BMWK ruft Frühwarnstufe des Notfallplans Gas aus

das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat heute nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung die Europäische Kommission darüber informiert, dass die Bundesregierung die erste Stufe des Notfallplans Gas, die sogenannte Frühwarnstufe, ausgerufen hat: Die Pressemitteilung kann hier abgerufen werden

Frühwarnstufe:

Voraussetzungen, Indikatoren, Konsequenzen Das

BMWi prüft die Voraussetzungen für die Ausrufung der Frühwarnstufe (siehe 6.3) insbesondere anhand folgender Indikatoren (einzeln oder gemeinsam auftretend):

  • Nichtvorhandensein/Ausbleiben/Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeisepunkten
  • lang anhaltende niedrige Speicherfüllstände
  • Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen
  • technischer Ausfall wesentlicher Infrastrukturen (z.B. Leitungen und/oder Verdichteranlagen) mit Möglichkeit einer Alternativversorgung
  • extreme Wetterverhältnisse bei gleichzeitig hoher Nachfrage • Gefahr langfristiger Unterversorgung
  • Ausrufung von Krisenstufen in Nachbarländern Feststellung:

Die Frühwarnstufe wird vom BMWi durch Presseerklärung bekannt gegeben. Es ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Europäische Binnenmarktregeln gelten weiter uneingeschränkt.
  • Gasversorgungsunternehmen stellen weiter die Versorgung mit Erdgas gemäß § 53a EnWG sicher:
  • Hierfür stehen marktbasierte Maßnahmen gemäß dieses Notfallplans zur Verfügung.
  • Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Systemverantwortung Maßnahmen gemäß §§ 16 und 16a EnWG.
  • Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB)
    • geben in Abstimmung mit den MGV zeitnahe schriftliche Lageeinschätzungen, mindestens einmal täglich an das BMWi;
    • und Übertragungsnetzbetreiber Strom (ÜNB) tauschen notwendige Informationen aus und koordinieren soweit möglich ihre Maßnahmen untereinander mit der Maßgabe, ihre jeweiligen Netze so lange wie möglich stabil zu halten.
  • Verpflichtung der Gasversorgungsunternehmen zur umfassenden Unterstützung des BMWi bei der Lagebewertung und Mitwirkung im Krisenteam; die MGV spielen aufgrund ihrer Kenntnis über die Versorgungssituation des Marktgebietes eine wichtige Rolle.
  • Das BMWi unterrichtet unverzüglich die EU-KOM, insbesondere über geplante Maßnahmen (Art. 11 Abs. 2 SoS-VO); das BMWi beendet die Frühwarnstufe bei Wegfall der Voraussetzungen durch Presseerklärung und unterrichtet unverzüglich die EU-KOM.

Folgende Abfolge ist bei den Warnstufen vorgesehen:

Auf Grundlage der sog. Security of Supply-Verordnung, kurz SoS-VO, hat Deutschland den „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ erstellt. Danach sind bei einem (drohenden) Gasmangel drei Krisenstufen zu unterscheiden, deren Feststellung einen Pool an verschiedenen Maßnahmen eröffnet: 

  • Frühwarnstufe: konkrete Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung: marktbasierte Maßnahmen der Gasversorgungsunternehmen
  • Alarmstufe: Störung / außergewöhnlich hohe Nachfrage: aktbasierte Maßnahmen der Gasversorgungsunternehmen
  • Notfallstufe: erhebliche Störung / außergewöhnlich hohe Nachfrage: marktbasierte Maßnahmen der Gasversorgungsunternehmen sowie hoheitliche Eingriffsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur und der Bundesländer

Die jeweilige Krisenstufe wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Bei mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen, welche in gleicher Weise geeignet sind, werden grundsätzlich diejenigen Maßnahmen gewählt, die Umwelt und Wirtschaft am wenigsten belasten.

Eine Versorgungspflicht besteht grundsätzlich nur für sog. „geschützte Kunden“.

Das sind insbesondere

  • Haushaltskunden und Letztverbraucher, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern sowie Letztverbraucher, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind (i. d. R. Entnahme von max. 500 kWh pro Stunde und max. 1,5 Mio. kWh pro Jahr);
  • Unternehmen aus dem Bereich Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung;
  • Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.