EU-Kommission genehmigt Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste nach BECV

Für eine Reihe energieintensiver Unternehmen könnte sich in den kommenden Monaten ein bislang verschlossener Förderzugang öffnen. Wie die DEHSt in einem Newsletter mitteilt, hat die Europäische Kommission am 28.05.2026 die von der Bundesregierung beantragte Erweiterung der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren im Rahmen der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV), vollständig genehmigt. Damit rückt für zahlreiche Unternehmen erstmals eine finanzielle Entlastung bei den nationalen CO₂-Kosten nach dem BEHG in greifbare Nähe. Weiterhin ist für einige Sektoren eine Anpassung des Kompensationsgrades vorgesehen.

Gegenwärtig wird die Ausweitung der Sektorenliste und die Anpassung des Kompensationsgrads sowie deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorbereitet. Die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission, und somit die Ausweitung und Anpassung der Carbon-Leakage-Liste gemäß BECV umfasst, die aufgeführten Sektoren und Teilsektoren.

Für Unternehmen potenziell neu anerkannter Branchen dürfte es sinnvoll sein, sich frühzeitig mit den möglichen Auswirkungen einer Nachlistung auseinanderzusetzen. Denn sollte die Erweiterung tatsächlich kurzfristig im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, beginnt unmittelbar die vergleichsweise kurze Sonderantragsfrist von 3 Monaten. Gerade bei rückwirkenden Ansprüchen für mehrere Jahre können die potenziellen Entlastungsvolumina erheblich sein. Siehe Bolgbeitrag: BECV: Weitere Branchen könnten kurzfristig beihilfeberechtigt werdenBECV: Weitere Branchen könnten kurzfristig beihilfeberechtigt werden  oder Beitrag im energate nEHS_ CO2-Entlastung wird vermutlich ausgeweitet _ energate messenger⁺

A) Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien gemäß § 20 BECV

Ab dem Abrechnungsjahr 2021

  • 08.12.11.50: Quarzsand (Industriesand)
  • 08.12.22.55: Anderer Ton und Lehm
  • 10.61.33.53: Andere Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
  • 10.82.11: Kakaomasse, auch entfettet
  • 10.83.12.40: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee
  • 10.86: Herstellung von homogenisierten und diätischen Nahrungsmitteln
  • 10.91.20.00: Mehl und Pellets von Luzerne
  • 20.59.60.80: Gelatine und ihre Derivate (ohne Caseinleime, Knochenleime und Hausenblase)
  • 24.32: Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
  • 24.34.11: Kaltgezogener Draht aus nicht legiertem Stahl
  • 24.34.13: Kaltgezogener Draht aus anderem legierten Stahl
  • 25.61.12.30: Plastifizieren von Metallen (einschließlich Pulverbeschichtung)
  • 25.61.21: Wärmebehandlungsleistungen an Metallen (ohne metallische Überzüge)
  • 25.61.22.50: Anodische Oxidation von Metallen
  • BWA 211: Spezialisierte Gemüsebaubetriebe Unterglas
  • BWA 231: Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe

Ab dem Abrechnungsjahr 2023

  • 25.50.12: Gesenkschmiedeteile aus Stahl
  • 25.93.16.31: Schraubenfedern aus Eisen oder Stahl, warmgeformtB) Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien gemäß § 21 BECV

Ab dem Abrechnungsjahr 2021

  • 10.51: Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)
  • 10.83.11.50: Kaffee, geröstet (nicht entkoffeiniert)

C) Anpassung der Emissionsintensität (bereits) beihilfefähiger Teilsektoren gemäß § 23 BECV

Ab dem Abrechnungsjahr 2021

  • 11.06.10: Malz
  • 10.41.57: Palmöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
  • 25.50.11.34: Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln
  • 10.89.13.34: Backhefen