Neue Gasumlagen

RLM Bilanzierungsumlage

Zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie wird gemäß GaBi Gas 2.0 u.a. eine RLM Bilanzierungsumlage erhoben. Diese ist von Bilanzkreisverantwortlichen zu tragen, die RLM Entnahmestellen beliefern. 

Die ab dem 1. Oktober 2021 gültige RLM Bilanzierungsumlage beträgt 0 EUR/MWh. Die ab dem 1. Oktober 2022 gültige RLM Bilanzierungsumlage beträgt 3,90 EUR/MWh.

SLP Bilanzierungsumlage

Zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie wird gemäß GaBi Gas 2.0 u.a. eine SLP Bilanzierungsumlage erhoben. Diese ist von Bilanzkreisverantwortlichen zu tragen, die SLP Entnahmestellen beliefern.

Die ab dem 1. Oktober 2021 gültige SLP Bilanzierungsumlage beträgt 0 EUR/MWh. Die ab dem 1. Oktober 2022 gültige SLP Bilanzierungsumlage beträgt 5,70 EUR/MWh.

VHP Entgelt

Gemäß Festlegung der Bundesnetzagentur (BK7-11-003) ist der Marktgebietsverantwortliche seit dem  01. Oktober 2011 berechtigt, ein Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes zu erheben.

Das VHP Entgelt wird bei jeder nominierten Übertragung am Virtuellen Handelspunkt fällig und wird dabei sowohl dem aufnehmenden als auch dem abgebenden Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt.

Entsprechend der Vorgabe der Bundesnetzagentur ist die Höhe des Entgeltes von dem Marktgebietsverantwortlichen so zu wählen, dass die direkt und indirekt durch den Virtuellen Handelspunkt entstehenden Kosten gedeckt werden können. 

Das ab dem 1. Oktober 2021 gültige VHP Entgelt beträgt 0,001 EUR/MWh. Das ab dem 1. Oktober 2022 gültige VHP Entgelt beträgt 0,00148 EUR/MWh.

Konvertierungsentgelt (H-L)

Gemäß Beschluss der Bundesnetzagentur (BK7-16-050, „Konni Gas 2.0“) ist der  Marktgebietsverantwortliche berechtigt ein anreizorientiertes Konvertierungsentgelt für die Konvertierung von H-Gas nach L-Gas zu erheben.

Ein Konvertierungsentgelt für die Konvertierung von L-Gas nach H-Gas ist nicht vorgesehen.

Das ab dem 1. Oktober 2021 gültige Konvertierungsentgelt beträgt 0,45 EUR/MWh. Das ab dem 1. Oktober 2022 gültige Konvertierungsentgelt beträgt 0,45 EUR/MWh.

Konvertierungsumlage

Zur Deckung der Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen im qualitätsübergreifenden Marktgebiet durch Konvertierungsmaßnahmen entstehen, kann der Marktgebietsverantwortliche eine Konvertierungsumlage erheben. Die Konvertierungsumlage wird auf alle täglich in einen Bilanzkreis eingebrachten physikalischen Einspeisemengen erhoben.

Die ab dem 1. Oktober 2021 gültige Konvertierungsumlage beträgt 0 EUR/MWh. Die ab dem 1. Oktober 2022 gültige Konvertierungsumlage beträgt 0,38 EUR/MWh.

Gasbeschaffungsumlage

Hintergrund der Einführung der Gasbeschaffungsumlage ist die von der Bundesregierung erlassene und am 9. August 2022 in Kraft getretene Gaspreisanpassungsverordnung. Hiernach haben die von einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen unmittelbar betroffenen Gasimporteure Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich eines Teiles der Mehrkosten der Ersatzbeschaffungen, sofern die Gasbezugsverträge vor dem 1. Mai 2022 abgeschlossen worden sind.

Die ab dem 1. Oktober 2022 gültige Gasbeschaffungsumlage beträgt 2,419 ct/kWh (24,19 EUR/MWh).

Gasspeicherumlage

Hintergrund der Erhebung ist das novellierte Energiewirtschaftsgesetz, das Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen vorsieht.

Die ab dem 1. Oktober 2022 gültige Gasspeicherumlage beträgt 0,59 EUR/MWh.

Biogasumlage

Gemäß der Novelle des § 20 b GasNEV wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2014 erstmalig eine bundesweit einheitliche Biogasumlage eingeführt.

Gemäß § 7 der Kooperationsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung („KoV“) in Verbindung mit dem Leitfaden Kostenwälzung Biogas veröffentlicht Trading Hub Europe den im Bundesgebiet einheitlich gültigen spezifischen Biogaskosten-Wälzungsbetrag. Dieser beträgt im Kalenderjahr 2021 bundeseinheitlich 0,6250 €/kWh/h/a. Der entsprechende Biogaskosten-Wälzungsbetrag wird zusätzlich zu den Netzentgelten an den Ausspeisepunkten zu direkt angeschlossenen Letztverbrauchern sowie nachgelagerten Netzbetreibern der Fernleitungsnetzbetreiber erhoben. Ausspeisepunkte zu Speichern, Grenzübergangs- und Marktgebietsübergangspunkten werden nicht berücksichtigt.

Die Biogasumlage für das Kalenderjahr 2022 wird 0,5740 €/kWh/h/a betragen.

Marktraumumstellungsumlage

Die Marktraumumstellungsumlage (MRU-Umlage) wird gem. § 25 der Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag bzw. gem. § 10 KoV über alle Netze bundesweit gewälzt und an allen Ausspeisepunkten zusätzlich zu den Netzentgelten erhoben. Ausspeisepunkte zu Speichern sowie Grenzübergangs- und Marktgebietsübergangspunkten werden nicht berücksichtigt.

Der spezifische Wälzungsbetrag für die Marktraumumstellung beträgt im Kalenderjahr 2021 bundesweit 0,7291 €/kWh/h/a. Die gesamten bundesweit gemeldeten Kosten für Marktraumumstellung belaufen sich auf 223.527.688,44 € für das Jahr 2021. 

Für weiterführende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.