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt werden. Dieser breite Ansatz gewährleistet, dass alle Unternehmen mit einem möglichen Carbon-Leakage-Risiko antragsberechtigt sind.

Der Auszahlungsbetrag richtet sich nach einem Kompensationsgrad, der abhängig von der Höhe der Emissionsintensität eines Sektors zwischen 65 und 95 Prozent abgestuft ist. Weitere Faktoren sind die beihilfefähigen Brennstoff- bzw. Wärmemengen sowie der sogenannte Benchmark-Ansatz: Dieser sorgt, analog zum EU-ETS, dafür, dass das Beihilfeniveau durch die 10 Prozent besten Anlagen einer Branche bestimmt wird. Unternehmen müssen ab dem Jahr 2023 zudem nachweisen, dass ihre Emissionsintensität eine Mindestschwelle überschreitet, ansonsten fallen sie auf einen Kompensationsgrad von 60 Prozent zurück.

Als Gegenleistung für die Kompensationszahlungen sind die Unternehmen verpflichtet, ein zertifiziertes Energiemanagementsystem zu betreiben. Dies gilt nicht für Unternehmen mit einem fossilen Energieverbrauch von weniger als 10 Mio. kWh. Hier reicht auch ein Betrieb eines nicht zertifizierten Energiemanagementsystem oder die Mitgliedschaft in einem Effizienznetzwerk. Ab 2025 müssen die Unternehmen mindestens 80 Prozent (in den Jahren 2023 und 2024: mindestens 50 Prozent) des Betrages in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren, die wirtschaftlich umsetzbar sind. EINTEC unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung. Fragen Sie bei uns an.

 




Entlastungsregeln für Unternehmen von der nationalen CO2-Bepreisung

Die Bundesregierung hat sich mit dem 2016 verabschiedeten Klimaschutzplan als mittelfristiges Ziel vorgenommen, bis 2030 den Ausstoß von Treibhausgasemissionen um 55% zu reduzieren. Mit dem am 20. Dezember 2019 in Kraft getretenen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) leitet die Bundesregierung nun weitere konkrete Maßnahmen ein, dieses Ziel zu erreichen.

Das BEHG soll für die bisher vom Europäischen Emissionshandel nicht betroffenen Bereiche die Grundlagen für einen Handel mit Emissionszertifikaten schaffen und für eine Bepreisung der CO2 -Emissionen sorgen. Der Einsatz fossiler Energieträger soll durch die Regelungen des BEHG kontinuierlich verteuert werden.

202120222023202420252026
CO2-Preis [€/t]253035455565
Erdgas [€/MWh]56791113
Heizöl (leicht) [ct/l]6,57,7911,614,216,8
Diesel [ct/l]6,57,7911,614,216,8
Benzin [ct/l]5,66,77,810,112,314,5

Jetzt werden auch Anlagen kleiner 20 MW Feuerungsleistung (die bisherige Grenze für die Teilnahme am Zertifikatshandel gemäß TEHG) in den Zertifikatshandel einbezogen.

Das BEHG soll das EU-ETS ergänzen und nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu Mehrbelastungen von Anlagenbetreibern führen, die bereits unter das EU-ETS fallen. Dies soll so ausgestaltet werden, dass der nationale CO2-Preis gar nicht erst für den Brennstoffeinsatz der EU ETS-Anlage anfällt.

Dazu besagt die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022), dass Lieferanten die zum Einsatz in einer EU ETS-Anlage gelieferten Erdgasmengen bei der Ermittlung der Emissionen in Abzug gebracht werden können. Der Lieferant ist also nicht verpflichtet, für solche Erdgasmengen Emissionszertifikate im nationalen Handel zu erwerben. Das würde eine Doppelbelastung vermeiden, weil der Letztverbraucher mit dem nationalen CO2-Preis von vornherein nicht belastet ist. Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage können also nach Maßgabe von §7 Abs. 5 BEHG und § 11 EBeV 2022 sowie den Vorgaben der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) und des Umweltbundesamtes  vorab vermieden werden.

In der Praxis wird es oft so vereinbart, dass der Lieferant und der Kunde jeweils eine gleichlautende Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde gemäß §11 Abs. 2 Satz 1 EBeV 2022 abgeben. Die erforderlichen Erklärungen, Angaben und Nachweise nach den Vorgaben der Anlage 3 EBeV 2022 sollen für das vorangegangene Lieferjahr an den Lieferanten übermittelt werden, damit dieser eine Bestätigung nach §11 Abs. 2 EBeV 2022 übermitteln kann.

