Clearingstelle zur kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe im KWKG

Die Möglichkeit der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe ist im EEG wie im KWKG von großer Bedeutung. Im Gegensatz zum EEG ergeben sich im KWKG jedoch erhebliche Unsicherheiten über die Zulässigkeit der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass es im EEG eine explizite gesetzliche Regelung gibt, die die generelle Zulässigkeit für die Abrechnung von Strom aus EEG-Anlagen festlegt (in der aktuellen Fassung: § 11 Abs. 2 EEG 201711), während eine solche explizite Regelung über eine generelle Zulässigkeit im KWKG nicht existiert. Vor diesem und dem Hintergrund der ähnlichen Förderregimes von EEG und KWKG sowie der daher auch oftmals im Gleichlauf genannten beiden Gesetze stellt sich die Frage, ob und inwieweit die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe aufgrund der Systematik auch im KWKG vorgesehen und zulässig ist.

In bestimmten Konstellationen bestanden in der jüngeren Vergangenheit Zweifel bei Betreibern von KWK-Anlagen und Verteilnetzen, ob der Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags aufgrund des Wortlauts des KWK-G nur für den KWK-Strom besteht, der auch tatsächlich physisch mit messtechnischem Nachweis in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird oder ob im Falle der sog. kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe („Durchleitung“) durch eine Kundenanlage (z. B. Werksnetz, vorgelagertes geschlossenes Verteilnetz oder dergleichen) der Anspruch vollumfänglich auch für den KWK-Strom besteht, der im Rahmen der „Durchleitung“ bilanziell beim Verteilnetzbetreiber am Verknüpfungspunkt „ankommt“.

Die Clearingstelle EEG/KWKG empfiehlt, die Fragen des Empfehlungsverfahrens 2019/8 „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG“ wie folgt zu beantworten:

  1. Das Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von in KWK-Anlagen erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung besteht insbesondere
  1. (a) für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 kWgemäß § 4 Abs. 2 KWKG 20162 (Abschnitt 3.1), (b) für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 1 MW und bis zu 50 MW in der Ausschreibung gemäß § 8a KWKG 2016 (Abschnitt 3.2), (c) für innovative KWK-Systeme gemäß § 8b KWKG 2016 (Abschnitt 3.3) sowie (d) für KWK-Anlagen in Kundenanlagen oder Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung gemäß § 20 Abs. 1d EnWG3 bzw § 14 Abs. 2 KWKG 2016 a. F.4 sowie für KWK-Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3b KWKG 20125 in elektrische Anlagen einspeisen. (Abschnitt 3.4).
  2. Weiterhin besteht insbesondere für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 kW gemäß § 4 Abs. 1 KWKG 2016 das Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von in den KWK-Anlagen erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung aufgrund des generellen Rechts auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe für KWK-Anlagen gemäß KWKG 2016 und KWKG 2012 (Abschnitt 3.5).
  3. Für mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung mittelbar eingespeisten KWK-Strom besteht gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KWKG 2016 , 8a Abs. 2 KWKG 2016 ein Zuschlagsanspruch maximal in Höhe der KWK-Nettostromerzeugung (Abschnitt 4.1).
  4. Es obliegt Anlagen- und Netzbetreibern, Einigkeit darüber herzustellen, wie die zuschlagfähige Strommenge im Hinblick auf tatsächliche und rechnerische Transport- und Umwandlungsverluste zu ermitteln ist (Abschnitt 4.2).
  5. KWK-Anlagenbetreibern steht die Entscheidungsfreiheit darüber zu, ob der gesamte KWK-Nettostrom kaufmännisch-bilanziell weitergegeben oder ein Teil zur Eigenversorgung oder Drittbelieferung verwendet werden soll („kaufmännisch-bilanzielle Überschusseinspeisung“, Abschnitt 4.3).

Das kann ein wichtiger Punkt bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von KWK-Anlagen sein. Die Empfehlung der Clearingstelle ist hier abrufbar.