Entlastungsregeln für Unternehmen von der nationalen CO2-Bepreisung

Die Bundesregierung hat sich mit dem 2016 verabschiedeten Klimaschutzplan als mittelfristiges Ziel vorgenommen, bis 2030 den Ausstoß von Treibhausgasemissionen um 55% zu reduzieren. Mit dem am 20. Dezember 2019 in Kraft getretenen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) leitet die Bundesregierung nun weitere konkrete Maßnahmen ein, dieses Ziel zu erreichen.

Das BEHG soll für die bisher vom Europäischen Emissionshandel nicht betroffenen Bereiche die Grundlagen für einen Handel mit Emissionszertifikaten schaffen und für eine Bepreisung der CO2 -Emissionen sorgen. Der Einsatz fossiler Energieträger soll durch die Regelungen des BEHG kontinuierlich verteuert werden.

202120222023202420252026
CO2-Preis [€/t]253035455565
Erdgas [€/MWh]56791113
Heizöl (leicht) [ct/l]6,57,7911,614,216,8
Diesel [ct/l]6,57,7911,614,216,8
Benzin [ct/l]5,66,77,810,112,314,5

Jetzt werden auch Anlagen kleiner 20 MW Feuerungsleistung (die bisherige Grenze für die Teilnahme am Zertifikatshandel gemäß TEHG) in den Zertifikatshandel einbezogen.

Das BEHG soll das EU-ETS ergänzen und nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu Mehrbelastungen von Anlagenbetreibern führen, die bereits unter das EU-ETS fallen. Dies soll so ausgestaltet werden, dass der nationale CO2-Preis gar nicht erst für den Brennstoffeinsatz der EU ETS-Anlage anfällt.

Dazu besagt die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022), dass Lieferanten die zum Einsatz in einer EU ETS-Anlage gelieferten Erdgasmengen bei der Ermittlung der Emissionen in Abzug gebracht werden können. Der Lieferant ist also nicht verpflichtet, für solche Erdgasmengen Emissionszertifikate im nationalen Handel zu erwerben. Das würde eine Doppelbelastung vermeiden, weil der Letztverbraucher mit dem nationalen CO2-Preis von vornherein nicht belastet ist. Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage können also nach Maßgabe von §7 Abs. 5 BEHG und § 11 EBeV 2022 sowie den Vorgaben der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) und des Umweltbundesamtes  vorab vermieden werden.

In der Praxis wird es oft so vereinbart, dass der Lieferant und der Kunde jeweils eine gleichlautende Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde gemäß §11 Abs. 2 Satz 1 EBeV 2022 abgeben. Die erforderlichen Erklärungen, Angaben und Nachweise nach den Vorgaben der Anlage 3 EBeV 2022 sollen für das vorangegangene Lieferjahr an den Lieferanten übermittelt werden, damit dieser eine Bestätigung nach §11 Abs. 2 EBeV 2022 übermitteln kann.

Diese CO2-Bepreisung führt in allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, zu einer zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe. Für Unternehmen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen und die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, kann hieraus die Situation entstehen, dass sie diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbaren CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sogenannter "Carbon-Leakage").

Die Bundesregierung hat am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen, das Festlegungen zu den wesentlichen Elementen einer Entlastungsregelung für solche Unternehmen enthält.  Mitte Dezember 2020 hat dann das Bundesumweltministerium den Entwurf für eine Carbon Leakage-Verordnung zum BEHG vorgelegt. Ein leicht überarbeiteter Entwurf wurde am 11. Februar 2021 in die Verbändeanhörung gegeben.

Danach können Unternehmen einen finanziellen Ausgleich beantragen, wenn ihnen aufgrund der CO2-Bepreisung im Rahmen des BEHG Nachteile entstehen. Die Entlastung soll zunächst aber nur für die Sektoren gelten, für die eine Carbon Leakage-Gefährdung nach EU-ETS anerkannt ist. Eine spätere Ergänzung dieser Liste soll möglich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass das antragstellende Unternehmen als „Gegenleistung“ ein (zertifiziertes) Energiemanagementsystem betreibt und in einem bestimmten Umfang in Klimaschutzmaßnahmen investiert.

Es wird ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem erforderlich. An Stelle des Umwelt- oder Energiemanagementsystems können Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 5 Gigawattstunden hatten, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50.005 betreiben oder Mitglied in einem bei der Deutschen Energieagentur GmbH angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk sein.

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen ist ebenfalls, dass das antragstellende Unternehmen als „Gegenleistung“ in einem bestimmten Umfang in Klimaschutzmaßnahmen investiert (§12, Absatz 2). Hinsichtlich des Umfangs der nachzuweisenden Investitionsmittel wird neben den ursprünglich vorgesehenen 80 % nun als weitere Entscheidungsvariante 50 % des Investitionsbetrages der gewährten Beihilfe definiert. Danach müssen die Unternehmen mindestens 50 % bzw. 80 % des im Vorjahr gewährten Beihilfebetrags in Klimaschutzmaßnahmen investieren. Die Nachweispflicht für Investitionen gilt noch nicht für das Abrechnungsjahr 2021, sondern wegen der notwendigen Vorlaufzeit für die Realisierung solcher Maßnahmen, erstmalig für Investitionen ab dem Abrechnungsjahr 2022 d.h. Im ersten Abrechnungsjahr 2021 haben die Unternehmen die Gelegenheit, entsprechende Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und eine Umsetzung in den Folgejahren vorzubereiten.

Aus der aktuellen Kabinettszeitplanung geht hervor, dass die Bundesregierung die Entlastungsregeln für Unternehmen von der nationalen CO2-Bepreisung am 10. März verabschieden will.