Diese CO2-Bepreisung führt in allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, zu einer zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe. Für Unternehmen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen und die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, kann hieraus die Situation entstehen, dass sie diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbaren CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sogenannter „Carbon-Leakage“).

Die Bundesregierung hat am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen, das Festlegungen zu den wesentlichen Elementen einer Entlastungsregelung für solche Unternehmen enthält.  Mitte Dezember 2020 hat dann das Bundesumweltministerium den Entwurf für eine Carbon Leakage-Verordnung zum BEHG vorgelegt. Ein leicht überarbeiteter Entwurf wurde am 11. Februar 2021 in die Verbändeanhörung gegeben.

Danach können Unternehmen einen finanziellen Ausgleich beantragen, wenn ihnen aufgrund der CO2-Bepreisung im Rahmen des BEHG Nachteile entstehen. Die Entlastung soll zunächst aber nur für die Sektoren gelten, für die eine Carbon Leakage-Gefährdung nach EU-ETS anerkannt ist. Eine spätere Ergänzung dieser Liste soll möglich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass das antragstellende Unternehmen als „Gegenleistung“ ein (zertifiziertes) Energiemanagementsystem betreibt und in einem bestimmten Umfang in Klimaschutzmaßnahmen investiert.

Es wird ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem erforderlich. An Stelle des Umwelt- oder Energiemanagementsystems können Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 5 Gigawattstunden hatten, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50.005 betreiben oder Mitglied in einem bei der Deutschen Energieagentur GmbH angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk sein.

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen ist ebenfalls, dass das antragstellende Unternehmen als „Gegenleistung“ in einem bestimmten Umfang in Klimaschutzmaßnahmen investiert (§12, Absatz 2). Hinsichtlich des Umfangs der nachzuweisenden Investitionsmittel wird neben den ursprünglich vorgesehenen 80 % nun als weitere Entscheidungsvariante 50 % des Investitionsbetrages der gewährten Beihilfe definiert. Danach müssen die Unternehmen mindestens 50 % bzw. 80 % des im Vorjahr gewährten Beihilfebetrags in Klimaschutzmaßnahmen investieren. Die Nachweispflicht für Investitionen gilt noch nicht für das Abrechnungsjahr 2021, sondern wegen der notwendigen Vorlaufzeit für die Realisierung solcher Maßnahmen, erstmalig für Investitionen ab dem Abrechnungsjahr 2022 d.h. Im ersten Abrechnungsjahr 2021 haben die Unternehmen die Gelegenheit, entsprechende Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und eine Umsetzung in den Folgejahren vorzubereiten.

Aus der aktuellen Kabinettszeitplanung geht hervor, dass die Bundesregierung die Entlastungsregeln für Unternehmen von der nationalen CO2-Bepreisung am 10. März verabschieden will.




Marktbericht Commodities KW 07

Die Preise der Energie-Notierungen waren in den letzten beiden Wochen uneinheitlich, aber mit Ausnahme der Kohlenotierungen, nach oben gerichtet. Bei Rohöl spielten die Förderkürzungen der OPEC+ eine Rolle. Das kalte Wetter in Europa beflügelte die Erdgas- und Stromnotierungen.

Aufgrund einer geringeren Nachfrage nach Kohle aus Asien, sanken die Kohlenotierungen. Die Preise für Emissionszertifikate setzen hingegen ihren Höhenflug fort und notierten auf einem All-Time-High bei über 40 € pro Tonne. Der Marktbericht steht hier bereit.




Marktbericht Commodities KW 03

Die Preise der Energie-Notierungen sind in den letzten Tagen etwas gefallen, aber haben einen starken Anstieg hinter sich.  Ein Grund für den leichten Rückgang war der starke US-Dollar. Gerade bei in Dollar notierten Commodities, wirkt sich das Wechselkursverhältnis aus.

Weiterhin werden negative wirtschaftliche Auswirkungen wegen der geplanten, weiteren COVID 19 Lockdown-Maßnahmen , befürchtet.  Bei den Erdgaspreisen wirken die LNG Entwicklungen in Asien, die zu hohen Preisen führen, auch in Europa  nach. Der Marktbericht steht hier als pdf bereit.




Analyse: Veränderungen des Weltenergiebedarfs 2020

Die COVID 19-Pandemie hat den Energiesektor stärker verändert als jedes andere Ereignis in der jüngeren Geschichte und die Auswirkungen werden auch in den kommenden Jahren spürbar sein. Diese Analyse zeigt die Auswirkungen aufgeschlüsselt auf die einzelnen Energieträger für das Jahr 2020.

