Neugestaltung der RED III

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich nach fast zwei Jahren intensiver Verhandlungen auf eine umfassende Neugestaltung der  EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) geeinigt. Das europäische Ziel für erneuerbare Energien wird damit von 32,5% auf 45% in 2030 deutlich angehoben, mit verbindlichen Zielen für die jeweiligen Sektoren. Zusätzlich werden durch die Anpassungen der  RED  auch auf europäischer Ebene Genehmigungsverfahren deutlich und dauerhaft beschleunigt. Wichtig ist zudem, dass auch weiterhin keine Anrechnung von Wasserstoff aus Atomstrom auf  EU-Ziele stattfindet – die   RED  rechnet ausschließlich erneuerbare Energien auf die Ziele an. Die informelle Trilogeinigung muss jetzt noch von EP und Rat formal angenommen werden.

Details der Novelle der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III):

  • Anhebung des Gesamtziels: Die jetzt erfolgte Einigung auf eine Novelle der  EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) sieht vor, dass das  EU-2030-Ziel für erneuerbare Energien auf insgesamt 45% des gesamten Energieverbrauchs (Bruttoenergieverbrauch) steigt. 42,5% sind wie bisher als verbindlich durch die Mitgliedsländer zu erbringen. Hinzu kommt ein indikatives zusätzliches Ziel von 2,5 Prozent. Dieses „Top-up“ soll durch weitergehende freiwillige Beiträge der Mitgliedsstaaten oder durch gesamteuropäische Maßnahmen erreicht werden. Damit verdoppelt die  EU  ihre Ambition beim Ausbau der erneuerbaren Energien: bisher war vereinbart, den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch von 20% in 2020 auf 32,5% in 2030 zu steigern. Jetzt soll der Anteil durch die Maßnahmen der Mitgliedstaaten bis 2030 auf mindestens 42,5% anwachsen.
  • Verbindliche Sektorziele für 2030 sorgen dafür, dass erneuerbare Energien nicht nur im Stromsektor zum Einsatz kommen. Das bisher indikative Ziel für den Wärmebereich wird verbindlich und auf 1,1 Prozentpunkte Steigerung pro Jahr festgelegt. Hinzu kommt ein neues, indikatives Gebäudeziel von 49% erneuerbare Energien am Wärmebedarf in Gebäuden.
    Im Verkehrssektor erhöht sich das bereits verbindliche Ziel von 14% auf 29%. Ein neues verbindliches Unterziel im Verkehr umfasst eine Kombination von strombasierten erneuerbaren Kraftstoffen (RFNBOs) und fortschrittlichen Biokraftstoffen. Dieses Unterziel liegt bei 5,5%, davon soll 1% durch  RFNBOs  abgedeckt werden.
  • Im Industriesektor wird ein neues verbindliches Ziel beim Einsatz von Wasserstoff und anderen strombasierten Brennstoffen (RFNBO) vorgegeben. 42% des in 2030 verbrauchten Wasserstoffs in der Industrie muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen, in 2035 sollen es 60% sein. Als neues indikatives Ziel ist vorgesehen, dass der Anteil von erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch in der Industrie jedes Jahr um 1,6% steigen soll.
  • Regelungen zur Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus werden entfristet und dauerhaft fortgeschrieben: Die Regelungen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den Ausbau von erneuerbaren Energien und Netzen, die in der Notfallverordnung beschlossen wurden, werden weitestgehend festgeschrieben. Beispielsweise liegt der  EE- und Netzausbau im überragenden öffentlichen Interesse und es kann in den Vorranggebieten auf zeitaufwendige Prüfschritte verzichtet werden (keine zweite Umwelt- und Artenschutzprüfung auf Projektebene, wenn es auf der Planungsebene bereits eine Prüfung gab). Das gilt aber nur, wenn angemessene Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnamen getroffen wurden, das Naturschutzniveau also hoch bleibt.
  • Grenzüberschreitenden Projekten: Jeder Mitgliedstaat muss mindestens ein grenzüberschreitendes Kooperationsprojekt angehen; damit die gemeinsame Zusammenarbeit gestärkt wird. Zu solchen Kooperationsprojekten gehören beispielsweise gemeinsame  Offshore-Projekte.
  • Biogasanlagen: Für Biogasanlagen ist die rückwirkende Einführung neuer Treibhausgasminderungskriterien eine Vergütungsvoraussetzung.
  • Holz: Holz wird, unter bestimmten Voraussetzungen, weiterhin als Erneuerbare Energie eingestuft. 
  • Low carbon Fuels werden nicht auf die EE-Ziele angerechnet:
    Bei der bis zuletzt strittigen Frage, der Anrechnung von kohlenstoffarmen Brenn- und Kraftstoffen (sog. „low-carbon fuels“), wie etwa Wasserstoff auf Basis von Atomstrom, wurde ebenfalls ein Kompromiss gefunden.  Low carbon Fuels werden nicht auf die  EE- Ziele angerechnet. Es wird also weiterhin klar zwischen grünem H2 und  Low Carbon H2 unterschieden. Dafür hatte sich die Bundesregierung im Vorfeld mit Nachdruck eingesetzt. Mitgliedsstaaten, die ihren nationalen Zielbeitrag zum  EU-2030-Ziel erfüllen, und deren Industrie nahezu ausschließlich dekarbonisierte Brennstoffe nutzt, erhalten einen Abschlag auf das Wasserstoff- Unterziel in der Industrie und damit etwas mehr Flexibilität.

Link: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/IP_23_2061