Änderungen beim KWKG durch die Hintertür
Die EEG-Novellierung wurde am 17. Dezember 2020 mit der 2. und 3. Lesung im Bundestag abgeschlossen. In der Sitzung des Bundesrates am 18.12.2020 wurde kein Einspruch erhoben. Das Gesetz kann somit nach Verkündigung zum 1 Januar 2021 in Kraft treten. Mit dem Gesetzespakets des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 wird jetzt auch das KWKG, durch die Hintertür, zum 1.1.2021 angepasst. Hintergrund dieser Änderungen ist das europäische Beihilfenrecht. An den Punkten, bei der sich die Bundesregierung nicht mit der Europäischen Kommission zur Beihilfenrechtskonformität einigen konnte, wurde das Gesetz jetzt geändert. Nur noch bezüglich weniger Einzelaspekte ist ein beihilfenrechtlicher Vorbehalt vorgesehen.
Erhöhung der EEG-Umlage für neuere KWK-Anlagen (EEG § 61c)
Die EEG-Umlage wird für neuere KWK-Anlagen, im Leistungssegment 1 bis 10 MW in der Eigenversorgung ab 3.500 Vbh, erhöht. Die volle EEG Umlage wird ab 7.000 Vbh fällig. Das gilt für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 verbraucht wird, also rückwirkend zum 1.1.2018! (nach wie vor Ausnahme für Betreiber, die einer in Liste 1 Anlage 4 gelisteten Branchen angehören).
Ausschreibung für KWK-Anlagen ab 500 KW (§5 KWKG)
Für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 kWel bis 1 MWel ist künftig eine Förderung nur noch nach Ausschreibung möglich. Eine Eigenversorgung ist gänzlich ausgeschlossen, eine Kumulierung mit vermiedenen Netzentgelten ist nicht möglich und eine etwaige Stromsteuerbefreiung wird angerechnet. Es gibt keine Übergangsregelung, so dass KWK-Anlagen bereits bei Aufnahme des Dauerbetriebs ab 2021 betroffen sind.
IKWK-Bonus nur noch für Anlagen über 10 MW (KWKG § 5b)
Im Leistungssegment darunter (über 1 MWel bis 10 MWel) bleibt es bei der Möglichkeit, mit einem iKWK-System an der Ausschreibung teilzunehmen. Der im KWKG neu eingeführte iKWK-Bonus kann künftig erst ab einer Leistung der KWK-Anlage von über 10 MWel in Anspruch genommen werden.
Verlängerung des KWKG nur noch bis 2026 (KWKG §6)
Die Verlängerung des KWKG bis zum 31.12.2029, die im jetzigen KWKG steht, steht weiterhin unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung. Die Verlängerung bis zum 31.12.2026 ist jetzt abgesegnet.
Bonus für elektrische Wärmeerzeugung ausgesetzt (KWKG § 7b)
Der Power-to-Heat-Bonus erhält erleichterte Anforderungen: Die räumliche Begrenzung auf die bisherige Nordregion wird aufgehoben und die PtH-Anlage muss nur noch 30 Prozent (statt bisher 80 Prozent) der elektrischen KWK-Leistung bereitstellen können. Die Inanspruchnahme ist erst bei Aufnahme des Dauerbetriebs ab 2025 möglich. Mangels Einigung mit der EU-Kommission steht diese Vorschrift unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt.
Absenkung des Kohleersatzbonus für alte Kohle-KWK-Anlagen (kwkg § 7 c)
Der Kohleersatzbonus wird aus beihilferechtlichen Gründen angepasst werden. Dieser fällt künftig deutlich geringer aus, wenn die stillzulegende Kohle-KWK-Anlage erstmals im Zeitraum von 1975 bis 1984 in Betrieb genommen wurde. Abhängig davon, wann die ersetzende Anlage den Dauerbetrieb aufnimmt, liegt der Bonus dann bei 5 bis 20 Euro/kW (statt bisher 5 bis 50 Euro/kW).
Südbonus gestrichen (KWKG § 7d)
Der neu eingeführte Südbonus für KWK-Anlagen fällt vollständig weg. DieSüdregion in der Anlage zum KWKG entfällt wieder.
Negative Strompreisregelung auch für Altanlagen erst ab 50 kW
Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kWel, die vor dem 14.8.2020 den Dauerbetrieb aufgenommen haben werden mit Wirkung ab 1.1.2020 von dieser Regelung ausgenommen.
Streichung des TEHG-Bonus
Der TEHG-Bonus für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des europäischen Emissionshandels wird gestrichen. Durch eine Anhebung des KWK-Zuschlags für eingespeisten Strom im Leistungssegment über 2 MW um 0,3 ct auf 3,4 ct/kWh wird dies kompensiert. Das gilt für neue und modernisierte Anlagen, die den Dauerbetrieb ab dem 1.1.2021 aufnehmen.