Nach Einschätzung des IEA World Energy Outlook ist der weltweite Energiebedarf 2020 um 5%, die energiebezogenen CO2-Emissionen um 7% und die Energieinvestitionen um 18% gesunken. Die Auswirkungen variieren je nach Kraftstoff. Der geschätzte Rückgang der Ölnachfrage um 8% und des Kohleverbrauchs um 7% steht in starkem Kontrast zu einem leichten Anstieg des Beitrags erneuerbarer Energien. Der Rückgang der Erdgasnachfrage liegt bei rund 3%, während die weltweite Stromnachfrage im Jahresverlauf voraussichtlich um relativ bescheidene 2% zurückgegangen ist.

 




Analyse der Wirtschaftlichkeit von innovativen KWK Konzepten

Das BEHG sowie die zukünftigen Regelungen zur EEG-Umlage verändern die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen, im Segment von 1-10 MW, deutlich. Analysen und Berechnungen zeigen, welche Auswirkungen innovative Konzepte auf die Wirtschaftlichkeit haben können.

Vor dem Hintergrund der Mehrkosten durch das Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) und der ansteigenden EEG-Umlage im KWK-Anlagensegment von 1-10 MW, ab 3.500 Vollastbenutzungsstunden, verändert sich für KWK-Anlagen, bei der industriellen Eigenversorgung, die Wirtschaftlichkeit deutlich.

Die von EINTEC angestellten Berechnungen und Analysen zeigen, wie innovative Konzepte die Wirtschaftlichkeit verändern können. So kann in manchen Fällen der Einsatz von Power to Heat im Zusammenspiel mit Kurzfrist- oder Mittelfristoptimierungen sowie Fördermöglichkeiten die Wirtschaftlichkeit deutlich erhöhen. Sollten Sie Fragen zu den innovativen Konzeptmöglichkeiten haben, dann wenden Sie sich an:

markus.gebhardt@eintec.de

 




Höherer CO2-Preis hat Bundestag passiert

Der höhere CO2-Preis in den Sektoren Wärme und Verkehr hat den Bundestag passiert. Dieser startet nun Anfang 2021 bei 25 anstatt bei 10 Euro. Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Grünen stimmten einer entsprechenden Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) am 8.Oktober zu. Dagegen waren AfD, FDP und Linksfraktion. Am 9. Oktober befasst sich noch der Bundesrat mit der Novelle des BEHG und wird ihr dann voraussichtlich auch zustimmen. Sorge bereitet vor allem die Frage, ob Unternehmen aus Deutschland aufgrund der zusätzlichen Kosten für fossile Energieträger abwandern und CO2-Emissionen in der Folge nicht länger vom EU Emissionshandelssystem (ETS) erfasst werden könnten (Carbon Leakage). Dem will die Bundesregierung vorbeugen und hat Maßnahmen mit besonderer Berücksichtigung kleinerer und mittlerer Unternehmen angekündigt, die Carbon Leakage vermeiden sollen. Diese sollen jetzt auch rückwirkend zum 1. Januar 2021 gelten, sieht die angenommene BEHG-Änderung vor. Ursprünglich wollte der Bund erst ein Jahr später, also ab dem Jahr 2022, entsprechende Regelungen treffen.

Auch angenommen hat der Bundestag eine Entschließung, nach der die Regierung unter anderem eine Carbon-Leakage-Verordnung noch dieses Jahr beschließen und dem Bundestag zuleiten soll. Eckpunkte hatte die Große Koalition bereits vorgelegt. Erweiterte Entlastungen möglich. Bei den für eine Entlastung in Frage kommenden Branchen orientiert sie sich an der Sektorenliste aus dem europäischen Emissionshandel. Diese werde eins-zu-eins übernommen, sagte Wirtschaftsstaatssekretärin Elisabeth Winkelmeier-Becker in der Aussprache im Bundestag. Sie stellte aber in Aussicht, dass die Liste noch erweitert werden könne. „Details dazu müssen noch ausgearbeitet werden.“ Der SPD-Abgeordnete Klaus Mindrup sagte: „Wir müssen den Unternehmen Zeit geben, sich umzustellen.“ Alles andere sei kein wirksamer Klimaschutz, weil dann CO2-Emissionen ins Ausland verlagert würden. Kritik kam von der FDP Fraktion. Ihr klimapolitischer Sprecher, Lukas Köhler, sagte, das BEHG werde das Klima nicht schützen, sondern nur Menschen und Unternehmen finanziell belasten. Statt eine CO2-Bepreisung einzuführen, solle der ETS ausgeweitet werden, „um wirklich Klimaschutz zu betreiben“. Einen Entschließungsantrag, der die Abschaffung des BEHG und die Ausweitung des ETS vorsieht, hat der Bundestag am 8. Oktober abgelehnt. Verordnung gegen Doppelbelastung kommt. Darüber hinaus hat der Bundestag Forderungen an die Bundesregierung beschlossen.

