Leitfaden zur Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste

Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von  Carbon Leakage  durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV), auf der Basis von § 11 Absatz 3  BEHG, ist am 28.07.2021 in Kraft getreten. Die Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste wurde im Abschnitt 6 dieser Verordnung geregelt. 

Die DEHSt hat nun einen Leitfaden zu den Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und zum Besonderen Einstufungsverfahren nach BECV zum Download bereitgestellt. Dieser kann auf der Internetseite der DEHSt unter Carbon Leakage abgerufen werden.

Der veröffentliche Leitfaden richtet sich an Unternehmensverbände oder Zusammenschlüsse von Unternehmen, die

  • für einen Sektor oder Teilsektor, der noch nicht als beihilfeberechtigt auf der BECV-Carbon-Leakage-Liste geführt wird, einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung stellen möchten.
  • für einen Teilsektor, der bereits auf der BECV-Carbon-Leakage-Liste geführt wird, aber eine höhere Emissionsintensität bzw. höheren Kompensationsgrad als der vorgelagerte Sektor oder Teilsektor geltend machen möchten.

Er enthält grundlegende Informationen zum Ablauf der Antragsverfahren, die Voraussetzungen und Einzelheiten zur nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigter Sektor sowie zur Anpassung des Kompensationsgrads. Der Leitfaden befasst sich mit der ersten von zwei Antragsrunden, die im Jahr 2022 durchgeführt werden. Für die ersten Verfahren (nachträgliche Anerkennung für die Periode 2021 bis 2025) können Anträge bis zum 28.04.2022 bei der DEHSt eingereicht werden.

Die Antragsformulare sowie weitere Hilfestellungen zu verwendbaren Datenquellen und konkrete Anforderungen an die Prüfung der Anträge durch Wirtschaftsprüfer/innen werde die DEHSt zusammen mit einem Update zum Leitfaden bis spätestens Ende dieses Jahres auf ihrer Internetseite veröffentlichen.