AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von EINTEC
Markus Gebhardt
c/o Haus der Technik
Hollestraße 1
45127 Essen

Stand: März 2021

1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text AGB genannt) gelten für sämtliche Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.

Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von Die Energieberater nicht anerkannt, es sei denn, dass EINTEC ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB von EINTEC gelten auch dann, wenn EINTEC in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

2 Vertragsschluss

Die Angebote von EINTEC sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht.

3 Schriftform

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

4 Preise und Preiserhöhungen

Die Preise sind EURO-Preise. Alle genannten Preise sind Nettopreise auf die die jeweils zum Rechnungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet wird.

Grundlage für die Berechnung der Leistungen von EINTEC ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5 Lieferungen, Leistungen, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von EINTEC schriftlich zugesagt worden sind.

Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen von EINTEC ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten von EINTEC ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn EINTEC die Verzögerung zu vertreten hat.

Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an EINTEC zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen oder .

Kommt EINTEC mit der Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in § 8 geregelten Umfang ausgeschlossen.

6 Leistungserschwernis und Unmöglichkeit

EINTEC wird von seiner Leistung frei gestellt, falls die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in 8 geregelten Umfang ausgeschlossen.

Sollte EINTEC die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von EINTEC zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von EINTEC. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist EINTEC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz von 130,00 EURO zzgl. Umsatzsteuer zu entgelten. Weitergehende Rechte von EINTEC bleiben hiervon unberührt.

7 Eigentumsvorbehalt

Die von EINTEC gelieferte Leistung bleibt Eigentum von EINTEC bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Unternehmern bis zur Erfüllung sämtlicher gegen ihn bestehenden Forderungen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, darf er über die gelieferte Leistung bis zu deren vollständiger Bezahlung nicht verfügen.

8 Haftung

1. EINTEC haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Der Haftungsumfang beschränkt sich zunächst auf die Honorarhöhe, jedoch sind Personenschäden von der Haftungsbeschränkung ausgenommen. 3. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird, so etwa - bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von EINTEC oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von EINTEC beruhen; - bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von EINTEC oder - einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder

Erfüllungsgehilfen von EINTEC beruhen; - bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) von EINTEC oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, in diesem Fall jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden; - wenn Beratungs- und/oder Berechnungsfehler darauf beruhen, dass die verwendete Software fehlerhaft ist und/oder entgegen den einschlägigen Vorschriften programmiert ist. Schäden dieser Art sind an den Hersteller/Programmierer der entsprechenden Software zu richten. 4. Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche gegen EINTEC verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Bei unberechtigter Reklamation ist der Auftraggeber zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet. 5. Die Erbringung der Leistung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, als diese gelten die einschlägigen Normen der betroffenen Gewerke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

2.Die von EINTEC veröffentlichten Informationen in Form von Artikeln, Daten und Prognosen sind mit größter Sorgfalt recherchiert worden. Dennoch können weder EINTEC noch dessen Kooperationspartner für die Richtigkeit eine Gewähr übernehmen. Informationen in Form von Nachrichten und Artikeln beruhen teilweise auf Meldungen von Nachrichtenagenturen, Wetterdiensten oder anderen Datenlieferanten. Informationen in Form von Kursen und Preisen werden von externen Informationsdiensten zur Verfügung gestellt. Sämtliche von EINTEC veröffentlichten vorgenannten Informationen durchlaufen eine Qualitätskontrolle und werden regelmäßig geprüft. Eine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Verfügbarkeit wird nicht geleistet.

Für Schäden aufgrund von Störungen, Verzögerungen, falschen Daten, Irrtümern, Unterbrechungen, die im Dienstbetrieb von EINTEC oder im Dienstbetrieb von Zulieferern von EINTEC auftreten können, haftet EINTEC nur in den gesetzlich reglementierten Fällen. Für den Inhalt von fremden Internet-Seiten, auf von EINTEC durch einen Link innerhalb der Internet-Seiten verwiesen wird, wird jegliche Haftung ausgeschlossen. EINTEC kann auch nicht für Folgeschäden von Dritten haftbar gemacht werden, wenn sich der Benutzer auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit von Informationen verlässt.

EINTEC gibt weder eine Garantie für die Erreichbarkeit, noch eine Gewähr dafür, dass durch die Benutzung der Informationsdienste bzw. Fachverlagsmedien bestimmte Ergebnisse erzielt werden können. EINTEC als Betreiber der EINTEC-Webseiten oder die von ihr beauftragten Unternehmen/Personen behalten sich überdies das Recht vor, das System zu Wartungszwecken kurzfristig abzuschalten. EINTEC wird von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei, sofern es an deren Erfüllung durch Arbeitskampf, behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen sowie sonstigen Ereignissen höherer Gewalt behindert wird, und EINTEC diese nicht zu vertreten hat.

9 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen von EINTEC sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto von EINTEC geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich .

2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist EINTEC berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 4,5% zuzüglich dem jeweils gültigen Diskontsatz an.

10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz

1. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage Gerichtsstand Mülheim.

3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von EINTEC. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.

4. EINTEC ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten des Auftraggeber im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern. Der Auftraggeber erteilt EINTEC hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.

11 Schlußbestimmungen

1. Sollte EINTE in Folge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen gehindert sein, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist EINTEC für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Sieht sich EINTEC aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird er dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wieder aufgenommen werden können, wird EINTEC dies dem Auftraggeber mitteilen.

2. Soweit Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, sind von EINTEC und seinen Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.

3. EINTEC ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag auf eine Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, zu übertragen.

4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5. Für diesen Vertrag ist deutsches Recht gültig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Mülheim. Der Erfüllungs- und Leistungsort ist ebenfalls Mülheim.

6. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich gleich ist.