So solle diese etwa für eine „möglichst bürokratiearme Ausgestaltung“ des Schutzes vor Carbon Leakage mit einem „einfachen Antragsverfahren und einer einfachen Gewährung von Kompensationen“ sorgen.

Auch solle sie prüfen, ob zusätzliche Kredite für produzierende Unternehmen über die staatliche KfWBank bereitgestellt werden könnten, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Davor gewarnt hatte zum Beispiel die Energieberatung Enplify, die bei 900 Anlagen, die bereits im ETS erfasst sind, eine künftige Doppelbelastung ausgemacht hatte. Die Entschließung sieht vor, eine solche bereits im Voraus zu vermeiden. Auch dazu solle der Bund eine entsprechende Verordnung erarbeiten. Energiewirtschaft mit gemischten Reaktionen. Die Energiewirtschaft in Gestalt der Branchenverbände VKU und BDEW reagierte teils zustimmend, teils kritisch. Aus Sicht des VKU sei besonders positiv zu bewerten, dass Brennstoffemissionen aus Klärschlämmen mit dem Emissionsfaktor null belegt werden sollen. Auf die Weise würden die Kosten und damit die Gebühren für die kommunale Abwasserwirtschaft in Bezug auf die Umsetzung der CO2-Bepreisung begrenzt. Zugleich machte der Verband  klar, an den offenen Punkten „beharrlich und konstruktiv mit der Daseinsvorsorge-Perspektive dran bleiben“ zu wollen. Dazu gehöre insbesondere die aufgeschobene Frage der Ausnahme von Siedlungsabfällen, um steigende Abfallgebühren zu verhindern. Der BDEW zeigte sich insbesondere erfreut über eine beschlossene Fristverlängerung für den Zertifikatezukauf zum Vorjahrespreis. Ursprünglich lag diese auf dem 28. Februar des Folgejahres, jetzt ist  dafür der 30. September vorgesehen. Aus Sicht des BDEW richtig, denn bis Februar „wären viele Brennstoffverbrauchswerte schlichtweg noch nicht bekannt gewesen.“ Der Verband betont aber, dass der nationale Emissionshandel noch nicht startklar sei und mahnt bei der Umsetzung der ausstehenden Umsetzungsverordnungen zur Eile. „Die Unternehmen, die das Gesetz zum Start im Januar 2021 umsetzen müssen, brauchen schnellstmöglich Klarheit.“ Konkret gehe es um die Berichterstattungsverordnung 2020 (BeV 2020) und die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV). Benzin verteuert sich um sieben Cent, Diesel um acht Nötig machte die Gesetzesänderung die Anhebung des CO2-Preises. Start der Bepreisung ist am 1. Januar 2021 mit nun 25 Euro/Tonne Kohlendioxid. Das entspricht laut Bundesregierung umgerechnet beispielsweise einer Erhöhung von sieben Cent pro Liter Benzin und acht Cent pro Liter Diesel. Bis 2025 soll der Preis auf 55 Euro/ Tonne CO2 steigen und sich danach marktwirtschaftlich bilden. Es wird jedoch ein Preiskorridor gelten – im Jahr 2026 liegt dieser zwischen 55 und 65 Euro pro Emissionszertifikat. Ein Zertifikat berechtigt dazu, eine Tonne CO2 zu emittieren. Die Erlöse aus dem Emissionshandel sollen vollständig zur Senkung der EEG-Umlage verwendet werden und ab dem 1. Januar 2024 auch zur Anhebung der zusätzlichen Entfernungspauschale für Fernpendler.




Vergleich der CO2-Emissionen in der EU und aktuelle Entwicklungen

Die CO2-Emissionen sollen in der EU bis 2030 um mindestens 55 Prozent reduziert werden. Dieser Vergleich zeigt den Verlauf der CO2-Emissionen von 1990 bis 2018 und gibt einen Ausblick auf das Jahr 2030.

In ihrer Rede zur Lage der Europäischen Union legte  Ursula von der Leyen  sich am Mittwoch erwartungsgemäß auf eine Erhöhung des EU-Klimaziels von 40 Prozent auf 55 Prozent CO2-Reduzierung bis 2030 fest. Und sie ging noch einen Schritt weiter, indem sie dem 55-Prozent-Ziel das Wort „mindestens“ voranstellte.

Die Erhöhung des Ziels ist wesentlicher Bestandteil des „Green Deals“, den von der Leyen Ende 2019 vorgestellt hatte. Der Green Deal soll dazu führen, dass Europa 2050 der erste klimaneutrale Kontinent ist. Das 55-Prozent-Ziel muss in den nächsten Wochen noch mit dem EU-Parlament und den EU-Staaten geklärt werden.

Um das 55-Prozent-Ziel bis 2030 zu erreichen, will die EU-Kommission bestehende Instrumente schärfen. In den Plänen der Brüsseler Behörde spielt dabei der Emissionshandel eine zentrale Rolle. Einerseits soll die zur Verfügung stehende Zertifikatemenge einmalig reduziert werden, zusätzlich soll auch der lineare Reduktionsfaktor erhöht werden.

Der lineare Reduktionsfaktor beschreibt, um welchen Wert die zur Verfügung stehenden Emissionsrechte Jahr für Jahr gekürzt werden. Bis 2020 beträgt der lineare Reduktionsfaktor 1,74 Prozent, nach bisheriger Beschlusslage sind es ab 2021 bis 2030 bereits 2,2 Prozent pro Jahr.

Außerdem sollen der Straßenverkehr und der Gebäudesektor schrittweise in den Emissionshandel einbezogen werden. Darüber hinaus plant die Kommission, die CO2-Flottengrenzwerte für Pkws deutlich zu verschärfen.


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Entlastungsregeln für Unternehmen beim Brennstoffemissionshandel

Die Eckpunkte des Bundesumweltministeriums für eine Kompensationsregelung sind im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) angelegt. Es geht darum, Carbon-Leakage, also das Abwandern von Produktionen in Länder mit geringeren Umweltauflagen zu verhindern. Unternehmen im internationalen Wettbewerb, denen durch die nationale CO2-Bepreisung eine „unzumutbare Härte“ entsteht, sollen eine Kompensation erhalten, heißt es dazu im BEHG. Ausformuliert wird diese Regelung nun in den Eckpunkten des Umweltressorts, die sich aktuell in der Abstimmung mit den Landesministerien befinden.

Man will sich, so der aktuelle Stand, bei der Verordnung an den Carbon-Leakage-Instrumenten des bestehenden EU-Emissionshandels orientieren. Das soll die Anschlussfähigkeit des nationalen Systems sicherstellen, heißt es in der Vorlage. Hauptkriterien für die Berechnung sind die Emissionsintensität, also wie viel CO2 bei der Produktion anfällt, sowie die Handelsintensität, das Verhältnis des internationalen Handels zum heimischen Markt. Der Handel mit EU-Partnern soll dabei in der Perspektive einen geringeren Einfluss haben, weil dort gleiche Klimavorgaben wie in Deutschland gelten.

Carbon-Leakage-Indikator

Aus beiden Werten soll ein sektorspezifischer Carbon-Leakage-Indikator entstehen. Je höher dieser ausfällt, desto mehr Kompensation erhalten die Unternehmen. In der untersten Stufe ist eine Kompensation von 60 Prozent der zusätzlichen CO2-Kosten vorgesehen, maximal sind 90 Prozent möglich. Von den Beihilfen abgezogen wird laut den Eckpunkten die Reduzierung der Stromkosten durch die staatlich finanzierte Absenkung der EEG-Umlage.

Die Kompensationen sollen dem Grundsatz folgen, dass sie klimafreundliche Investitionen finanzieren sollen. Für den Start ist der Erhalt an zwei Bedingungen geknüpft: Die Unternehmen müssen ein Energiemanagementsystem einführen, zudem sollen sie nachweisen, dass sie Maßnahmen zur CO2-Reduktion in den Prozessen umsetzen. Die Verordnung setze damit einen Beitrag zur Einhaltung des nationalen Emissionsbudgets, heißt es aus dem Ministerium.

Die Höhe der Kompensation ergibt sich laut den Eckpunkten dabei aus der Multiplikation der Emissionsmenge eines Unternehmens mit dem Zertifikatepreis und dem berechneten Kompensationsgrad. Bei der Emissionsmenge werden dabei Benchmarks des EU-ETS für verbrauchte Wärmemengen und Brennstoffmengen angewandt.


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